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GOÄ-Rechner: Arztrechnung nachrechnen – Faktor, Begründung, Erstattung

Arztrechnungen für Privatpatienten folgen festen Regeln: Punktzahl mal Punktwert mal Faktor. Der Rechner prüft Ihre Positionen in Sekunden – inklusive Begründungspflicht, Höchstsatz und Erstattung. Mit einer Anfrage übermitteln wir Ihre Positionen nicht.

Redaktion Zahlt-die-PKV.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. So rechnet der GOÄ-Rechner
  2. Gebührenrahmen der GOÄ im Überblick
  3. Beispiele aus dem Gebührenverzeichnis
  4. Drei Rechenbeispiele
  5. Wann sich ein zweiter Blick auf die Rechnung lohnt
  6. Was der Rechner nicht kann – und wer hilft
  7. Die neue GOÄ: Was sich ändern soll
Das Wichtigste in Kürze
  • Jede GOÄ-Gebühr ergibt sich aus Punktzahl × Punktwert (5,82873 Cent) × Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ); der Punktwert gilt seit der Euro-Umstellung 2002 unverändert.
  • Persönlich-ärztliche Leistungen dürfen bis zum 2,3-fachen ohne Begründung berechnet werden, bis zum 3,5-fachen mit schriftlicher, verständlicher Begründung (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3 GOÄ).
  • Für technische Leistungen (Abschnitte A, E, O) gelten 1,8 und 2,5, für Laborleistungen (Abschnitt M) 1,15 und 1,3; Zuschläge A bis D gibt es nur zum einfachen Satz.
  • Über dem Höchstsatz darf nur mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung vor der Behandlung abgerechnet werden – für technische und Laborleistungen gar nicht (§ 2 GOÄ).
  • Beispiel: Eine eingehende Beratung (Nr. 3, 150 Punkte) kostet zum 2,3-fachen Satz 20,11 €, zum 3,5-fachen 30,60 €.

Eine GOÄ-Gebühr berechnet sich aus Punktzahl × Punktwert 5,82873 Cent × Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Bis zum 2,3-fachen Satz braucht der Arzt keine Begründung, bis zum 3,5-fachen eine schriftliche – für technische Leistungen gelten 1,8 und 2,5, für Labor 1,15 und 1,3 (Stand Oktober 2026). Tragen Sie Ihre Positionen ein:

–
Rechnungsbetrag dieser Positionen
–
davon über der Schwelle (Begründung nötig)
–
erstattungsfähig nach Tarifgrenze
–
Ihr Anteil über der Tarifgrenze

–

–

Stand Oktober 2026. Punktzahlen aus dem amtlichen Gebührenverzeichnis der GOÄ, Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ), Rundung einmal auf volle Cent. Ohne Analogziffern, stationäre Minderung (§ 6a GOÄ), Auslagen und Prozentsätze Ihres Tarifs. Keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; keine Leistungszusage – maßgeblich sind die Tarifbedingungen.

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Rechnung verstanden – und zahlt Ihr Tarif?

Wir senden Ihnen den Leistungs-Kompass mit allen GOÄ-Regeln; Ihre Rechnungspositionen übermitteln wir nicht. Auf Wunsch prüft ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk, ob Ihr Tarif auch über dem Höchstsatz erstattet und ob ein Tarifwechsel nach § 204 VVG Ihre Leistung verbessert.

  • GOÄ verstehen: Punktwert, Schwelle, Höchstsatz, Honorarvereinbarung
  • Was Tarife über dem Höchstsatz erstatten
  • Leistungs-Kompass als PDF

So rechnet der GOÄ-Rechner

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt jeder ärztlichen Leistung eine Punktzahl. Multipliziert mit dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt sich der einfache Gebührensatz; der Arzt multipliziert ihn mit einem Steigerungsfaktor, der Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Behandlung abbilden soll (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Der Punktwert wurde 1996 zuletzt angehoben und 2002 nur in Euro umgerechnet – seitdem ist er gleich geblieben.

