Inhalt (9 Abschnitte)
- Privat versichert im Krankenhaus: Die Leistungsampel am Beispiel Chefarzt-Honorar
- Vor der Aufnahme: freie Klinikwahl und Zusage bei „gemischten Anstalten“
- Bei der Aufnahme: Klinik-Card, Einwilligung, Wahlleistungen
- Binnen 10 Tagen anzeigen – die wichtigste Pflicht
- Die Rechnungen nach dem Aufenthalt
- Nach dem Krankenhaus: Anschlussheilbehandlung und Genesung
- Zum Vergleich: die GKV im Krankenhaus
- Beamte: Krankenhaus mit Beihilfe
- Lücke schließen: der passende Krankenhausschutz
- Privatversicherte haben bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung die freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern mit ständiger ärztlicher Leitung (§ 4 Abs. 4 MB/KK 2009); für Kliniken, die auch Kuren anbieten, braucht es eine schriftliche Zusage vorab (§ 4 Abs. 5).
- Viele Versicherer nehmen am Klinik-Card-Verfahren teil: Allgemeine Behandlungskosten und Zimmerzuschläge rechnet die Klinik direkt mit der PKV ab; Chefarztrechnungen erhalten Sie immer selbst (PKV-Verband).
- Jede Krankenhausbehandlung ist dem Versicherer binnen 10 Tagen nach Beginn anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 MB/KK 2009), in Textform (§ 16 MB/KK 2009).
- Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer müssen vor ihrer Erbringung schriftlich vereinbart werden (§ 17 Abs. 2 KHEntgG); privatärztliche Gebühren im Krankenhaus werden um 25 % gemindert, bei Belegärzten um 15 % (§ 6a GOÄ).
- Gesetzlich Versicherte zahlen im Krankenhaus 10 € je Tag zu, ab 01.01.2027 15 €, für höchstens 28 Tage im Jahr (§ 39 Abs. 4, § 61 SGB V).
Privat versichert im Krankenhaus heißt: freie Wahl der Klinik (§ 4 Abs. 4 MB/KK 2009), Direktabrechnung der allgemeinen Leistungen und Zimmerzuschläge über die Klinik-Card bei teilnehmenden Versicherern und eine Anzeige beim Versicherer binnen 10 Tagen (§ 9 Abs. 1 MB/KK 2009). Chefarztrechnungen erhalten Sie selbst – um 25 % gemindert (§ 6a GOÄ). Gesetzliche Zuzahlungen wie in der GKV (ab 2027 15 € je Tag) gibt es nicht. Stand Oktober 2026; keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
Privat versichert im Krankenhaus: Die Leistungsampel am Beispiel Chefarzt-Honorar
Ob Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarzt eingeschlossen sind, regelt Ihr Tarif. Ein Detail entscheidet zusätzlich über Ihren Eigenanteil: ob der Tarif privatärztliche Honorare im Krankenhaus auch über dem Höchstsatz der GOÄ erstattet.
| Versicherung | Was erstattet wird | Ampel |
|---|---|---|
| GKV | allgemeine Krankenhausleistungen; Chefarzt und Zweibettzimmer keine Regelleistung; Zuzahlung 10 €, ab 01.01.2027 15 € je Tag für höchstens 28 Tage | nicht enthalten |
| PKV Basis (z. B. HanseMerkur Start Fit) | bis zu den Höchstsätzen; mit Krankenhausbaustein PSV privatärztliche Behandlung auch darüber bei besonderen Erschwernissen | begrenzt |
| PKV Komfort (z. B. AXA ActiveMe-U) | bis zu den Höchstsätzen; Mehrkosten aus einer Honorarvereinbarung stationär bei wahl- oder belegärztlicher Leistung | begrenzt |
| PKV Top (z. B. INTER QualiMed Premium) | über die Höchstsätze der GOÄ hinaus, ambulant und stationär | enthalten |
| Beihilfe (Bund) | wahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer beihilfefähig, die Unterkunft bis 1,3 % der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors täglich | begrenzt |
Was Ihr Tarif zur Gebührenordnung regelt, zeigt der Tarif-Check. Ob sich Chefarzt und Einbettzimmer lohnen, beantwortet PKV-Tarifprofil: Chefarztbehandlung und Einbettzimmer.
