Lexikon: Was ist in der PKV erstattungsfähig? Begriffe von A bis Z

Von „Abschlagszahlung“ bis „Zuzahlung“: die wichtigsten Begriffe rund um Leistung, Erstattung und Arztrechnung – kurz erklärt, mit Paragraf und Stand Oktober 2026. Keine Leistungszusage, keine Rechtsberatung.

Abschlagszahlung
Teilzahlung des Versicherers, die Sie verlangen können, wenn die Leistungsprüfung einen Monat nach der Anzeige noch nicht abgeschlossen ist – in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags (§ 14 Abs. 2 VVG). Mehr dazu →
Analogbewertung (Analogziffer)
Abrechnung einer Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis steht, „entsprechend“ einer gleichwertigen Leistung (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Die Rechnung muss die Bezugsnummer nennen (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Mehr dazu →
Auskunftsanspruch vor Behandlung
Recht, vor einer Behandlung mit voraussichtlich mehr als 2.000 € Kosten vom Versicherer in Textform zu erfahren, was er zahlt; Antwort binnen vier Wochen, bei Dringlichkeit binnen zwei Wochen, sonst wird die Notwendigkeit vermutet (§ 192 Abs. 8 VVG). Mehr dazu →
Basistarif
Sozialtarif der PKV mit Leistungen auf GKV-Niveau. Ärzte dürfen hier laut Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V höchstens das 1,2-fache (Labor 0,9-fach, Technik 1,0-fach) des GOÄ-Satzes berechnen. Mehr dazu →
Begründungspflicht
Überschreitet ein Arzt die Schwelle (2,3-fach, technisch 1,8, Labor 1,15), muss er dies je Leistung verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen und auf Verlangen näher erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Mehr dazu →
Beihilfe
Zuschuss des Dienstherrn zu den Krankheitskosten von Beamten: im Bund 50 %, mit zwei Kindern, für Ehepartner und im Ruhestand 70 %, für Kinder 80 % (§ 46 BBhV). Die PKV versichert nur den Rest. Mehr dazu →
Beitragsrückerstattung
Rückzahlung eines Teils der Beiträge, wenn Sie im Jahr keine Rechnungen einreichen – je nach Tarif. Viele Tarife rechnen Vorsorge und Zahnreinigung nicht an. Mehr dazu →
Erstattungsfähig
Kosten, die nach Tarif und Bedingungen ersetzt werden: medizinisch notwendige Heilbehandlung im vereinbarten Umfang (§ 192 Abs. 1 VVG), begrenzt durch Prozentsätze, Höchstbeträge und Gebührenordnungen. Mehr dazu →
Festbetrag
Höchstbetrag, mit dem die gesetzliche Krankenkasse ihre Leistungspflicht erfüllt (§ 12 Abs. 2 SGB V) – etwa 704,37 € netto je Hörgerät (gültig seit 01.04.2022). Für Sehhilfen gibt es seit 01.03.2025 keine Festbeträge mehr. Mehr dazu →
Festzuschuss
Zuschuss der GKV zum Zahnersatz in Prozent der Regelversorgung: bis Ende 2026 60 %, für Bewilligungen ab 01.01.2027 50 %, mit Bonusheft 60 bzw. 65 % (§ 55 SGB V n. F.). Mehr dazu →
GebüH
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker – kein amtliches Verzeichnis. Viele PKV-Tarife erstatten Heilpraktiker-Leistungen nur bis zu dessen Sätzen. Mehr dazu →
GOZ
Gebührenordnung für Zahnärzte mit einem Punktwert von 5,62421 Cent, Schwelle 2,3 und Höchstsatz 3,5 (§ 5 GOZ); der Punktwert gilt seit 1988. Mehr dazu →
GOÄ
