Arztrechnung

Neue GOÄ: Stand der Reform und was sie für Privatpatienten bedeutet

Die Gebührenordnung für Ärzte stammt in ihren Grundzügen aus dem Jahr 1982. Seit Jahren wird an einer Neufassung gearbeitet – mit festen Euro-Preisen statt Punkten und Steigerungsfaktoren. Hier steht, wo das Verfahren im Oktober 2026 steht, was sich ändern soll und was bis dahin für Ihre Arztrechnung gilt.

Redaktion Zahlt-die-PKV.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Neue GOÄ: Die Leistungsampel – was heute für Ihre Rechnung gilt
  2. Warum eine neue GOÄ?
  3. Der Zeitplan: Was bisher geschah
  4. Was sich mit der neuen GOÄ ändern soll
  5. Was die Reform für Privatpatienten bedeutet
  6. Was die neue GOÄ nicht ändert
  7. Was bis dahin gilt – und was Sie tun können
  8. Lücke schließen: Tarif und Rechnung im Blick behalten
Das Wichtigste in Kürze
  • Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium eine überarbeitete Fassung der neuen GOÄ mit 1.049 Seiten übermittelt (Deutsches Ärzteblatt, 31.07.2026); ein veröffentlichter Referentenentwurf oder Kabinettsbeschluss lag bis 19.10.2026 nicht vor.
  • Ein Inkrafttreten zum 01.01.2028 halten Bundesärztekammer und PKV-Verband für möglich; einen offiziellen Termin der Bundesregierung gibt es nicht.
  • Geplant sind feste Euro-Preise für rund 5.500 Gebührennummern ohne Steigerungsfaktor; Erschwernisse sollen über Zuschläge abgebildet werden (Bundesärztekammer, FAQ 12/2025).
  • Der PKV-Verband rechnet für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten mit Mehrausgaben von bis zu 13,2 % (1,9 Mrd. €).
  • Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige GOÄ unverändert: Punktwert 5,82873 Cent, Schwelle 2,3, Höchstsatz 3,5.

Die neue GOÄ ist noch nicht in Kraft: Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium eine überarbeitete Fassung übermittelt (gemeldet am 31.07.2026), ein veröffentlichter Referentenentwurf oder Kabinettsbeschluss lag bis 19.10.2026 nicht vor. Geplant sind Euro-Festpreise ohne Steigerungsfaktor; ein Inkrafttreten zum 01.01.2028 halten beide für möglich. Bis dahin gilt die bisherige GOÄ mit Punktwert 5,82873 Cent und Faktoren bis 3,5.

Neue GOÄ: Die Leistungsampel – was heute für Ihre Rechnung gilt

Solange die neue Gebührenordnung nicht in Kraft ist, erstatten Tarife nach der bisherigen GOÄ. Die Tarifbeispiele zeigen die Spanne heute:

Leistungsampel Erstattung nach der geltenden GOÄ (bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ) – Stand Oktober 2026. PKV: Tarifdrucke laut PKV-Tarifprofil.de, Stand 10.10.2026; Beihilfe: § 6 Abs. 5 BBhV. Die Stufe bezieht sich nur auf diese Leistung. Keine Leistungszusage – maßgeblich sind die Tarifbedingungen.
VersicherungWas heute erstattet wirdAmpel
GKVAbrechnung der Kassenärzte nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab; die GOÄ-Reform betrifft Privatrechnungennicht enthalten
PKV Basis (z. B. HanseMerkur KVS1/KVS3)bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnungbegrenzt
PKV Komfort (z. B. Continentale PREMIUM)bis zu den Höchstsätzen einschließlich Vereinbarungen nach § 2 GOÄenthalten
PKV Top (z. B. ottonova First Class)mit wirksamer Honorarvereinbarung ambulant bis zum 5,0-fachen Satzenthalten
Beihilfe (Bund)Gebühren innerhalb des GOÄ-Rahmens angemessen; die Beihilfeträger waren in die Abstimmung des GOÄ-Entwurfs eingebundenbegrenzt

Was Ihr eigener Tarif regelt, zeigt der Tarif-Check; Ihre aktuelle Rechnung rechnet der GOÄ-Rechner nach.

Warum eine neue GOÄ?