Vor der Aufnahme: freie Klinikwahl und Zusage bei „gemischten Anstalten“
Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung haben Sie die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten haben und Krankengeschichten führen (§ 4 Abs. 4 MB/KK 2009). Das schließt Privatkliniken ein. Eine Ausnahme sollten Sie kennen: Bietet eine Klinik auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung an oder nimmt sie Rekonvaleszenten auf („gemischte Anstalt“), zahlt der Versicherer nur, wenn er vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat (§ 4 Abs. 5 MB/KK 2009).
Bei geplanten Eingriffen lohnt außerdem die Anfrage vorab: Kostet die Behandlung voraussichtlich mehr als 2.000 €, muss Ihr Versicherer auf Anfrage in Textform binnen vier Wochen Auskunft geben (§ 192 Abs. 8 VVG) – mehr unter PKV-Kostenzusage vorab. Die Krankenhaus-Suche des PKV-Verbands auf privat-patienten.de zeigt, welche Kliniken am Klinik-Card-Verfahren teilnehmen.
Bei der Aufnahme: Klinik-Card, Einwilligung, Wahlleistungen
1. Card vorlegen
Die Card für Privatversicherte ermöglicht die Direktabrechnung: Allgemeine Behandlungskosten und Zimmerzuschläge für Ein- oder Zweibettzimmer rechnen Klinik und Versicherer direkt ab. Viele, aber nicht alle Versicherer nehmen teil (PKV-Verband).
2. Einwilligung geben
Für die Direktabrechnung erteilen Sie dem Krankenhaus regelmäßig eine Einwilligung zum elektronischen Rechnungsdatenaustausch mit Ihrem Versicherer.
3. Wahlleistungen vereinbaren
Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer müssen vor ihrer Erbringung schriftlich vereinbart werden; vorher muss die Klinik Sie schriftlich über Entgelte und Inhalt unterrichten (§ 17 Abs. 2 KHEntgG).
4. Tarif abgleichen
Vereinbaren Sie nur, was Ihr Tarif abdeckt – oder was Sie selbst zahlen wollen.
Die wahlärztliche Vereinbarung erstreckt sich auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, einschließlich der von ihnen veranlassten Leistungen externer Ärzte; darauf muss die Vereinbarung hinweisen (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Was in einer Wahlleistungsvereinbarung steht, erklärt Schneller-zum-Facharzt.de: die Wahlleistungsvereinbarung.
Binnen 10 Tagen anzeigen – die wichtigste Pflicht
Nach den Musterbedingungen ist jede Krankenhausbehandlung binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 MB/KK 2009); Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (§ 16 MB/KK 2009) – also Brief, E-Mail, Portal oder App. Wird eine Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 bis 4 VVG ganz oder teilweise leistungsfrei sein (§ 10 MB/KK 2009). Läuft die Direktabrechnung über die Klinik, meldet diese den Aufenthalt meist von sich aus – fragen Sie bei der Aufnahme nach, damit nichts doppelt oder gar nicht passiert. Bei einem Notfall kann das auch eine Angehörige oder ein Angehöriger für Sie erledigen.
Die Rechnungen nach dem Aufenthalt
| Rechnung | Wer sie erhält | Darauf achten |
|---|---|---|
| Allgemeine Krankenhausleistungen | meist direkt der Versicherer | nur bei Teilnahme Ihres Versicherers am Klinik-Card-Verfahren; sonst kommt die Rechnung zu Ihnen |
| Zimmerzuschlag (Wahlleistung Unterkunft) | häufig direkt der Versicherer | Ihr Tarif muss Ein- oder Zweibettzimmer einschließen |
| Chefarzt, Wahlarzt, Belegarzt | immer Sie | Gebühren um 25 % gemindert, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 % (§ 6a GOÄ) |
| Leistungen eines Vertreters des Wahlarztes | Sie | Höchstsatz 2,3 bzw. 1,8, wenn weder Wahlarzt noch benannter ständiger Vertreter persönlich leistet (§ 5 Abs. 5 GOÄ) |
| Honorarvereinbarung | Sie | nur für Leistungen, die der Wahlarzt höchstpersönlich erbringt (§ 2 Abs. 3 GOÄ) |
Nimmt Ihr Versicherer nicht am Klinik-Card-Verfahren teil, kann das Krankenhaus die allgemeinen Leistungen nicht direkt gegenüber dem Versicherer abrechnen (AG Coburg, 04.07.2023, 12 C 978/23). Dann bezahlen Sie die Rechnung und reichen sie ein – bei hohen Beträgen hilft ein Abschlag nach § 14 Abs. 2 VVG, mehr unter Privatpatient und Vorkasse. Wie Sie eine Chefarztrechnung prüfen, steht unter PKV-Rechnung prüfen und Honorarvereinbarung als Privatpatient.