Gebührenordnung für Ärzte: Grundlage jeder Privatrechnung. Gebühr = Punktzahl × 5,82873 Cent × Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Der Punktwert ist seit der Euro-Umstellung 2002 unverändert. Mehr dazu →
Heil- und Kostenplan
Plan des Zahnarztes mit voraussichtlichen Kosten für Zahnersatz oder Kieferorthopädie. In der GKV Grundlage für den Festzuschuss, in der PKV oft Voraussetzung für die volle Erstattung. Mehr dazu →
Heilmittel
Therapien wie Physiotherapie, Massage, Logopädie oder Ergotherapie. Viele PKV-Tarife orientieren sich an den Beihilfe-Höchstbeträgen, etwa 29,00 € für Krankengymnastik (BBhV Anlage 9). Mehr dazu →
Hilfsmittelkatalog
Liste der Hilfsmittel im Tarif. Offen („zum Beispiel“) deckt er auch nicht genannte Hilfsmittel ab, abschließend nur die aufgezählten – ein häufiger Grund für einen Tarifwechsel. Mehr dazu →
Honorarvereinbarung
Schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung über eine Gebühr über dem GOÄ-Rahmen (§ 2 GOÄ); unzulässig für technische und Laborleistungen und nie Bedingung für Notfall- oder Schmerzbehandlung. Mehr dazu →
Höchstsatz
Obergrenze des Gebührenrahmens: 3,5-fach für persönlich-ärztliche, 2,5-fach für technische und 1,3-fach für Laborleistungen (§ 5 GOÄ). Darüber nur mit Honorarvereinbarung. Mehr dazu →
Kieferorthopädie
Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen. Die GKV zahlt Erwachsenen nur bei schweren Kieferanomalien mit kieferchirurgischer Behandlung (§ 28 Abs. 2 SGB V); viele PKV-Tarife nur bis 21 Jahre. Mehr dazu →
Kostenerstattungsprinzip
Grundsatz der PKV: Sie erhalten die Rechnung, bezahlen sie und reichen sie ein; der Versicherer erstattet nach Tarif. Sie sind Rechnungsschuldner (§ 630a BGB). Mehr dazu →
Kurleistung
Nach den Musterbedingungen ist Kur- und Sanatoriumsbehandlung nur versichert, wenn der Tarif es vorsieht (§ 5 Abs. 1 d MB/KK 2009); manche Tarife zahlen bis 3.000 € in drei Jahren. Mehr dazu →
Leistungsampel
Kennzeichnung je Leistung auf Zahlt-die-PKV.de: enthalten, begrenzt, nicht enthalten oder nicht belegt – nach dem Wortlaut des Tarifdrucks, ohne Bewertung. Mehr dazu →
MB/KK
Musterbedingungen 2009 des PKV-Verbands für die Krankheitskostenversicherung – Teil I der meisten Versicherungsbedingungen, unverbindliche Empfehlung. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherers. Mehr dazu →
Medizinische Notwendigkeit
Voraussetzung jeder Erstattung: Die Behandlung muss nach objektiven medizinischen Befunden vertretbar als notwendig anzusehen sein (BGH, IV ZR 133/95); Kosten sind dabei kein Kriterium (BGH, IV ZR 278/01). Mehr dazu →
Ombudsmann (PKV)
Kostenfreie Schlichtungsstelle für Streit zwischen Versicherten und privaten Versicherern; während des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt. 2025 gingen 9.755 Anträge ein (Tätigkeitsbericht 2025). Mehr dazu →
Punktwert
Eurobetrag je Punkt im Gebührenverzeichnis: 5,82873 Cent in der GOÄ, 5,62421 Cent in der GOZ. Mehr dazu →
Regelversorgung
Die vom G-BA festgelegte ausreichende Zahnersatz-Versorgung für einen Befund, etwa eine Brücke bei einer Einzelzahnlücke (Regelversorgungsbetrag 2026: 921,60 €). Darauf bezieht sich der Festzuschuss. Mehr dazu →
Risikovoranfrage (anonym)
