Ratgeber

PKV-Rechnung prüfen: Die Arztrechnung nach GOÄ in 7 Schritten verstehen

Als Privatpatient bekommen Sie die Rechnung direkt vom Arzt – und zahlen sie zunächst selbst. Wer die Regeln der Gebührenordnung kennt, erkennt Fehler in Minuten und weiß, was der Versicherer erstattet.

Redaktion Zahlt-die-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Wer schuldet die Arztrechnung – Sie oder die PKV?
  2. PKV-Rechnung prüfen in 7 Schritten
  3. Pflichtangaben einer Arztrechnung nach § 12 GOÄ
  4. Faktor 2,3, 1,8, 1,15: Wann eine Begründung nötig ist
  5. Analogziffern, Zuschläge und Auslagen
  6. Honorarvereinbarung: Was Sie vor der Behandlung unterschreiben
  7. Was erstattet Ihre PKV – bis zum Höchstsatz oder darüber?
  8. Rechnung zu hoch – was tun?
  9. Wie oft Rechnungen streitig sind
  10. Die neue GOÄ: Was sich ändern soll
Das Wichtigste in Kürze
  • Rechnungsschuldner sind Sie als Patient (§ 630a BGB); Ihre PKV erstattet nach Ihrem Tarif. Fällig wird die Rechnung erst, wenn sie den Formvorschriften der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ).
  • Jede Gebühr ist Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ); bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung, bis zum 3,5-fachen mit schriftlicher, verständlicher Begründung (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
  • Technische Leistungen wie Blutentnahme, Ruhe-EKG oder Röntgen haben eine Schwelle von 1,8 und einen Höchstsatz von 2,5, Laborleistungen 1,15 und 1,3.
  • Über den Höchstsatz hinaus darf nur mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung vor der Behandlung abgerechnet werden – für technische und Laborleistungen gar nicht (§ 2 GOÄ).
  • Gebührenstreit ist häufig: 2025 betrafen 723 Schlichtungsanträge aus der Vollversicherung beim PKV-Ombudsmann GOÄ- oder GOZ-Fragen (Tätigkeitsbericht 2025).

Eine PKV-Rechnung prüfen Sie in sieben Schritten: Pflichtangaben, Gebührennummern, Faktor und Begründung, technische und Laborleistungen, Zuschläge, Analogziffern und Honorarvereinbarung. Bis zum 2,3-fachen Satz braucht der Arzt keine Begründung, bis zum 3,5-fachen eine schriftliche (§§ 5, 12 GOÄ). Rechnungsschuldner sind Sie; Ihre PKV erstattet nach Ihrem Tarif (Stand Oktober 2026).

Wer schuldet die Arztrechnung – Sie oder die PKV?

In der privaten Krankenversicherung gilt das Kostenerstattungsprinzip: Sie schließen mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag und schulden ihm die Vergütung (§ 630a Abs. 1 BGB). Die Rechnung kommt deshalb zu Ihnen, nicht zum Versicherer. Sie bezahlen sie und reichen sie ein; der Versicherer erstattet, was Ihr Tarif vorsieht. Das hat einen Vorteil: Sie sehen jede einzelne Leistung und ihren Preis – und können prüfen, ob die Rechnung stimmt.

Fällig wird die Vergütung erst, wenn Ihnen eine Rechnung zugeht, die den Vorgaben der Gebührenordnung entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es dafür auf die formellen Angaben ankommt; ob jede Gebühr inhaltlich richtig berechnet ist, berührt die Fälligkeit nicht (BGH, 21.12.2006, III ZR 117/06). Ab der Fälligkeit läuft die dreijährige Verjährung, beginnend mit dem Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Laut PKV-Verband sollten Sie eine Arztrechnung sofort, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang bezahlen; danach kann der Arzt Verzugszinsen verlangen (§ 286 Abs. 3 BGB).

Wie Sie die Rechnung anschließend einreichen und wie lange die Erstattung dauern darf, steht in den Ratgebern PKV-Rechnung einreichen und PKV-Erstattung: Dauer und Fristen.

PKV-Rechnung prüfen in 7 Schritten

1. Pflichtangaben

Datum jeder Leistung, Gebührennummer, Bezeichnung, Steigerungsfaktor und Betrag müssen auf der Rechnung stehen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Fehlt etwas, ist die Rechnung noch nicht fällig.

