Inhalt (6 Abschnitte)
- Was Ihre PKV zahlt, steht in drei Teilen Ihrer Versicherungsbedingungen: Musterbedingungen MB/KK (Teil I), Bedingungen des Versicherers (Teil II) und Tarif (Teil III) – Art und Höhe der Leistungen ergeben sich aus dem Tarif (§ 4 Abs. 1 MB/KK 2009).
- Eine Lücke lässt sich oft beim eigenen Versicherer schließen: Beim Tarifwechsel bleiben Rechte und Alterungsrückstellung erhalten (§ 204 Abs. 1 VVG); für Mehrleistungen kann der Versicherer einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangen.
- Vor Behandlungen über voraussichtlich 2.000 € muss der Versicherer auf Anfrage binnen vier Wochen sagen, was er zahlt – bei Dringlichkeit binnen zwei Wochen (§ 192 Abs. 8 VVG).
Ob Ihre PKV eine Leistung zahlt, steht in Teil III Ihrer Versicherungsbedingungen – dem Tarif. Der Tarif-Check zeigt in 60 Sekunden, was der veröffentlichte Tarifdruck von 34 ausgewerteten Tarifen zu Zahnersatz, Brille, Heilpraktiker, Hörgeräten und weiteren Leistungen regelt (Stand Oktober 2026) – und wie Sie eine Lücke per Tarifwechsel schließen. Keine Leistungszusage.
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Zahlt meine PKV das? So lesen Sie Ihre Bedingungen
Ihre Versicherungsbedingungen bestehen meist aus drei Teilen. Teil I sind die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009): Sie regeln Grundsätzliches wie den Versicherungsfall – die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen –, Wartezeiten und Ausschlüsse. Teil II ergänzt der Versicherer. Teil III ist der Tarif: Hier stehen Prozentsätze, Höchstbeträge, Zeiträume und Kataloge. Die Musterbedingungen sagen selbst, dass Art und Höhe der Leistungen sich aus dem Tarif ergeben (§ 4 Abs. 1 MB/KK 2009).
Ihr Versicherungsschein nennt Tarif und Stufe – etwa „Plus 90“ oder „Z 100/80“. Viele Tarife haben mehrere Stufen; die Werte im Tarif-Check gelten für die im Steckbrief genannte Stufe, andere Stufen stehen in Klammern dahinter. Steht dort „nicht belegt“, regelt der ausgewertete Tarifdruck die Leistung nicht ausdrücklich. Das bedeutet nicht, dass nichts gezahlt wird – schauen Sie in Ihre vollständigen Bedingungen oder fragen Sie Ihren Versicherer.
Diese 34 Tarife kennt der Tarif-Check
| Versicherer | Tarife im Check |
|---|---|
| Allianz | Allianz AktiMed, Allianz MeinGesundheitsschutz |
| Alte Oldenburger | Alte Oldenburger A/K 20/Z 100 |
| ARAG | ARAG MedBest |
| AXA | AXA ActiveMe-U, AXA EL Bonus-U, AXA GesundExtra, AXA Vital 750 |
| Barmenia | Barmenia einsA expert+ |
| Concordia | Concordia AV/SV/ZV |
| Continentale | Continentale COMFORT/PREMIUM |
| Debeka | Debeka B + BC (Beihilfe), Debeka N/NW/N-SB, Debeka PN |
| DKV | DKV BestMed Komfort, DKV BestMed Premium BM5 |
| Gothaer | Gothaer MediVita 250/500 |
| Hallesche | Hallesche NK.select (Werte XL), Hallesche PRIMO |
| HanseMerkur | HanseMerkur KVS1/KVS3, HanseMerkur Start Fit |
| HUK-COBURG | HUK-COBURG Komfort |
| INTER | INTER QualiMed (Premium) |
| Landeskrankenhilfe (LKH) | LKH GesundheitsUpgrade Premium |
| LVM | LVM A/AP |
| Münchener Verein | Münchener Verein BestensGesund |
| Nürnberger | Nürnberger TOP6 (HAT/MAX) |
| ottonova | ottonova First Class |
| R+V | R+V AGIL premium |
| SDK (Süddeutsche) | SDK GesundheitsFAIR |
| Signal Iduna | Signal Iduna KOMFORT-PLUS, Signal Iduna privat-SI |
| uniVersa | uniVersa uni-intro|Privat |
| Württembergische | Württembergische Premium |
Ihr Tarif ist nicht dabei? Wählen Sie im Check „Mein Tarif ist nicht dabei“ – ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk liest Ihre Bedingungen und sagt Ihnen, was gilt. Alle 40 Felder je Tarif finden Sie in den Tarif-Steckbriefen auf PKV-Tarifprofil.de.
