Inhalt (9 Abschnitte)
- Honorarvereinbarung als Privatpatient: Die Leistungsampel
- Was § 2 GOÄ verlangt
- Wann eine Honorarvereinbarung nicht zulässig ist
- Wer zahlt? So regeln es die Tarife
- Beispielrechnung: Was bei Ihnen hängen bleibt
- Vor der Unterschrift: fünf Fragen
- Beamte: Honorarvereinbarung und Beihilfe
- Beim Zahnarzt: dieselben Regeln, plus Heil- und Kostenplan
- Lücke schließen: Tarif mit Erstattung über dem Höchstsatz
- Mit einer Honorarvereinbarung (abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ) kann der Arzt einen höheren Faktor als 3,5 berechnen; Punktzahl und Punktwert dürfen nicht abweichend vereinbart werden.
- Sie muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Behandlung schriftlich getroffen werden und Gebührennummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, Betrag und den Hinweis enthalten, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 GOÄ).
- Für technische und Laborleistungen (Abschnitte A, E, M, O) ist sie unzulässig; Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von ihr abhängig gemacht werden (§ 2 Abs. 1, 3 GOÄ).
- Die meisten der 34 ausgewerteten Tarifdrucke erstatten nur bis zum Höchstsatz; über dem Höchstsatz mit wirksamer Vereinbarung zahlen zum Beispiel INTER QualiMed Premium, LKH GesundheitsUpgrade Premium und ottonova First Class (ambulant bis 5,0-fach), Stand Oktober 2026.
- In der Bundesbeihilfe sind Mehrbeträge aus einer Honorarvereinbarung nicht beihilfefähig (§ 6 Abs. 5 BBhV).
Eine Honorarvereinbarung als Privatpatient erlaubt dem Arzt, mehr als den 3,5-fachen GOÄ-Satz zu berechnen – aber nur, wenn sie vor der Behandlung nach persönlicher Absprache schriftlich getroffen wurde, nie für technische und Laborleistungen und nie als Bedingung im Notfall (§ 2 GOÄ). Ob Ihre PKV den Mehrbetrag zahlt, regelt der Tarif: Viele erstatten nur bis zum Höchstsatz, einige auch darüber (34 Tarifdrucke, Stand Oktober 2026). Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
Honorarvereinbarung als Privatpatient: Die Leistungsampel
| Versicherung | Was erstattet wird | Ampel |
|---|---|---|
| GKV | keine Erstattung einer Privatbehandlung | nicht enthalten |
| PKV Basis (z. B. HanseMerkur KVS1/KVS3) | nur bis zu den Höchstsätzen; für Überschreitungen kein Leistungsanspruch | begrenzt |
| PKV Komfort (z. B. Continentale PREMIUM) | bis zu den Höchstsätzen einschließlich Vereinbarungen nach § 2 GOÄ | enthalten |
| PKV Top (z. B. ottonova First Class) | mit wirksamer Honorarvereinbarung über den Höchstsätzen, ambulant bis zum 5,0-fachen Satz | enthalten |
| Beihilfe (Bund) | Aufwendungen aus einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ gelten als nicht angemessen, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen | nicht enthalten |
Was Ihr eigener Tarif regelt, zeigt der Tarif-Check unter „Arztrechnung mit Honorarvereinbarung“; mit Ihrem Betrag rechnet der Erstattungs-Rechner.
Was § 2 GOÄ verlangt
Grundsätzlich rechnen Ärzte Privatpatienten bis zum 3,5-fachen Satz ab, bei technischen Leistungen bis zum 2,5-fachen und bei Labor bis zum 1,3-fachen (§ 5 GOÄ). „Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden“ (§ 2 Abs. 1 GOÄ) – aber nur unter diesen Bedingungen:
- Nur der Faktor ist verhandelbar: Eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert darf nicht vereinbart werden.
- Vorher und persönlich: Die Vereinbarung wird nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Ihnen vor der Leistung getroffen.
- Schriftlich mit Pflichtinhalt: Nummer und Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz, vereinbarter Betrag und die Feststellung, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
- Nichts anderes: „Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.“ Sie erhalten einen Abdruck (§ 2 Abs. 2 GOÄ).
Ist die Übernahme der Kosten durch Ihre Versicherung nicht gesichert, muss die Praxis Sie zusätzlich vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
Wann eine Honorarvereinbarung nicht zulässig ist
Technik und Labor
Für die Abschnitte A, E, M und O – etwa Blutentnahme, Ruhe-EKG, physikalische Therapie, Labor, Röntgen und MRT – ist eine Vereinbarung unzulässig (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOÄ).
Notfall und Schmerz
Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden (§ 2 Abs. 1 Satz 4 GOÄ).
Wahlarzt im Krankenhaus
Bei wahlärztlichen Leistungen nur für Leistungen, die der Wahlarzt höchstpersönlich erbringt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ); vertritt ihn ein anderer Arzt, gilt der Höchstsatz 2,3 bzw. 1,8 (§ 5 Abs. 5 GOÄ).