2. Gebührennummern

Passt die Leistung zu dem, was bei Ihnen gemacht wurde? Doppelte Positionen und Leistungen, die Bestandteil einer anderen sind, dürfen nicht zusätzlich berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2a GOÄ).

3. Faktor und Begründung

Über 2,3 bei persönlichen Leistungen braucht jede Position eine verständliche, auf die Leistung bezogene schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

4. Technik und Labor

Blutentnahme, Ruhe-EKG, Röntgen und Labor haben eigene Rahmen: Schwelle 1,8 bzw. 1,15, Höchstsatz 2,5 bzw. 1,3 (§ 5 Abs. 3, 4 GOÄ).

5. Zuschläge

Zuschläge für Unzeit, Wochenende oder Kinder (A bis D, K1) gibt es nur zum einfachen Satz – ein Faktor darauf ist ein Fehler.

6. Analogziffern

Leistungen, die nicht im Verzeichnis stehen, werden „entsprechend“ einer gleichwertigen Leistung berechnet; die Rechnung muss das samt Bezugsnummer erkennen lassen (§ 6 Abs. 2, § 12 Abs. 4 GOÄ).

7. Honorarvereinbarung

Liegt ein Faktor über 3,5, muss vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden sein – und Ihr Tarif muss so etwas erstatten (§ 2 GOÄ).

Den Rechenteil übernimmt der GOÄ-Rechner: Gebührennummer und Faktor eingeben, und Sie sehen Betrag, Begründungspflicht und erstattungsfähigen Betrag.

Pflichtangaben einer Arztrechnung nach § 12 GOÄ

Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ, Stand Oktober 2026. Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“); eine Diagnose nennt § 12 nicht ausdrücklich.
AngabeWas dort stehen mussFundstelle
DatumDatum der Erbringung jeder Leistung§ 12 Abs. 2 Nr. 1
LeistungGebührennummer und Bezeichnung, bei Bedarf Mindestdauer§ 12 Abs. 2 Nr. 2
Betrag und FaktorBetrag und Steigerungssatz je Position§ 12 Abs. 2 Nr. 2
Begründungbei Überschreiten der Schwelle: verständlich, nachvollziehbar, je Leistung; auf Verlangen näher erläutert§ 12 Abs. 3
Analogbewertungverständliche Beschreibung, Hinweis „entsprechend“, Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung§ 12 Abs. 4
Stationäre MinderungMinderungsbetrag nach § 6a (25 %, bei Belegärzten 15 %)§ 12 Abs. 2 Nr. 3
AuslagenBetrag und Art; Beleg bei Einzelauslagen über 50 DM (umgerechnet rund 25,56 €)§ 12 Abs. 2 Nr. 5
Verlangensleistungenals solche bezeichnet (Leistungen über das medizinisch Notwendige hinaus auf Ihren Wunsch)§ 12 Abs. 3, § 1 Abs. 2

Faktor 2,3, 1,8, 1,15: Wann eine Begründung nötig ist

Jede Gebühr ergibt sich aus der Punktzahl der Leistung, dem Punktwert von 5,82873 Cent und einem Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Der Faktor soll Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände der Behandlung abbilden (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Für drei Gruppen gelten unterschiedliche Grenzen:

Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ; Beispielbeträge eigene Berechnung (Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor). Stand Oktober 2026.
GruppeSchwelleHöchstsatzBeispiel
Persönlich-ärztliche Leistungen2,33,5Nr. 3 eingehende Beratung: 20,11 € bzw. 30,60 €
Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O)1,82,5Nr. 651 Ruhe-EKG: 26,54 € bzw. 36,87 €
Laborleistungen (Abschnitt M)1,151,3Nr. 3550 Blutbild: 4,02 € bzw. 4,55 €

Der Faktor 2,3 ist die Regel für Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit; der Bundesgerichtshof sieht keinen Fehler darin, solche Leistungen zum Schwellenwert abzurechnen (BGH, 08.11.2007, III ZR 54/07). Wer darüber geht, muss je Leistung begründen, was diesen Fall besonders schwierig oder zeitaufwendig gemacht hat. Pauschale Floskeln ohne Bezug zur einzelnen Leistung reichen dafür oft nicht – Sie dürfen eine nähere Erläuterung verlangen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ). Was genau als Begründung trägt, erklärt der Ratgeber Arztrechnung mit Faktor 3,5.