Die zehn häufigsten Leistungslücken – so erkennen Sie sie
- Zahnstaffel: Wie viel zahlt der Tarif in den ersten Jahren für Zahnersatz, und ab wann entfällt die Grenze? Typisch sind 1.000 bis 1.500 € im ersten Jahr.
- Zahnersatz-Prozentsatz: 60, 80, 90 oder 100 %? Gilt er auch für Implantate, Material und Labor?
- Kieferorthopädie: Nur bei Behandlungsbeginn vor dem 19. oder 21. Geburtstag – oder ohne Altersgrenze?
- Hilfsmittelkatalog: Offen („zum Beispiel“) oder abschließend aufgezählt? Höchstbeträge für Hörgeräte, Bezug nur über den Hilfsmittelservice?
- Sehhilfen: Wie viel Euro in welchem Zeitraum, und ist Augenlasern eigens geregelt?
- Heilpraktiker: Prozentsatz, Jahresgrenze und ob nur bis zu den Sätzen des Gebührenverzeichnisses erstattet wird.
- Gebührenordnung: Erstattung nur bis zum Höchstsatz der GOÄ oder auch bei Honorarvereinbarungen darüber?
- Kur und Reha: Nach den Musterbedingungen nur, wenn der Tarif es vorsieht (§ 5 Abs. 1 d MB/KK 2009).
- Psychotherapie: Wie viele Sitzungen, ist eine Zusage vorab nötig? Wie der Weg zur Kostenzusage aussieht, steht unter Psychotherapie als Privatversicherte/r.
- Hausarztprinzip: Kürzt der Tarif Facharztbesuche ohne Überweisung? Mehr unter PKV-Hausarzttarif.
Wie oft solche Fragen streitig werden, zeigt der PKV-Ombudsmann: 2025 betrafen 702 Schlichtungsanträge aus der Vollversicherung Arznei-, Heil- und Hilfsmittel und 571 die Auslegung des Vertrags (Tätigkeitsbericht 2025). Wer seine Bedingungen kennt, vermeidet viele dieser Fälle.
Lücke gefunden? Drei Wege zu mehr Leistung
Tarifwechsel beim eigenen Versicherer
Sie wechseln in einen Tarif mit gleichartigem Schutz; Rechte und Alterungsrückstellung bleiben erhalten (§ 204 Abs. 1 VVG). Für Mehrleistungen kann der Versicherer einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen – Sie können statt Zuschlag und Wartezeit auch einen Ausschluss für die Mehrleistung wählen.
Ergänzungstarif
Viele Versicherer bieten Bausteine, etwa für Zahnersatz, Sehhilfen oder Kurtagegeld. Auch hier prüft der Versicherer die Gesundheit für den neuen Baustein.
Neuer Versicherer
Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist möglich, aber mit neuer Gesundheitsprüfung; mitgenommen wird bei Verträgen ab 2009 nur die Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Deshalb lohnt der Tarifwechsel meist zuerst.