Wahlleistungen im Krankenhaus wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer müssen ohnehin vor ihrer Erbringung schriftlich vereinbart werden, nachdem Sie über die Entgelte unterrichtet wurden (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Wie der Klinikaufenthalt als Privatpatient abläuft, steht unter Privat versichert im Krankenhaus.
Wäre ein höherer Faktor auch ohne Vereinbarung gerechtfertigt gewesen – etwa wegen besonderer Schwierigkeit –, muss der Arzt das auf Verlangen begründen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ). Was über 2,3 als Begründung trägt, erklärt Arztrechnung mit Faktor 3,5.
Wer zahlt? So regeln es die Tarife
In unserer Auswertung von 34 Tarifdrucken lassen sich drei Gruppen unterscheiden (Stand Oktober 2026, keine Leistungszusage):
| Regel im Tarif | Beispiele laut Tarifdruck |
|---|---|
| auch über dem Höchstsatz mit wirksamer Vereinbarung | ARAG MedBest (bei wirksamer individueller Vereinbarung), AXA GesundExtra (auch ohne vorherige Zusage), Barmenia einsA expert+ („über den Gebührenrahmen“), Hallesche NK.select L/XL (soweit sachlich und rechtlich begründet), INTER QualiMed Premium (ambulant und stationär), LKH GesundheitsUpgrade Premium, Münchener Verein BestensGesund, ottonova First Class (ambulant bis 5,0-fach), R+V AGIL premium, SDK AM1x, Signal Iduna EXKLUSIV-SI, Württembergische Premium |
| nur unter Bedingungen | AXA ActiveMe-U (ambulant nur nach vorheriger Zusage, stationär bei wahl- oder belegärztlicher Leistung), Concordia (nur über Ergänzungstarif VV PLUS nach Zusage), HUK-COBURG Komfort (wenn die HUK über die Spezialistensuche einen Arzt benennt, der nur mit Vereinbarung behandelt), DKV BestMed (über dem Höchstsatz nur bei krankheits- oder befundbedingten Erschwernissen) |
| nur bis zum Höchstsatz bzw. Mehrbeträge nicht | Debeka N und PN, Hallesche PRIMO, HanseMerkur KVS1/KVS3, LVM A/AP, Nürnberger TOP6, Signal Iduna KOMFORT-PLUS, uniVersa uni-intro |
Beispielrechnung: Was bei Ihnen hängen bleibt
Ein Arzt vereinbart für die eingehende Beratung (GOÄ-Nr. 3) den 5,0-fachen Satz und rechnet zusätzlich einen Ultraschall (Nr. 410) zum 2,3-fachen Satz ab:
| Position | Rechnung | Tarif bis Höchstsatz | Tarif mit Vereinbarung |
|---|---|---|---|
| Nr. 3 eingehende Beratung, 5,0-fach (Höchstsatz 3,5 = 30,60 €) | 43,72 € | 30,60 € | 43,72 € |
| Nr. 410 Ultraschall, 2,3-fach | 26,81 € | 26,81 € | 26,81 € |
| Summe / Ihr Eigenanteil | 70,53 € | 57,41 € (Eigenanteil 13,12 €) | 70,53 € (Eigenanteil 0 €) |
Bei größeren Behandlungen wächst der Unterschied. Der Erstattungs-Rechner zeigt das an einem Beispielbetrag von 600 € zum 5,0-fachen Satz: Ein Tarif bis zum Höchstsatz erstattet 420 €, Tarife mit Vereinbarung die vollen 600 €. Den Rechenweg jeder Position zeigt der GOÄ-Rechner.
Vor der Unterschrift: fünf Fragen
- Zahlt mein Tarif über dem Höchstsatz? Steht in Teil III Ihrer Bedingungen, oft unter „Gebührenordnung“ oder „erstattungsfähige Aufwendungen“.
- Brauche ich eine Zusage vorab? Manche Tarife zahlen nur nach vorheriger Zusage, etwa AXA ActiveMe-U ambulant. Ab voraussichtlich 2.000 € muss der Versicherer auf Anfrage binnen vier Wochen antworten (§ 192 Abs. 8 VVG) – mehr unter Kostenzusage vorab.
- Enthält die Vereinbarung alle Pflichtangaben – und nur diese? Nummer, Bezeichnung, Faktor, Betrag, Erstattungshinweis.
- Betrifft sie nur persönliche Leistungen? Für Technik und Labor ist sie unzulässig.
- Gibt es eine Alternative? Ein anderer Arzt behandelt Sie vielleicht ohne Vereinbarung. Manche Versicherer helfen bei der Suche, die HUK-COBURG etwa mit einer Spezialistensuche; solche Beratungsleistungen sieht das Gesetz ausdrücklich vor (§ 192 Abs. 3 VVG).
Diese Fragen sind eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Beamte: Honorarvereinbarung und Beihilfe
In der Bundesbeihilfe gelten ärztliche Gebühren als wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich im Gebührenrahmen der GOÄ halten. Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ oder § 2 GOZ gelten als nicht wirtschaftlich angemessen, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen (§ 6 Abs. 5 BBhV). Den Mehrbetrag trägt also – wenn überhaupt – nur der private Beihilfetarif. Die Debeka B etwa erstattet Mehraufwendungen aus Vergütungsvereinbarungen nicht; die Debeka BC stationär nur angemessene Mehraufwendungen, wenn medizinisch begründet (laut Tarifdruck).