  1. Gebührensatz: Punktzahl × 0,0582873 €. Beispiel Nr. 3 (eingehende Beratung, 150 Punkte): 8,74 € zum einfachen Satz.
  2. Gebühr: Gebührensatz × Faktor, einmal auf volle Cent gerundet. Nr. 3 zum 2,3-fachen Satz: 20,11 €; zum 3,5-fachen: 30,60 €.
  3. Anzahl: Wird eine Leistung mehrfach erbracht, multipliziert der Rechner den Betrag je Einheit mit der Anzahl.
  4. Prüfung: Je Position zeigt der Rechner, welcher Gebührenrahmen gilt, ob der Faktor über der Schwelle liegt (Begründung nötig) oder über dem Höchstsatz (nur mit Honorarvereinbarung, bei Technik und Labor unzulässig).
  5. Erstattung: Je nach gewählter Tarifgrenze rechnet der Rechner, welcher Betrag erstattungsfähig ist. Prozentsätze Ihres Tarifs und ein Selbstbehalt kommen noch hinzu.

Gebührenrahmen der GOÄ im Überblick

Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ und Höchstsätze in Standard- und Basistarif; Stand Oktober 2026. Quellen: § 5 GOÄ, § 75 Abs. 3a SGB V, Vereinbarung zum Basistarif nach § 75 Abs. 3b SGB V (seit 01.04.2010, laut Deutschem Ärzteblatt).
LeistungsartSchwelle (ohne Begründung)HöchstsatzStandardtarifBasistarif
Persönlich-ärztliche Leistungen (z. B. Beratung, Untersuchung, Ultraschall)2,33,51,81,2
Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O, z. B. Blutentnahme, Ruhe-EKG, Röntgen)1,82,51,381,0
Laborleistungen (Abschnitt M)1,151,31,160,9
Zuschläge A bis D (Unzeit, Wochenende)nur einfacher Satz

Aufpassen bei der Blutentnahme (Nr. 250) und beim Ruhe-EKG (Nr. 651): Beide stehen in der Liste des Abschnitts A und gehören deshalb zum technischen Rahmen mit Schwelle 1,8 – manche Online-Rechner führen sie fälschlich mit 2,3. Das Belastungs-EKG (Nr. 652) bleibt dagegen persönlich-ärztlich.

Beispiele aus dem Gebührenverzeichnis

Ausgewählte GOÄ-Nummern, Punktzahl laut amtlichem Gebührenverzeichnis, Beträge eigene Berechnung (Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, einmal gerundet). Stand Oktober 2026.
Nr.LeistungPunkte1-fachSchwelleHöchstsatz
1Beratung, auch telefonisch804,66 €10,72 €16,32 €
3Eingehende Beratung, mind. 10 Min.1508,74 €20,11 €30,60 €
5Symptombezogene Untersuchung804,66 €10,72 €16,32 €
7Vollständige Untersuchung eines Organsystems1609,33 €21,45 €32,64 €
8Ganzkörperstatus26015,15 €34,86 €53,04 €
70Kurze Bescheinigung, AU-Bescheinigung402,33 €5,36 €8,16 €
75Ausführlicher Befundbericht1307,58 €17,43 €26,52 €
250Blutentnahme (technisch)402,33 €4,20 €5,83 €
410Ultraschall eines Organs20011,66 €26,81 €40,80 €
651EKG in Ruhe (technisch)25314,75 €26,54 €36,87 €
3550Blutbild (Labor)603,50 €4,02 €4,55 €

Drei Rechenbeispiele

Eigene Beispielrechnungen mit dem GOÄ-Rechner, Stand Oktober 2026; Erstattung für einen Tarif bis zum Höchstsatz, ohne Prozentsatz und Selbstbehalt.
FallRechnungüber Schwelleerstattungsfähig
Nr. 3 (2,3) + Nr. 7 (3,5) + Nr. 651 (1,8) + Nr. 3550 (1,15)83,31 €11,19 €83,31 €
Ziffer 1 (2,3) + Nr. 5 (2,3) + Zuschlag A25,52 €0,00 €25,52 €
Nr. 3 (5,0, Honorarvereinbarung) + Nr. 410 (2,3); Tarif bis Höchstsatz70,53 €23,61 €57,41 €