Achtung bei Blutentnahme und Ruhe-EKGDie Nummern 250 und 651 stehen in der Liste des Abschnitts A und gehören damit zum technischen Rahmen (Schwelle 1,8, Höchstsatz 2,5). Ein Faktor von 2,3 ist hier also schon begründungspflichtig.

Analogziffern, Zuschläge und Auslagen

Analogziffern: Die GOÄ stammt in ihren Grundzügen aus dem Jahr 1982 und wurde 1996 teilweise überarbeitet. Viele neuere Verfahren fehlen im Verzeichnis. Ärzte dürfen sie „entsprechend“ einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnen (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Auf der Rechnung erkennen Sie das am Hinweis „entsprechend“ oder „analog“ und an der Nummer der Bezugsleistung. Ob die gewählte Bezugsleistung gleichwertig ist, ist der häufigste Streitpunkt – ihn klärt im Zweifel Ihr Versicherer.

Zuschläge: Für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, nachts, am Wochenende oder bei Kleinkindern gibt es Zuschläge (A bis D, K1). Sie sind nur mit dem einfachen Satz berechnungsfähig – Zuschlag A etwa mit 4,08 €. Zuschlag D gibt es in einer regulären Samstagssprechstunde nur zur Hälfte.

Auslagen: Berechnet werden dürfen Arzneimittel und Materialien, die Sie behalten oder die bei der Behandlung verbraucht werden, sowie bestimmte Versandkosten (§ 10 GOÄ). Kleinmaterial wie Zellstoff, Desinfektionsmittel, Einmalspritzen oder Handschuhe ist dagegen mit der Gebühr abgegolten, ebenso das Porto für die Rechnung selbst.

Honorarvereinbarung: Was Sie vor der Behandlung unterschreiben

Ärzte dürfen mit Ihnen eine höhere Gebühr vereinbaren, als die GOÄ vorsieht (§ 2 GOÄ). Dafür gelten strenge Regeln: Die Vereinbarung muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall und vor der Behandlung in einem Schriftstück getroffen werden. Darin stehen Nummer und Bezeichnung der Leistung, der Steigerungssatz, der vereinbarte Betrag und der Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist – weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten. Sie erhalten einen Abdruck.

  • Für technische und Laborleistungen (Abschnitte A, E, M, O) ist eine solche Vereinbarung unzulässig (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
  • Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden (§ 2 Abs. 1 GOÄ).
  • Bei wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus gilt sie nur für Leistungen, die der Wahlarzt höchstpersönlich erbringt.
  • Vor der Unterschrift lohnt der Blick in Ihren Tarif: Viele Tarife erstatten nur bis zum Höchstsatz.

Mehr dazu im Ratgeber Honorarvereinbarung als Privatpatient.

Was erstattet Ihre PKV – bis zum Höchstsatz oder darüber?

Ob eine korrekt berechnete Rechnung voll erstattet wird, entscheidet Ihr Tarif. In den 34 ausgewerteten Tarifdrucken gibt es drei Gruppen (Stand Oktober 2026, keine Leistungszusage):

Erstattung nach Gebührenordnung laut Tarifdruck, Kurzfassung; Auswertung PKV-Tarifprofil.de, Stand 10.10.2026. Beispiele, keine vollständige Liste.
Regel im TarifBeispiele laut Tarifdruck
bis zu den Höchstsätzen (3,5 / 2,5 / 1,3)HanseMerkur KVS1/KVS3, Hallesche PRIMO, LVM A/AP, uniVersa uni-intro, DKV BestMed (darüber nur bei krankheitsbedingten Erschwernissen), Continentale COMFORT
auch über dem Höchstsatz mit wirksamer HonorarvereinbarungARAG MedBest, AXA GesundExtra, LKH GesundheitsUpgrade Premium, Münchener Verein BestensGesund, R+V AGIL premium, SDK AM1x, Signal Iduna EXKLUSIV-SI, Württembergische Premium, Continentale PREMIUM, ottonova First Class (ambulant bis 5,0-fach)
Mehrkosten aus Vereinbarungen nicht erstattetDebeka N und PN (Erstattung, was der GOÄ entspricht), Signal Iduna KOMFORT-PLUS (nur bis zu den Beträgen ohne Vereinbarung)

Für Versicherte im Standardtarif dürfen Ärzte höchstens das 1,8-, 1,38- bzw. 1,16-fache berechnen (§ 75 Abs. 3a SGB V), im Basistarif nach der Vereinbarung von 2010 das 1,2-, 1,0- bzw. 0,9-fache. Der Gesetzgeber schützt damit Versicherte in diesen Sozialtarifen vor hohen Rechnungen. In allen anderen Tarifen gilt: Prozentsätze und Selbstbehalt kommen zu den Gebührengrenzen hinzu.