Die Gebührenordnung für Ärzte wurde laut PKV-Verband zuletzt 1982 umfassend überarbeitet, 1996 folgte eine Teilnovelle. Der Punktwert wurde 1996 angehoben und 2002 nur auf Euro umgestellt – seitdem gilt 5,82873 Cent. Viele neuere Verfahren stehen nicht im Verzeichnis und werden „entsprechend“ einer gleichwertigen Leistung abgerechnet (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Dazu kommt der Steigerungsfaktor: Über dem 2,3-fachen Satz muss jede Position begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ) – eine häufige Quelle für Rückfragen. 2025 betrafen 723 Schlichtungsanträge aus der Vollversicherung beim PKV-Ombudsmann Gebührenfragen nach GOÄ oder GOZ (Tätigkeitsbericht 2025).

Der Zeitplan: Was bisher geschah

Verfahren zur neuen GOÄ, Stand 19.10.2026. Quellen: Deutsches Ärzteblatt (Mai 2025, 15.01.2026, 31.07.2026, 16.09.2026, 23.09.2026), PKV-Verband (15.07.2026), Bundesärztekammer (FAQ 12/2025), BMG-Verordnungsliste.
DatumSchritt
Mai 2025Der 129. Deutsche Ärztetag stimmt dem gemeinsamen Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband zu (212 Ja-, 19 Nein-Stimmen); der Entwurf war mit den Beihilfeträgern abgestimmt.
November 2025Laut Bundesärztekammer kündigt das Ministerium einen Regelungsentwurf für Mitte 2026 an, danach Kabinett und Bundesrat.
15.01.2026Die Bundesgesundheitsministerin sagt die Reform „noch dieses Jahr“ zu.
15.07.2026PKV-Verband: Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren sollen Ende des Jahres beginnen, Abschluss im Sommer 2027 angestrebt.
31.07.2026Bundesärztekammer und PKV-Verband haben eine aktualisierte Fassung mit 1.049 Seiten übermittelt; das Ministerium erarbeitet einen Referentenentwurf. Inkrafttreten zum 01.01.2028 „aus Sicht von BÄK und PKV-Verband weiterhin möglich“.
16.09.2026Nach einem Wechsel an der Spitze des Ministeriums gelten die Absprachen laut Bundesärztekammer weiter; bis Jahresende sollen GOÄ-Verordnung und Änderung der Bundesärzteordnung ins Kabinett.
23.09.2026Laborärzte fordern Nachbesserungen; Bundesärztekammer und PKV verweisen auf gesunkene Kosten in Labor und Radiologie.
19.10.2026Kein veröffentlichter Referentenentwurf, kein Kabinettsbeschluss, kein Bundesratsverfahren.

Neben der Verordnung selbst müssen laut Bundesärztekammer auch § 11 der Bundesärzteordnung und weitere Gesetze geändert werden, etwa das SGB V für Basis- und Standardtarif. Wir aktualisieren diese Seite, sobald ein Entwurf veröffentlicht ist.

Was sich mit der neuen GOÄ ändern soll

Bisherige GOÄ und geplante neue GOÄ im Vergleich; geplante Inhalte laut Bundesärztekammer (FAQ 12/2025) und PKV-Verband (15.07.2026). Entwurfsstand – Änderungen im Verfahren möglich.
MerkmalBisherige GOÄ (gilt)Neue GOÄ (Entwurf)
PreisPunktzahl × 5,82873 Cent × Faktorfester Euro-Preis je Leistung, nicht unterschreitbar
Steigerungsfaktor1,0 bis 3,5, Schwelle 2,3; Begründung darüberentfällt; Erschwernisse über spezifische Zuschläge (rund ein Viertel des Verzeichnisses)
Ausnahmen–1,5- bzw. 2-facher Satz nur in einem abschließenden Katalog
UmfangVerzeichnis von 1982/1996, viele Analogbewertungenrund 5.500 Gebührennummern, Analogabrechnung nur für Innovationen nach einem Stichtag
WeiterentwicklungÄnderung nur per Verordnunggemeinsame Kommission von Bundesärztekammer, PKV und Beihilfe für Empfehlungen
RechnungPflichtangaben nach § 12 GOÄmaschinenlesbares Formular, später elektronische Rechnung
Honorarvereinbarungmöglich nach § 2 GOÄsoll möglich bleiben, ebenso Verlangensleistungen

Inhaltlich soll die „sprechende Medizin“ – Gespräche, Beratung, Zuwendung – aufgewertet werden; digitale Leistungen wie die elektronische Patientenakte und Telemedizin sollen eigene Nummern bekommen.