Welcher Weg zu Ihnen passt, hängt von Alter, Gesundheit, Beitrag und den Leistungen ab, die Ihnen fehlen. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk rechnet das kostenlos mit Ihnen durch – mit allen Vor- und Nachteilen. Mehr zum Verfahren: Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Vor der Behandlung: die Kostenzusage
Sie müssen nicht abwarten, ob die Rechnung erstattet wird. Kostet eine Behandlung voraussichtlich mehr als 2.000 €, können Sie Ihren Versicherer in Textform fragen, was er zahlt. Er muss binnen vier Wochen antworten, bei dringender Behandlung unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, und dabei auf Kostenvoranschlag und Unterlagen eingehen. Antwortet er nicht fristgerecht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist (§ 192 Abs. 8 VVG, § 4 Abs. 7 MB/KK 2009). Wie Sie die Anfrage stellen, steht unter PKV-Kostenzusage vorab.
Wenn die PKV trotzdem nicht zahlt
Lehnt der Versicherer eine Erstattung ab, erhalten Sie eine Begründung. Prüfen Sie sie gegen Ihren Tarif, lassen Sie sich die Gründe erläutern und fordern Sie Gutachten an, die der Versicherer eingeholt hat (§ 4 Abs. 8 MB/KK 2009). Bleibt Streit, hilft der kostenfreie PKV-Ombudsmann; während des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt. Erstattungsansprüche verjähren in drei Jahren ab Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Schritt für Schritt erklärt das der Ratgeber PKV zahlt nicht – was tun?
Gesetzlich versichert und neugierig, was die PKV bei Ihrer Leistung zahlen würde? Dann ist der Leistungsprofil-Check der passende Einstieg.
Häufige Fragen
Wie finde ich heraus, was meine PKV zahlt?
Schauen Sie in Ihren Versicherungsschein (dort stehen Tarifname und Stufe) und in Teil III Ihrer Versicherungsbedingungen, den Tarif. Für 34 Tarife zeigt der Tarif-Check die Regel aus dem veröffentlichten Tarifdruck. Vor einer teuren Behandlung können Sie Ihren Versicherer außerdem schriftlich fragen; bei voraussichtlich mehr als 2.000 € muss er binnen vier Wochen antworten (§ 192 Abs. 8 VVG).
Zahlt meine PKV auch, wenn mein Tarif die Leistung nicht nennt?
Das kommt auf den Tarif an. Viele Tarife haben offene Kataloge („zum Beispiel“), etwa bei Hilfsmitteln – dann sind auch nicht genannte Leistungen versichert. Bei abschließenden Aufzählungen zahlt der Tarif nur das Genannte. „Nicht belegt“ im Tarif-Check heißt: Der ausgewertete Tarifdruck regelt es nicht ausdrücklich; die Antwort steht in Ihren vollständigen Bedingungen oder beim Versicherer.
Kann ich in einen Tarif mit mehr Leistung wechseln?
Ja. Beim eigenen Versicherer können Sie jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln; erworbene Rechte und Alterungsrückstellung werden angerechnet (§ 204 Abs. 1 VVG). Für Mehrleistungen darf der Versicherer einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit eine Wartezeit verlangen. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft das kostenlos mit Ihnen.
Was ist, wenn mein Tarif für Neukunden geschlossen ist?
Ihr Vertrag läuft unverändert weiter, der Versicherer kann ihn nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). In geschlossene Tarife kommen allerdings keine neuen Versicherten hinzu. Ob ein offener Tarif Ihres Versicherers mehr leistet oder günstiger ist, lässt sich mit einem Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen.
Wird meine gewählte Leistung gespeichert?
Nein. Die Leistung, die Sie im Check wählen, bleibt in Ihrem Browser: Sie wird weder mit dem Formular übermittelt noch in unserer Statistik erfasst. Übermittelt werden nur Tarif, Alter, Beitragsrahmen, Wunsch und Ihre Kontaktdaten – und das nur, wenn Sie das Formular absenden.
Quellen
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 – Stand Juni 2024
- § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen (Abs. 8: Auskunft) – abgerufen 18.10.2026
- § 204 VVG – Tarifwechsel – abgerufen 18.10.2026
- § 206 VVG – Kündigung des Versicherers – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Tarifprofil.de: Tarif-Steckbriefe (Quelle der Tarifdaten) – Stand 10.10.2026
- PKV-Ombudsmann: Tätigkeitsbericht 2025 (PDF) – Stand 31.01.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.