Alltag

Kind krank und privat versichert: Kinderkrankengeld, Freistellung, Tarifleistungen

Wenn das Kind krank ist, müssen Eltern zu Hause bleiben. Gesetzlich Versicherte bekommen dafür Kinderkrankengeld von ihrer Kasse. Privatversicherte nicht – sie haben aber einen Anspruch auf Freistellung, oft Lohnfortzahlung nach Arbeitsrecht und in vielen Tarifen eigene Leistungen für die Kinderbetreuung.

Redaktion Zahlt-die-PKV.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Kind krank, privat versichert: kein Kinderkrankengeld – und warum
  2. Lohnfortzahlung nach § 616 BGB
  3. So viel zahlt die GKV: Kinderkrankengeld 2026
  4. Was PKV-Tarife bei krankem Kind zahlen
  5. Kind im Krankenhaus: Begleitperson in der PKV
  6. Praktisch vorgehen, wenn das Kind krank ist
  7. Selbstständige und Beamte
  8. Familie und PKV: Leistungen gezielt wählen
Das Wichtigste in Kürze
  • Kinderkrankengeld gibt es nur für gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch, deren erkranktes Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist (§ 45 Abs. 1 SGB V); Privatversicherte haben nur Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 5 SGB V).
  • 2026 beträgt das Kinderkrankengeld 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts für bis zu 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, Alleinerziehende 30, höchstens 35 bzw. 70 Tage; ohne neue Sonderregel gelten ab 2027 wieder 10 bzw. 20 Tage (§ 45 SGB V).
  • Arbeitsrechtlich kann der Lohn für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit weiterlaufen (§ 616 BGB) – ob das gilt, hängt vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab.
  • Mehrere PKV-Tarife zahlen bei Erkrankung eines Kindes, laut Tarifdruck etwa AXA GesundExtra und Hallesche NK.select 100 € je Tag für höchstens 10 Tage im Jahr, Allianz MeinGesundheitsschutz 50 € täglich für höchstens 15 Tage je Kind (Stand 10.10.2026).
  • Muss ein Kind ins Krankenhaus, erstatten viele Tarife die Unterbringung eines Elternteils, laut Tarifdruck etwa Hallesche NK.select bei Kindern unter 16 Jahren zu 100 %.

Ist das Kind krank und sind Sie privat versichert, gibt es kein Kinderkrankengeld der GKV – nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 5 SGB V); Lohn kann nach § 616 BGB für kurze Zeit weiterlaufen, wenn der Arbeitsvertrag das nicht ausschließt. Mehrere PKV-Tarife zahlen eigene Betreuungsleistungen, laut Tarifdruck etwa AXA GesundExtra und Hallesche NK.select 100 € je Tag für bis zu 10 Tage im Jahr (Stand 10.10.2026). Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.

Leistungsampel krankes Kind – Stand Oktober 2026. GKV: § 45 SGB V (Fassung 2026); PKV: Tarifdrucke laut PKV-Tarifprofil.de (Feld Familie/Haushaltshilfe), Stand 10.10.2026. Keine Leistungszusage – maßgeblich sind die Tarifbedingungen.
KonstellationWas es gibtAmpel
Elternteil GKV mit Krankengeldanspruch, Kind GKVKinderkrankengeld 90 % des Nettoentgelts; 2026 bis 15 Arbeitstage je Kind (Alleinerziehende 30), höchstens 35 bzw. 70enthalten
Elternteil GKV, Kind privat versichertkein Kinderkrankengeld; unbezahlte Freistellungnicht enthalten
Elternteil PKV ohne Tarifleistungkein Kinderkrankengeld; unbezahlte Freistellung, ggf. Lohnfortzahlung nach § 616 BGBnicht enthalten
PKV mit Pauschale (z. B. Barmenia einsA expert+)Kinderbetreuungspauschale 200 € einmal im Jahr, wenn ein versichertes Kind unter 12 erkranktbegrenzt
PKV mit Tagessatz (z. B. AXA GesundExtra, Hallesche NK.select)100 € je Tag bei Erkrankung eines Kindes unter 12, höchstens 10 Tage im Jahrenthalten