Nach dem Krankenhaus: Anschlussheilbehandlung und Genesung
Eine ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der stationären Behandlung ist nach den Musterbedingungen versichert, wenn Tarif oder Tarifbedingungen das vorsehen (§ 4 Abs. 4 MB/KK 2009). In unserer Auswertung von 34 Tarifdrucken (Stand 10.10.2026, keine Leistungszusage) zum Beispiel:
- Continentale COMFORT/PREMIUM: Anschlussrehabilitation erstattet.
- LKH GesundheitsUpgrade Premium: Reha und Anschlussheilbehandlung 100 % bis 150 % der von der GKV akzeptierten Kosten.
- Nürnberger TOP6: Anschlussheilbehandlung bei schweren Erkrankungen, wenn sie innerhalb von 28 Tagen nach dem Krankenhaus beginnt.
- Münchener Verein BestensGesund, DKV BestMed Premium: Anschlussheilbehandlung nach vorheriger Zusage.
- Barmenia einsA expert+: Genesungsgeld 200 € je Tag bis zu vier Wochen nach mindestens 10 Tagen Krankenhaus.
- Hallesche NK.select XL: Kurtagegeld 20 € für höchstens 28 Tage nach mindestens 14 Tagen Krankenhaus.
Mehr zur Rehabilitation steht unter Zahlt die PKV eine Reha?
Zum Vergleich: die GKV im Krankenhaus
Gesetzlich Versicherte erhalten die allgemeinen Krankenhausleistungen – laut PKV-Verband alle Leistungen, die für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Behandlung notwendig sind, einschließlich Unterbringung im Mehrbettzimmer. Sie zahlen ab 18 Jahren 10 € je Kalendertag zu, für höchstens 28 Tage im Jahr; ab 01.01.2027 steigt die Zuzahlung auf 15 € je Tag (§ 39 Abs. 4, § 61 Satz 2 SGB V n. F., BGBl. 2026 I Nr. 228). Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer gehören nicht zur Regelleistung. In der PKV gibt es keine gesetzliche Zuzahlung; welche Unterbringung und welche ärztliche Behandlung Sie bekommen, legt Ihr Tarif fest.
GKV-Zuzahlungen: ab 2027 um die Hälfte höher
Höchst- bzw. Festbeträge in Euro für Versicherte ab 18 Jahren, bis 31.12.2026 und ab 01.01.2027 (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
§ 61 SGB V in der bis 31.12.2026 geltenden und in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung (BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23, Art. 8 Abs. 2). Mindestzuzahlung steigt von 5 auf 7,50 €. *Heilmittel: zusätzlich 10 % der Kosten.
Beamte: Krankenhaus mit Beihilfe
In der Bundesbeihilfe sind gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen beihilfefähig, ebenso eine gesondert berechnete Unterkunft im Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich, jeweils in zugelassenen Krankenhäusern (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV). Den Rest übernimmt der Beihilfetarif nach seinen Bedingungen; die Debeka BC etwa erstattet stationär angemessene Mehraufwendungen aus Vergütungsvereinbarungen, wenn sie medizinisch begründet sind (laut Tarifdruck). Auf Antrag sind Abschlagszahlungen möglich (§ 51 BBhV). Die Länder regeln Wahlleistungen teils anders.