Im dritten Fall liegt die eingehende Beratung über dem Höchstsatz. Das ist nur mit einer wirksamen Honorarvereinbarung zulässig; ein Tarif, der bis zum Höchstsatz erstattet, zahlt für diese Position 30,60 € statt 43,72 €. Die Differenz von 13,12 € tragen Sie selbst – es sei denn, Ihr Tarif erstattet ausdrücklich auch darüber.

Wann sich ein zweiter Blick auf die Rechnung lohnt

  • Faktor über 2,3 ohne Begründung: Die Begründung muss auf die einzelne Leistung bezogen und verständlich sein; „erhöhter Zeitaufwand“ ohne Bezug reicht oft nicht. Bitten Sie den Arzt um eine Erläuterung (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
  • Technische Leistung über 1,8: Auch hier gilt die Begründungspflicht, und über 2,5 darf auch per Vereinbarung nicht abgerechnet werden.
  • Zuschlag mit Faktor: Zuschläge A bis D gibt es nur zum einfachen Satz.
  • Analogziffer: Leistungen, die nicht im Verzeichnis stehen, werden „entsprechend“ einer gleichwertigen Leistung berechnet; die Rechnung muss das erkennen lassen (§ 6 Abs. 2, § 12 Abs. 4 GOÄ).
  • Formfehler: Fehlen Datum, Gebührennummer, Bezeichnung, Faktor oder Betrag, ist die Rechnung noch nicht fällig (§ 12 Abs. 1 und 2 GOÄ).

Wie Sie dabei vorgehen und wann Sie Ihren Versicherer einschalten, beschreibt der Ratgeber PKV-Rechnung prüfen. Warum Ärzte überhaupt mit 3,5 abrechnen dürfen, erklärt Arztrechnung mit Faktor 3,5; was bei einer Honorarvereinbarung gilt, steht unter Honorarvereinbarung als Privatpatient.

Was der Rechner nicht kann – und wer hilft

Der Rechner bildet die häufigsten Gebührennummern ab, nicht das ganze Verzeichnis mit rund 2.000 Positionen. Stationäre Rechnungen werden um 25 % gemindert (bei Belegärzten 15 %, § 6a GOÄ), Auslagen und Wegegeld kommen hinzu – beides rechnet der Rechner nicht. Der PKV-Verband bietet auf privat-patienten.de ein kostenloses Prüfprogramm, das ebenfalls nicht rechtsverbindlich ist und Analogziffern nicht erkennt. Bei Zweifeln gilt: zuerst den Arzt um Erläuterung bitten, dann die Rechnung bei Ihrem Versicherer einreichen – viele Versicherer prüfen Rechnungen selbst und unterstützen bei unberechtigten Forderungen (§ 192 Abs. 3 VVG erlaubt solche Dienstleistungen). Bleibt Streit, hilft der kostenfreie PKV-Ombudsmann; 2025 betrafen 723 Schlichtungsanträge aus der Vollversicherung Gebührenfragen (Tätigkeitsbericht 2025).

Zahlt Ihr Tarif regelmäßig nur bis zum Höchstsatz, Sie werden aber häufig mit Honorarvereinbarung behandelt? Dann kann ein Tarif mit Erstattung über dem Höchstsatz sinnvoll sein. Ob ein Wechsel beim eigenen Versicherer möglich ist, zeigt der Tarif-Check.