Anfrage bei Versicherern ohne Namensnennung, ob und zu welchen Bedingungen ein Antrag angenommen würde – der übliche Weg, eine Gesundheitsprüfung vorab zu klären. Mehr dazu →
Schulmedizin-Klausel
Regel in § 4 Abs. 6 MB/KK 2009: Erstattet werden schulmedizinisch überwiegend anerkannte Methoden und solche, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Mehr dazu →
Schwellenwert
Faktor, bis zu dem ohne Begründung abgerechnet werden darf: 2,3 (persönlich-ärztlich), 1,8 (technisch), 1,15 (Labor) nach § 5 GOÄ. Mehr dazu →
Selbstbehalt
Betrag, den Sie im Jahr selbst tragen, bevor der Versicherer zahlt. Für die Versicherungspflicht darf er höchstens 5.000 € im Jahr betragen (§ 193 Abs. 3 VVG). Mehr dazu →
Standardtarif
Brancheneinheitlicher Tarif für ältere Bestandsversicherte mit GKV-ähnlichen Leistungen; Ärzte dürfen höchstens das 1,8-, 1,38- bzw. 1,16-fache berechnen (§ 75 Abs. 3a SGB V). Mehr dazu →
Steigerungsfaktor
Multiplikator des einfachen Gebührensatzes nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen (§ 5 Abs. 2 GOÄ), etwa 2,3 oder 3,5. Mehr dazu →
Tarifwechsel (§ 204 VVG)
Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers mit gleichartigem Schutz unter Anrechnung von Rechten und Alterungsrückstellung; für Mehrleistungen kann der Versicherer Zuschlag, Wartezeit oder Ausschluss verlangen. Mehr dazu →
Verjährung
Erstattungsansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 195, 199 BGB); solange der Versicherer nicht in Textform entschieden hat, ist die Frist gehemmt (§ 15 VVG). Mehr dazu →
Verursacherprinzip
Regel der PKV bei künstlicher Befruchtung: Der Versicherer der Person mit der organischen Ursache zahlt die gesamte Behandlung einschließlich der Mitbehandlung des Partners (BGH, IV ZR 25/03). Mehr dazu →
Vorsorgeuntersuchung
Untersuchung zur Früherkennung. Die PKV zahlt gezielte Vorsorge nach gesetzlich eingeführten Programmen (§ 1 Abs. 2 MB/KK 2009), viele Tarife darüber hinaus; die GKV etwa den Check-up ab 35 alle drei Jahre. Mehr dazu →
Wartezeit
Zeit ab Versicherungsbeginn ohne Leistung: allgemein höchstens drei Monate, für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens acht Monate (§ 197 VVG); viele Tarife verzichten darauf. Mehr dazu →
Zahnstaffel
Begrenzung der Zahnleistungen in den ersten Versicherungsjahren, etwa 1.000 bis 1.500 € im ersten Jahr; Unfälle sind meist ausgenommen. Mehr dazu →
Zuzahlung
Eigenanteil gesetzlich Versicherter: bis Ende 2026 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Arznei- oder Hilfsmittel; ab 2027 mindestens 7,50 €, höchstens 15 € (§ 61 SGB V n. F.). In der PKV gibt es keine gesetzlichen Zuzahlungen. Mehr dazu →
Übermaßbehandlung
Behandlung über das medizinisch notwendige Maß hinaus; der Versicherer darf die Erstattung dann auf einen angemessenen Betrag herabsetzen (§ 5 Abs. 2 MB/KK 2009, § 192 Abs. 2 VVG). Mehr dazu →

Die Antwort auf „Zahlt die PKV das?“ – mit Quelle.

Wählen Sie Ihre Leistung, sehen Sie GKV, Ihren Tarif und PKV-Tarifbeispiele nebeneinander – und schließen Sie Lücken mit einem spezialisierten Experten.

Leistungs-Check starten
Kostenlos · ohne Gesundheitsfragen · Ihre Leistung bleibt im Browser
Zahlt Ihre PKV das? Jetzt prüfen