Was bei Zahnärzten anders ist: Sie rechnen nach der GOZ ab, mit einem Punktwert von 5,62421 Cent, der seit 1988 unverändert ist, ebenfalls mit Schwelle 2,3 und Höchstsatz 3,5. Vor größeren Zahnbehandlungen erhalten Sie einen Heil- und Kostenplan, den Sie vorab einreichen können – wie das geht, steht unter Kostenzusage vorab.

Rechnung zu hoch – was tun?

Die gute Nachricht: Als Privatpatient haben Sie zwei Partner beim Prüfen – den Arzt, der seine Rechnung erläutern muss, und Ihren Versicherer, der jede Rechnung ohnehin prüft. So gehen Sie vor:

  1. Erläuterung verlangen: Bitten Sie den Arzt schriftlich, die Begründung für einen erhöhten Faktor oder eine Analogziffer näher zu erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Viele Unstimmigkeiten klären sich so.
  2. Einreichen und Rückmeldung abwarten: Ihr Versicherer prüft die Rechnung. Kürzt er einzelne Positionen, erhalten Sie eine Begründung. Viele Versicherer bieten an, Sie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen zu unterstützen – das Gesetz sieht solche Dienstleistungen ausdrücklich vor (§ 192 Abs. 3 VVG).
  3. Mit dem Arzt klären: Hält der Versicherer eine Position für unberechtigt, bleibt das zunächst eine Frage zwischen Ihnen und dem Arzt, weil Sie Rechnungsschuldner sind. Ein Hinweis auf die Prüfung des Versicherers hilft oft.
  4. Schlichtung: Streiten Sie mit Ihrem Versicherer über die Erstattung, ist der PKV-Ombudsmann zuständig – kostenfrei, und die Verjährung ist während des Verfahrens gehemmt. 2025 betrafen 723 Anträge aus der Vollversicherung Gebührenstreitigkeiten nach GOÄ oder GOZ (Tätigkeitsbericht 2025). Mehr im Ratgeber PKV zahlt nicht – was tun?

Rechtliche Einzelfragen klären Sie mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Versicherungs- oder Medizinrecht; dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Wie oft Rechnungen streitig sind

Die allermeisten Rechnungen werden ohne Streit erstattet: Laut PKV-Ombudsmann landeten 2025 nur rund 0,02 % der über 40 Millionen Verträge (Voll, Zusatz, Pflege) in der Schlichtung. In der Vollversicherung waren medizinische Notwendigkeit (764 Fälle) und Gebührenfragen (723 Fälle) die häufigsten Themen; in rund jedem dritten abgeschlossenen Verfahren kam es zu einer Einigung. Wer seine Rechnung versteht, vermeidet viele dieser Fälle schon im Vorfeld.

Die neue GOÄ: Was sich ändern soll

Seit Jahren wird an einer neuen Gebührenordnung gearbeitet. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium eine überarbeitete Fassung übermittelt (gemeldet am 31.07.2026). Vorgesehen sind feste Euro-Preise für rund 5.500 Gebührennummern statt Punkten und Steigerungsfaktoren; besondere Erschwernisse sollen über Zuschläge abgerechnet werden. Der PKV-Verband rechnet für die ersten drei Jahre mit Mehrausgaben von bis zu 13,2 % (1,9 Mrd. €). Einen veröffentlichten Referentenentwurf gab es bis Mitte Oktober 2026 nicht; ein Inkrafttreten zum 01.01.2028 halten Bundesärztekammer und PKV-Verband für möglich. Bis dahin gelten die hier beschriebenen Regeln. Den aktuellen Stand fasst der Ratgeber Neue GOÄ zusammen.