Die neue GOÄ: Was sich ändern soll

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium eine überarbeitete Fassung einer neuen GOÄ übermittelt (gemeldet am 31.07.2026). Geplant sind feste Euro-Beträge statt Punkten und Steigerungsfaktoren, besondere Erschwernisse sollen über Zuschläge abgebildet werden. Einen veröffentlichten Referentenentwurf gibt es bis Mitte Oktober 2026 nicht; ein Inkrafttreten zum 01.01.2028 halten Bundesärztekammer und PKV-Verband für möglich. Bis dahin gilt die bisherige GOÄ – und damit dieser Rechner. Mehr unter Neue GOÄ.

Häufige Fragen

Wie berechnet man eine GOÄ-Gebühr?

Punktzahl der Leistung × Punktwert 5,82873 Cent × Steigerungsfaktor, gerundet auf volle Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Beispiel Ziffer 1 (Beratung, 80 Punkte) zum 2,3-fachen Satz: 80 × 0,0582873 € × 2,3 = 10,72 €. Die Bundesärztekammer empfahl 2002, nur einmal am Ende zu runden; manche Abrechnungsstellen runden den Einfachsatz vorher – Abweichungen von ein bis zwei Cent sind deshalb kein Fehler.

Ab welchem Faktor muss der Arzt eine Begründung angeben?

Bei persönlich-ärztlichen Leistungen über dem 2,3-fachen, bei technischen Leistungen über dem 1,8-fachen und bei Laborleistungen über dem 1,15-fachen Satz. Die Begründung muss auf die einzelne Leistung bezogen, verständlich und nachvollziehbar sein und auf Verlangen näher erläutert werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Darf der Arzt mehr als den 3,5-fachen Satz berechnen?

Nur mit einer abweichenden Vereinbarung (Honorarvereinbarung) nach § 2 GOÄ: vor der Behandlung, persönlich abgesprochen, schriftlich, mit Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, Betrag und dem Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht vollständig gewährleistet ist. Für technische und Laborleistungen (Abschnitte A, E, M, O) ist eine solche Vereinbarung unzulässig, und Notfall- oder akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden.

Erstattet meine PKV auch über dem 2,3-fachen Satz?

Die meisten Tarife erstatten bis zum Höchstsatz der GOÄ, also bis zum 3,5-fachen bei persönlichen Leistungen – vorausgesetzt, die Begründung ist ausreichend. Darüber, mit Honorarvereinbarung, zahlen nur Tarife, die das ausdrücklich vorsehen, etwa INTER QualiMed Premium oder Münchener Verein BestensGesund laut Tarifdruck (Stand Oktober 2026). Im Basistarif gelten 1,2 / 1,0 / 0,9, im Standardtarif 1,8 / 1,38 / 1,16.

Ist der GOÄ-Rechner rechtsverbindlich?

Nein. Der Rechner ist eine Orientierung für die häufigsten Gebührennummern. Analogziffern, stationäre Minderungen (§ 6a GOÄ), Auslagen und Wegegeld berücksichtigt er nicht. Auch das Prüfprogramm des PKV-Verbands bezeichnet seine Ergebnisse als nicht rechtsverbindlich. Bei Zweifeln fragen Sie zuerst Ihren Arzt nach einer Erläuterung und reichen die Rechnung bei Ihrem Versicherer ein.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), § 5 – Bemessung der Gebühren – abgerufen 18.10.2026
  2. GOÄ, § 2 – Abweichende Vereinbarung – abgerufen 18.10.2026
  3. GOÄ, § 12 – Fälligkeit und Abrechnung – abgerufen 18.10.2026
  4. GOÄ, amtliches Gebührenverzeichnis (PDF) – PDF-Stand 15.09.2026, abgerufen 18.10.2026
  5. § 75 SGB V – Abs. 3a: Höchstsätze im Standard-, Basis- und Notlagentarif – abgerufen 18.10.2026
  6. Bundesärztekammer: GOÄ-Ratgeber Euro-Umstellung (Rundung) – Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 4, 25.01.2002
  7. PKV-Verband: Arztrechnung prüfen (Prüfprogramm GOÄ) – abgerufen 18.10.2026
Redaktion Zahlt-die-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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