Kind krank, privat versichert: kein Kinderkrankengeld – und warum

Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruch haben Versicherte, „wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben“, und zwar für Kinder unter 12 oder behinderte, auf Hilfe angewiesene Kinder (§ 45 Abs. 1 SGB V). Zwei Bedingungen schließen Privatversicherte aus: Sie selbst haben keinen Krankengeldanspruch in der GKV, und ihr Kind ist meist ebenfalls privat versichert.

Wer keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, ist nicht schutzlos: Auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Krankengeldanspruch sind, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V). Ob der Arbeitgeber in dieser Zeit den Lohn weiterzahlt, ist eine arbeitsrechtliche Frage.

Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.

Lohnfortzahlung nach § 616 BGB

Nach § 616 BGB verliert ein Beschäftigter seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Die Pflege eines kranken Kindes kann ein solcher Grund sein. Wie lange das gilt und ob der Arbeits- oder Tarifvertrag die Regel einschränkt, hängt vom Einzelfall ab; wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Personalabteilung oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Diese Seite gibt allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

So viel zahlt die GKV: Kinderkrankengeld 2026

Kinderkrankengeld der GKV nach § 45 SGB V. Stand Oktober 2026; die erhöhten Tage gelten nur für das Kalenderjahr 2026 (§ 45 Abs. 2a), sonst die Regelwerte nach § 45 Abs. 2.
Regel2026Regelwert ohne Sonderregel (ab 2027)
Tage je Kind und Elternteil15 Arbeitstage10 Arbeitstage
Alleinerziehende je Kind30 Arbeitstage20 Arbeitstage
Höchstens insgesamt35 bzw. 70 Arbeitstage (Alleinerziehende)25 bzw. 50 Arbeitstage
Höhe90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze
Kindunter 12 Jahren oder behindert und auf Hilfe angewiesen; gesetzlich versichert

Ob für 2027 wieder eine Sonderregel kommt, stand bei Redaktionsschluss nicht fest. Wichtig für gemischt versicherte Familien: Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, das Kind aber über den anderen Elternteil privat, gibt es auch für den GKV-Elternteil kein Kinderkrankengeld, weil das Kind nicht gesetzlich versichert ist (§ 45 Abs. 1 SGB V). Ob das Kind in die PKV oder in die beitragsfreie Familienversicherung gehört, entscheidet sich nach § 10 SGB V und Ihrer Familiensituation – mehr dazu bei Höchstbeitrag.de: Kind in PKV oder GKV?

Was PKV-Tarife bei krankem Kind zahlen

Die Musterbedingungen kennen keine Leistung für die Betreuung kranker Kinder. Viele moderne Tarife haben aber eigene Regeln – als Tagessatz oder als Pauschale. Beispiele laut Tarifdruck, alphabetisch und ohne Rangfolge:

Leistungen bei Erkrankung eines Kindes laut Tarifdruck (Steckbriefe von PKV-Tarifprofil.de, Feld Familie/Haushaltshilfe, Stand 10.10.2026). Keine Bewertung der Tarife, keine Leistungszusage.
TarifLeistung bei krankem Kind
Allianz MeinGesundheitsschutzKinderbetreuungspauschale 50 € täglich, höchstens 15 Tage je Kind und Jahr (Kinder bis 12; Best: 100 €)
AXA ActiveMe-UBetreuungspauschale 200 € bei Erkrankung eines Kindes unter 12
AXA GesundExtra100 € je Tag bei Erkrankung eines Kindes unter 12, höchstens 10 Tage im Jahr
Barmenia einsA expert+Kinderbetreuungspauschale 200 € einmal im Jahr (Kind unter 12)
Hallesche NK.selectKinderbetreuungspauschale 100 € je Tag für höchstens 10 Tage im Kalenderjahr (Kind unter 12)
HanseMerkur Start Fit (mit EKV2)Betreuungsgeld 300 € ab dem 4. und weitere 200 € ab dem 8. Tag, einmal im Jahr, nur mit HanseMerkur-Krankentagegeld
Münchener Verein BestensGesundKinderbetreuung 100 € je Tag für höchstens 10 Tage
SDK GesundheitsFAIRKinderbetreuungspauschale 250 € einmal je Jahr
Signal Iduna privat-SIKinderbetreuung 200 € einmal im Jahr (KOMFORT-SI: 100 €)
Württembergische Premium200 € Pauschale bei Erkrankung eines Kindes, höchstens zweimal im Jahr

Ob Ihr Tarif dabei ist, zeigt der Tarif-Check; die Familienleistungen aller 34 Tarife stehen bei PKV-Tarifprofil.de. Wird ein Elternteil selbst krank und fällt der Haushalt aus, hilft unter Umständen die Haushaltshilfe des Tarifs – mehr unter Haushaltshilfe als Privatversicherte.

Kind im Krankenhaus: Begleitperson in der PKV

Muss ein Kind stationär behandelt werden, möchten Eltern dabei sein. Viele Tarife erstatten die Unterbringung einer Begleitperson, meist mit Altersgrenze. Beispiele laut Tarifdruck (Feld Rooming-in, Stand 10.10.2026):

  • Hallesche NK.select: Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils oder einer Begleitperson, solange das Kind unter 16 ist, 100 %.
  • AXA GesundExtra: Unterkunft einer Begleitperson bei Kindern unter 16 Jahren.
  • ARAG MedBest: medizinisch notwendige Begleitperson; bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt sie stets als notwendig.
  • Barmenia einsA expert+: Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 100 %.
  • R+V AGIL: erwachsene Begleitperson 100 % bis vier Wochen je Kalenderjahr, wenn die Behandlung vor dem 10. Geburtstag beginnt.
  • Signal Iduna privat-SI: Begleitperson für Kinder unter 14 bis 28 Tage je Aufenthalt und Jahr, höchstens 30 € täglich.

Mehr zum Klinikaufenthalt als Privatpatient steht unter Privat versichert im Krankenhaus.

Praktisch vorgehen, wenn das Kind krank ist

1. Arbeitgeber informieren

Sagen Sie sofort Bescheid und klären Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB vorsieht.

2. Ärztliches Attest

Lassen Sie sich die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes bescheinigen – der Arbeitgeber und viele Tarife verlangen einen Nachweis.

3. Tarifleistung beantragen

Tagessatz oder Pauschale mit dem Attest beim Versicherer einreichen; Fristen und Nachweise stehen im Tarif.

4. Eigene Krankheit: AU vorlegen

Werden Sie selbst krank, gilt für Privatversicherte die Papier-AU. Details unter Krankmeldung als Privatversicherte.

Selbstständige und Beamte

Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der freistellt oder weiterzahlt. Fällt Arbeit wegen eines kranken Kindes aus, helfen nur Tarifleistungen – etwa die Tagessätze oder Pauschalen aus der Tabelle oben. Manche Leistungen sind an weitere Verträge geknüpft: Das Betreuungsgeld der HanseMerkur mit EKV2 gibt es laut Tarifdruck nur zusammen mit einem HanseMerkur-Krankentagegeld. Wer selbst krank wird, sichert den Verdienstausfall über ein Krankentagegeld ab.

Beamtinnen und Beamte erhalten kein Kinderkrankengeld der GKV; für die Freistellung gelten die Urlaubs- und Arbeitszeitregeln ihres Dienstherrn. Tarifleistungen für die Kinderbetreuung zahlt der private Restkostentarif nach seinen eigenen Bedingungen.