Was die Reform für Privatpatienten bedeutet

Für Sie als Privatpatient soll die Rechnung vor allem verständlicher werden: Ein fester Preis je Leistung ersetzt die Rechnung mit Faktor, und die Diskussion über Begründungen bei 2,3 oder 3,5 entfällt weitgehend. Wie hoch einzelne Beträge künftig sind, lässt sich noch nicht sagen – laut Bundesärztekammer ist ein Vergleich Nummer für Nummer nicht möglich, weil sich Leistungsinhalte ändern; verglichen werden müssten ganze Behandlungsfälle.

Für das Gesamtsystem rechnet der PKV-Verband in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten mit Mehrausgaben von bis zu 13,2 % (1,9 Mrd. €) in den ersten drei Jahren. Was das für den Beitrag einzelner Tarife heißt, ist offen. Ebenfalls offen ist, wie Tarife, die heute auf Schwelle und Höchstsatz Bezug nehmen, nach der Reform angewendet werden – das regeln gegebenenfalls Übergangsbestimmungen und die Bedingungen der Versicherer. Wichtig bleibt: Ihre PKV erstattet nach dem Vertrag, den Sie abgeschlossen haben.

Was die neue GOÄ nicht ändert

Manches bleibt auch mit einer neuen Gebührenordnung gleich – und gerade das sind die Stärken des privaten Systems:

Rechnung an Sie

Sie schließen mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag und schulden die Vergütung (§ 630a BGB); Ihr Versicherer erstattet nach Ihrem Tarif. Sie sehen jede Leistung und ihren Preis.

Vertrag statt Katalog

Was Ihr Tarif zusagt, bleibt Ihr Anspruch. Der Versicherer kann die Krankheitskostenvollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG).

Prüfung und Schlichtung

Ihr Versicherer prüft Rechnungen weiter, und bei Streit hilft der kostenfreie PKV-Ombudsmann – mehr unter PKV zahlt nicht – was tun?

Auch die Grundregel der Erstattung ändert sich nicht: Die PKV zahlt im vereinbarten Umfang die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung (§ 192 Abs. 1 VVG). Die neue GOÄ regelt, wie Ärzte abrechnen – nicht, was Ihr Tarif verspricht. Für Versicherte im Standard- und Basistarif gelten heute eigene Höchstsätze nach § 75 Abs. 3a SGB V; laut Bundesärztekammer muss auch dieses Gesetz für die Reform angepasst werden.

Was bis dahin gilt – und was Sie tun können

Bis zum Inkrafttreten bleibt alles beim Alten. Für Ihre Rechnungen heißt das:

  • Punktwert 5,82873 Cent, persönlich-ärztliche Leistungen bis 2,3 ohne und bis 3,5 mit schriftlicher Begründung; technische 1,8 / 2,5; Labor 1,15 / 1,3 (§ 5 GOÄ) – Details unter Arztrechnung mit Faktor 3,5.
  • Höhere Beträge nur mit schriftlicher Honorarvereinbarung vor der Behandlung, nie für technische und Laborleistungen (§ 2 GOÄ) – mehr unter Honorarvereinbarung als Privatpatient.
  • Fällig wird eine Rechnung erst, wenn sie die Formvorschriften erfüllt (§ 12 Abs. 1 GOÄ) – die sieben Prüfschritte stehen unter PKV-Rechnung prüfen.
  • Ob Ihr Tarif auch über dem Höchstsatz erstattet, steht in den Bedingungen – der Tarif-Check zeigt es für 34 Tarife.

Lücke schließen: Tarif und Rechnung im Blick behalten

Die Reform ändert nichts daran, was Ihr Vertrag zusagt. Wer heute oft mit Honorarvereinbarung behandelt wird, sollte prüfen, ob sein Tarif darüber erstattet. Beim eigenen Versicherer können Sie in einen Tarif mit gleichartigem Schutz und mehr Leistung wechseln; Rechte und Alterungsrückstellung bleiben erhalten (§ 204 Abs. 1 VVG). Für die Mehrleistung kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung machen und einen Zuschlag, Ausschluss oder insoweit eine Wartezeit verlangen. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft kostenlos, welcher Tarif passt.