Beim Zahnarzt: dieselben Regeln, plus Heil- und Kostenplan
Die Gebührenordnung für Zahnärzte enthält eine entsprechende Regel (§ 2 GOZ): Vereinbarung vor der Behandlung, schriftlich, keine abweichende Punktzahl und kein abweichender Punktwert, nicht für Notfall und akute Schmerzbehandlung. Wünschen Sie Leistungen, die über das zahnmedizinisch Notwendige hinausgehen, muss die Praxis sie zusätzlich in einem schriftlichen Heil- und Kostenplan vereinbaren, mit dem Hinweis, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist (§ 2 Abs. 3 GOZ).
Lücke schließen: Tarif mit Erstattung über dem Höchstsatz
Werden Sie regelmäßig von Spezialisten behandelt, die nur mit Honorarvereinbarung arbeiten, kann ein Tarif mit Erstattung über dem Höchstsatz viel Geld sparen. Beim eigenen Versicherer können Sie in einen Tarif mit gleichartigem Schutz und dieser Mehrleistung wechseln; Rechte und Alterungsrückstellung bleiben erhalten (§ 204 Abs. 1 VVG). Für die Mehrleistung kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung machen und einen Zuschlag, Ausschluss oder insoweit eine Wartezeit verlangen. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft kostenlos, welcher Tarif Ihres Versicherers das abdeckt. Alle Regeln zur Arztrechnung finden Sie im Ratgeber PKV-Rechnung prüfen.
Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
Häufige Fragen
Was ist eine Honorarvereinbarung beim Arzt?
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arzt über eine höhere Gebühr, als die GOÄ mit ihrem Höchstsatz vorsieht (§ 2 GOÄ). Vereinbart werden darf nur der Steigerungssatz bzw. der Betrag, nicht die Punktzahl oder der Punktwert. Sie muss vor der Behandlung nach persönlicher Absprache getroffen werden; Sie erhalten einen Abdruck.
Zahlt die PKV eine Honorarvereinbarung?
Nur wenn Ihr Tarif das vorsieht. Viele Tarife erstatten bis zum Höchstsatz (z. B. HanseMerkur KVS1/KVS3, LVM A, Hallesche PRIMO), Debeka N erstattet, was der GOÄ entspricht. Auch über dem Höchstsatz zahlen laut Tarifdruck unter anderem ARAG MedBest, AXA GesundExtra, Barmenia einsA expert+, INTER QualiMed Premium, LKH GesundheitsUpgrade Premium, R+V AGIL premium und ottonova First Class (Stand Oktober 2026). Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
Wann ist eine Honorarvereinbarung nicht zulässig?
Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O – also technische Leistungen, physikalisch-medizinische Leistungen, Labor und Strahlendiagnostik – ist sie unzulässig (§ 2 Abs. 3 GOÄ). Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von ihr abhängig gemacht werden. Bei wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus ist sie nur für Leistungen zulässig, die der Wahlarzt höchstpersönlich erbringt.
Muss ich eine Honorarvereinbarung unterschreiben?
Nein. Sie ist freiwillig. Lehnen Sie ab, gilt die normale GOÄ mit Höchstsatz 3,5; der Arzt kann dann entscheiden, ob er Sie zu diesen Bedingungen behandelt – außer im Notfall oder bei akuten Schmerzen, die nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden dürfen. Prüfen Sie vor der Unterschrift, was Ihr Tarif erstattet.
Gilt das auch beim Zahnarzt?
Ja, die Gebührenordnung für Zahnärzte enthält eine entsprechende Regel: Vereinbarung vor der Behandlung, schriftlich, keine abweichende Punktzahl und kein abweichender Punktwert, nicht für Notfall und akute Schmerzbehandlung (§ 2 GOZ). Leistungen auf Verlangen über das zahnmedizinisch Notwendige hinaus müssen zusätzlich in einem schriftlichen Heil- und Kostenplan vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 GOZ).
Quellen
- § 2 GOÄ – Abweichende Vereinbarung – abgerufen 18.10.2026
- § 5 GOÄ – Gebührenrahmen; § 12 GOÄ – Rechnung und Begründung – abgerufen 18.10.2026
- § 2 GOZ – Abweichende Vereinbarung (Zahnärzte) – abgerufen 18.10.2026
- § 630c BGB – Information über Kosten in Textform (Abs. 3) – abgerufen 18.10.2026
- § 17 KHEntgG – Wahlleistungen – abgerufen 18.10.2026
- § 6 BBhV – Angemessenheit, Vereinbarungen nach § 2 GOÄ (Abs. 5) – abgerufen 18.10.2026
- § 192 VVG – Auskunft vor Behandlung (Abs. 8) – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Tarifprofil.de: Tarif-Steckbriefe (Gebührenordnung) – Stand 10.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.