Familie und PKV: Leistungen gezielt wählen

Für Familien bietet die PKV einiges, was die GKV nicht kennt: Betreuungsgeld bei krankem Kind, Begleitperson im Krankenhaus bis 14 oder 16 Jahre, Beitragsfreiheit in der Elternzeit und Nachversicherung Neugeborener ohne Gesundheitsprüfung, wenn sie binnen zwei Monaten angemeldet werden (§ 198 VVG) – je nach Tarif. Dafür gibt es kein Kinderkrankengeld, und jede Person zahlt einen eigenen Beitrag. Fehlen Ihnen Familienleistungen im Tarif, können Sie beim eigenen Versicherer in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln (§ 204 Abs. 1 VVG); für die Mehrleistung kann er eine Gesundheitsprüfung verlangen. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk zeigt Ihnen die Optionen. Gesetzlich Versicherte mit PKV-Option sehen im Leistungsprofil-Check, welche Leistungen zu ihrer Familie passen.

Häufige Fragen

Bekomme ich Kinderkrankengeld, wenn ich privat versichert bin?

Nein. Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte mit Krankengeldanspruch (§ 45 Abs. 1 SGB V). Privatversicherte haben gegenüber dem Arbeitgeber nur Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 5 SGB V). Lohn kann aber nach § 616 BGB weiterlaufen, und viele PKV-Tarife zahlen eigene Betreuungsleistungen. Keine Leistungszusage.

Ich bin gesetzlich versichert, mein Kind privat – gibt es Kinderkrankengeld?

In der Regel nicht. Das Gesetz verlangt, dass das erkrankte Kind „versichert“ ist, also gesetzlich (§ 45 Abs. 1 SGB V). Ist Ihr Kind über den anderen Elternteil privat versichert, haben Sie trotz eigener GKV-Mitgliedschaft nur Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 5 SGB V). Ob das Kind in die PKV oder GKV gehört, ist deshalb auch eine Frage der Betreuungstage.

Muss mein Arbeitgeber mich freistellen, wenn mein Kind krank ist?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 45 SGB V haben auch Privatversicherte Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 5 SGB V). Ob Ihr Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt, regelt § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit – Arbeits- und Tarifverträge können davon abweichen. Das ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zahlt die PKV etwas, wenn mein Kind krank ist?

Einige Tarife ja: Laut Tarifdruck zahlen AXA GesundExtra und Hallesche NK.select 100 € je Tag für höchstens 10 Tage im Jahr, Münchener Verein BestensGesund 100 € je Tag für höchstens 10 Tage, Allianz MeinGesundheitsschutz 50 € täglich für höchstens 15 Tage je Kind; andere zahlen einmalige Pauschalen von 100 bis 250 € (Stand 10.10.2026). Viele Tarife enthalten nichts dergleichen.

Zahlt die PKV die Begleitperson, wenn mein Kind ins Krankenhaus muss?

Viele Tarife ja, mit Altersgrenzen: Laut Tarifdruck erstattet Hallesche NK.select die Unterbringung eines Elternteils bei Kindern unter 16 zu 100 %, AXA GesundExtra bei Kindern unter 16, SDK GesundheitsFAIR bei Kindern unter 12; manche begrenzen Tage oder Tagessatz, etwa Signal Iduna privat-SI auf 28 Tage und 30 € täglich bei Kindern unter 14.

Quellen

  1. § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes – abgerufen 19.10.2026
  2. § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung – abgerufen 19.10.2026
  3. § 10 SGB V – Familienversicherung – abgerufen 19.10.2026
  4. PKV-Tarifprofil.de: Tarif-Steckbriefe (Felder Familie/Haushaltshilfe und Rooming-in) – Stand 10.10.2026
  5. PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (PDF) – Stand Juni 2024
Redaktion Zahlt-die-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Die Antwort auf „Zahlt die PKV das?“ – mit Quelle.

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