Lücke schließen: der passende Krankenhausschutz
Ob Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarzt und Erstattung über dem Höchstsatz – im Krankenhaus zeigt sich, was Ihr Tarif kann. Beim eigenen Versicherer können Sie in einen Tarif mit gleichartigem Schutz und besserer stationärer Leistung wechseln; Rechte und Alterungsrückstellung bleiben erhalten (§ 204 Abs. 1 VVG). Für die Mehrleistung kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung machen und einen Zuschlag, Ausschluss oder insoweit eine Wartezeit verlangen. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft kostenlos, welcher Tarif passt; gesetzlich Versicherte mit PKV-Option sehen ihren Weg im kostenlosen Leistungs-Check. Wie Sie danach Rechnungen einreichen, steht unter PKV-Rechnung einreichen.
Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
Häufige Fragen
Was muss ich als Privatpatient im Krankenhaus beachten?
Vor allem drei Dinge: Den Aufenthalt binnen 10 Tagen nach Beginn beim Versicherer anzeigen (§ 9 Abs. 1 MB/KK 2009), bei der Aufnahme die Card für Privatversicherte vorlegen bzw. der Direktabrechnung zustimmen, und Wahlleistungen nur schriftlich und erst nach Information über die Kosten vereinbaren (§ 17 KHEntgG). Chefarztrechnungen kommen später zu Ihnen und werden eingereicht.
Was ist die Klinik-Card der PKV?
Die Card für Privatversicherte bietet laut PKV-Verband eine Kostenübernahme: Allgemeine Behandlungskosten und Zimmerzuschläge für Ein- oder Zweibettzimmer werden direkt zwischen Krankenhaus und Versicherer abgerechnet. Die Direktabrechnung gilt nicht für wahlärztliche Leistungen. Am Klinik-Card-Verfahren nehmen viele, aber nicht alle Versicherer teil.
Muss ich den Krankenhausaufenthalt meiner PKV melden?
Ja. Nach den Musterbedingungen ist jede Krankenhausbehandlung binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 MB/KK 2009); Anzeigen bedürfen der Textform (§ 16 MB/KK 2009). Wird die Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 bis 4 VVG ganz oder teilweise leistungsfrei sein (§ 10 MB/KK 2009). Bei der Direktabrechnung übernimmt oft die Klinik die Meldung – fragen Sie nach.
Wer bezahlt die Krankenhausrechnung bei Privatpatienten?
Allgemeine Krankenhausleistungen rechnet die Klinik in der Regel direkt mit dem Versicherer ab; dafür erteilen Sie bei der Aufnahme regelmäßig eine Einwilligung zum elektronischen Rechnungsdatenaustausch. Zimmerzuschläge werden häufig ebenfalls direkt abgerechnet. Rechnungen für Chefarzt- oder Belegarztleistungen erhalten Sie selbst und reichen sie ein (PKV-Verband).
Zahlt die PKV eine Anschlussheilbehandlung?
Wenn der Tarif es vorsieht: Nach den Musterbedingungen ist eine ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer stationären Behandlung nur versichert, wenn Tarif oder Tarifbedingungen das vorsehen (§ 4 Abs. 4 MB/KK 2009). Viele Tarife tun das, etwa Continentale, LKH GesundheitsUpgrade Premium oder Nürnberger TOP6 (laut Tarifdruck, Stand Oktober 2026); manche verlangen eine Zusage vorab.
Quellen
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 4 Abs. 4, 5; §§ 9, 10, 16) – Stand Juni 2024
- PKV-Verband: Krankenhausrechnung (Direktabrechnung, Chefarztrechnung) – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Allgemeine Krankenhausleistungen – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband, Krankenhaus-Suche: Card für Privatversicherte (Klinik-Card-Verfahren) – abgerufen 18.10.2026
- AG Coburg, Endurteil vom 04.07.2023 – 12 C 978/23 – abgerufen 18.10.2026
- § 17 KHEntgG – Wahlleistungen – abgerufen 18.10.2026
- GOÄ – § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 5, § 6a (stationäre Minderung) – PDF-Stand 15.09.2026
- § 39 und § 61 SGB V – Krankenhausbehandlung, Zuzahlung; ab 01.01.2027 BGBl. 2026 I Nr. 228 – verkündet 29.07.2026
- § 26 BBhV – Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern, Wahlleistungen – abgerufen 18.10.2026
- § 192 VVG – Auskunft vor Behandlung, Dienstleistungen (Abs. 3, 8) – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Tarifprofil.de: Tarif-Steckbriefe (Gebührenordnung, Kur/Reha) – Stand 10.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.