Diese Seite beschreibt den Stand eines laufenden Verordnungsverfahrens ohne politische Bewertung. Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die neue GOÄ?

Das steht noch nicht fest. Bundesärztekammer und PKV-Verband halten ein Inkrafttreten zum 01.01.2028 für möglich (Deutsches Ärzteblatt, 31.07.2026). Laut PKV-Verband liegt der Zeitpunkt „ausschließlich in der Hand der Bundesregierung“. Bis 19.10.2026 gab es keinen veröffentlichten Referentenentwurf und keinen Kabinettsbeschluss.

Was ändert sich mit der neuen GOÄ?

Geplant ist, dass jede Leistung einen festen Euro-Preis bekommt – rund 5.500 Gebührennummern – und der streitanfällige Steigerungsfaktor wegfällt. Besondere Erschwernisse sollen über spezifische Zuschläge abgerechnet werden. Dazu kommen eine gemeinsame Kommission von Bundesärztekammer, PKV und Beihilfe, Analogbewertungen nur für Innovationen nach einem Stichtag und ein maschinenlesbares Rechnungsformular (Bundesärztekammer, FAQ 12/2025).

Wird die neue GOÄ teurer?

Für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten ist laut PKV-Verband eine Ausgabensteigerung von bis zu 13,2 % (1,9 Mrd. €) vorgesehen. Ein Vergleich einzelner Nummern zwischen alter und neuer GOÄ ist laut Bundesärztekammer nicht 1:1 möglich, weil sich die Leistungsbeschreibungen ändern. Wie sich das auf Beiträge einzelner Tarife auswirkt, ist offen.

Gibt es mit der neuen GOÄ noch Honorarvereinbarungen?

Ja. Nach den Informationen der Bundesärztekammer sollen Honorarvereinbarungen und Verlangensleistungen weiter möglich sein (FAQ 12/2025). Bis zum Inkrafttreten gelten die heutigen Regeln des § 2 GOÄ: schriftlich, vor der Behandlung, nicht für technische und Laborleistungen.

Was gilt bis dahin für meine Arztrechnung?

Die bisherige GOÄ in der Fassung von 1996 mit späteren Änderungen: Punktwert 5,82873 Cent, bei persönlich-ärztlichen Leistungen Schwelle 2,3 und Höchstsatz 3,5, bei technischen 1,8 und 2,5, bei Labor 1,15 und 1,3 (§ 5 GOÄ). Über der Schwelle muss jede Position schriftlich begründet sein (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Quellen

  1. Deutsches Ärzteblatt, 31.07.2026: GOÄ-Entwurf erneut überarbeitet, Verordnungsverfahren läuft weiter – abgerufen 18.10.2026
  2. PKV-Verband: Warum sich die PKV für eine neue GOÄ einsetzt – Seitenstand 15.07.2026
  3. Bundesärztekammer: FAQ zum Entwurf der neuen GOÄ (PDF) – Stand 12/2025
  4. Deutsches Ärzteblatt, Mai 2025: Ärztetag gibt grünes Licht für neue Gebührenordnung – abgerufen 18.10.2026
  5. Deutsches Ärzteblatt, 16.09.2026: Reformprozesse – Bundesärztekammer sieht große Herausforderungen – abgerufen 18.10.2026
  6. Deutsches Ärzteblatt, 23.09.2026: GOÄ-Reform – Labore sehen weiterhin Anpassungsbedarf – abgerufen 18.10.2026
  7. Bundesgesundheitsministerium: Gesetze und Verordnungen (kein GOÄ-Entwurf gelistet) – abgerufen 19.10.2026
  8. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), §§ 2, 5, 6, 12 – abgerufen 18.10.2026
  9. PKV-Verband: Abrechnung ärztlicher Leistungen (GOÄ) – abgerufen 18.10.2026
  10. PKV-Ombudsmann: Tätigkeitsbericht 2025 (PDF) – Stand 31.01.2026
Redaktion Zahlt-die-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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