Zahlt Ihr Tarif nur bis zum Höchstsatz, Sie werden aber oft mit Honorarvereinbarung behandelt? Dann kann ein Tarif mit Erstattung über dem Höchstsatz sinnvoll sein – der Tarif-Check zeigt, was Ihr Tarifdruck regelt.

Häufige Fragen

Wie prüfe ich eine Arztrechnung als Privatpatient?

Prüfen Sie zuerst die Pflichtangaben (Datum, Gebührennummer, Bezeichnung, Faktor, Betrag), dann jede Position: Liegt der Faktor über 2,3 (technisch 1,8, Labor 1,15), muss eine verständliche Begründung dabeistehen. Über 3,5 ist nur mit Honorarvereinbarung zulässig. Analogziffern müssen als „entsprechend“ gekennzeichnet sein. Beträge rechnen Sie mit dem GOÄ-Rechner nach.

Was tun, wenn die Arztrechnung zu hoch ist?

Bitten Sie den Arzt schriftlich um eine Erläuterung der Begründung – dazu ist er auf Verlangen verpflichtet (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Reichen Sie die Rechnung trotzdem bei Ihrem Versicherer ein; viele Versicherer prüfen Rechnungen und helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren (§ 192 Abs. 3 VVG erlaubt solche Dienstleistungen). Bleibt Streit mit dem Versicherer, hilft der kostenfreie PKV-Ombudsmann.

Muss ich die Arztrechnung bezahlen, bevor die PKV erstattet?

Grundsätzlich ja: Sie schulden dem Arzt die Vergütung (§ 630a BGB), die PKV erstattet Ihnen danach Ihren Anteil. Laut PKV-Verband ist eine Arztrechnung sofort, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang zu zahlen; danach droht Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei großen Krankenhausrechnungen rechnen viele Versicherer direkt mit der Klinik ab.

Wann verjährt eine Arztrechnung?

Honorarforderungen verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie fällig geworden sind (§§ 195, 199 BGB). Fällig wird die Rechnung erst mit einer formal ordnungsgemäßen Rechnung nach § 12 GOÄ (BGH, 21.12.2006, III ZR 117/06). Eine im März 2026 zugegangene Rechnung verjährt also mit Ablauf des 31.12.2029.

Was bedeutet Faktor 2,3 auf der Arztrechnung?

Der Faktor ist der Steigerungssatz, mit dem der Arzt den einfachen Gebührensatz multipliziert. 2,3 ist bei persönlich-ärztlichen Leistungen die Schwelle, bis zu der keine Begründung nötig ist; der Bundesgerichtshof hält es für zulässig, Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit zum Schwellenwert abzurechnen (BGH, 08.11.2007, III ZR 54/07).

Gibt es ein kostenloses Prüfprogramm für Arztrechnungen?

Ja. Der PKV-Verband bietet auf privat-patienten.de ein kostenloses Prüfprogramm für GOÄ-Rechnungen; die Ergebnisse sind laut Anbieter nicht rechtsverbindlich, Analogziffern erkennt es nicht. Für die häufigsten Gebührennummern rechnet auch unser GOÄ-Rechner nach und zeigt zusätzlich die Erstattung je Tarifgrenze.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), §§ 2, 5, 6, 10, 12 – abgerufen 18.10.2026
  2. GOÄ, amtliches Gebührenverzeichnis (PDF) – PDF-Stand 15.09.2026
  3. § 630a BGB – Behandlungsvertrag – abgerufen 18.10.2026
  4. § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen (Abs. 3: Dienstleistungen) – abgerufen 18.10.2026
  5. § 75 SGB V – Abs. 3a: Höchstsätze im Standard- und Basistarif – abgerufen 18.10.2026
  6. BGH, Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06 (Fälligkeit der Arztrechnung) – BGHZ 170, 252
  7. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07 (Schwellenwert) – BGHZ 174, 101
  8. PKV-Ombudsmann: Tätigkeitsbericht 2025 (PDF) – Stand 31.01.2026
  9. PKV-Verband: Arztrechnung prüfen – abgerufen 18.10.2026
  10. PKV-Verband: Arztrechnungen – welche Fristen gibt es? – Stand Juni 2024
Redaktion Zahlt-die-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Die Antwort auf „Zahlt die PKV das?“ – mit Quelle.

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