Ratgeber

Was zahlt die PKV nicht? Ausschlüsse, Tariflücken und Lösungen

Die PKV zahlt, was im Vertrag steht – und das ist bei vielen Leistungen mehr als in der GKV. Trotzdem gibt es Dinge, die sie nicht zahlt: einige wenige Ausschlüsse, die für fast alle Tarife gelten, und Lücken, die je nach Tarif bestehen. Hier steht beides – mit der Lösung.

Redaktion Zahlt-die-PKV.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Was zahlt die PKV nicht? Die Leistungsampel am Beispiel Kur
  2. Die Ausschlüsse der Musterbedingungen (§ 5 MB/KK)
  3. Nur medizinisch Notwendiges: Kosmetik, Wunschleistungen, Übermaß
  4. Wartezeiten: was am Anfang noch nicht gezahlt wird
  5. Tariflücken: Was einzelne Tarife nicht vorsehen
  6. Was eigene Bausteine sind: Krankentagegeld, Pflege, individuelle Ausschlüsse
  7. Zum Vergleich: Auch die GKV zahlt vieles nicht
  8. So schließen Sie Lücken in der PKV
Das Wichtigste in Kürze
  • Die PKV erstattet medizinisch notwendige Heilbehandlung im vereinbarten Umfang (§ 192 Abs. 1 VVG); nicht gezahlt wird, was der Tarif nicht vorsieht oder was nicht medizinisch notwendig ist, etwa rein kosmetische Behandlungen.
  • Die Musterbedingungen schließen unter anderem Kur- und Sanatoriumsbehandlung aus, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht, ebenso Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder (Sachkosten werden erstattet) und Entziehungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 MB/KK 2009).
  • Typische Tariflücken in 34 ausgewerteten Tarifdrucken: Kur (z. B. nicht versichert in HanseMerkur KVS1/KVS3), Kieferorthopädie ab 21, Heilpraktiker in Grundstufen, Erstattung über dem GOÄ-Höchstsatz und geschlossene Hilfsmittelkataloge (Stand Oktober 2026).
  • Krankentagegeld, Pflegeversicherung und individuelle Leistungsausschlüsse nach der Gesundheitsprüfung sind eigene Bausteine bzw. Vereinbarungen; Kinderkrankengeld gibt es nur in der GKV (§ 45 SGB V).
  • Die meisten Lücken lassen sich lösen: mit der passenden Tarifwahl, einem Ergänzungstarif oder einem Tarifwechsel beim eigenen Versicherer (§ 204 VVG).

Die PKV zahlt nicht, was der Tarif nicht vorsieht, was nicht medizinisch notwendig ist – etwa reine Kosmetik – und was die Musterbedingungen ausschließen: unter anderem Kur- und Sanatoriumsbehandlung, wenn der Tarif nichts anderes regelt, und Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder (§ 5 MB/KK 2009). Typische Tariflücken wie Kur, Kieferorthopädie ab 21 oder ein geschlossener Hilfsmittelkatalog lassen sich per Tarifwahl schließen (Stand Oktober 2026). Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.

Was zahlt die PKV nicht? Die Leistungsampel am Beispiel Kur

Das bekannteste Beispiel für einen Ausschluss ist die Kur: Die Musterbedingungen schließen Kur- und Sanatoriumsbehandlung aus, „wenn der Tarif nichts anderes vorsieht“. Genau das tun viele Tarife – so sieht die Ampel aus:

Leistungsampel Kur- und Sanatoriumsbehandlung – Stand Oktober 2026. GKV: §§ 23, 40, 61 SGB V (BGBl. 2026 I Nr. 228); PKV: § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 und Tarifdrucke laut PKV-Tarifprofil.de, Stand 10.10.2026; Beihilfe: § 35 BBhV. Die Stufe bezieht sich nur auf diese Leistung. Keine Leistungszusage – maßgeblich sind die Tarifbedingungen.
VersicherungWas erstattet wirdAmpel
GKVVorsorge- und Rehabilitationsleistungen nach Genehmigung (§§ 23, 40 SGB V); Zuzahlung 10 €, ab 01.01.2027 15 € je Tagbegrenzt
PKV Basis (z. B. HanseMerkur KVS1/KVS3)ambulante Kuren und stationäre Kur- oder Sanatoriumsbehandlung nicht versichertnicht enthalten
PKV Komfort (z. B. DKV BestMed Komfort)30 € Kurtagegeld für höchstens 28 Tage, erneut nach 36 Monatenbegrenzt
PKV Top (z. B. LKH GesundheitsUpgrade Premium)ambulante und stationäre Kuren bis 3.000 € in drei Kalenderjahren; Reha und Anschlussheilbehandlung 100 % bis 150 % der GKV-Kostenbegrenzt
Beihilfe (Bund)Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 BBhV, u. a. ambulante Rehabilitation in einem anerkannten Heilbad oder Kurort nach Rehabilitationsplanbegrenzt

Mehr zur Kur steht unter Zahlt die PKV eine Kur? Ob Ihr eigener Tarif eine Leistung einschließt, zeigt der Tarif-Check „Zahlt mein Tarif das?“.

Die Ausschlüsse der Musterbedingungen (§ 5 MB/KK)

Die meisten Versicherer übernehmen die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009) als Teil I ihrer Bedingungen. Sie nennen in § 5 Abs. 1 die Fälle, in denen keine Leistungspflicht besteht. Die Liste ist kurz – und ehrlich gesagt für die meisten Versicherten im Alltag kaum spürbar:

Leistungsausschlüsse nach § 5 Abs. 1 MB/KK 2009 (Stand Juni 2024), Kurzfassung. Tarif und Teil II der Bedingungen können abweichen. Keine Leistungszusage.
BuchstabeAusschlussWas das praktisch bedeutet
aKriegsereignisse, anerkannte Wehrdienstbeschädigungnur wenn nicht ausdrücklich eingeschlossen
bvorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle, Entziehungsmaßnahmen und EntziehungskurenEntzugsbehandlungen regeln manche Tarife eigens (z. B. ottonova: höchstens drei in zehn Jahren)
cBehandler und Kliniken, die der Versicherer aus wichtigem Grund ausgeschlossen hatgilt erst nach Benachrichtigung; laufende Fälle noch drei Monate
dKur- und Sanatoriumsbehandlung, Reha der gesetzlichen Reha-Trägernur „wenn der Tarif nichts anderes vorsieht“ – viele Tarife sehen etwas vor
eambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurortnicht bei Wohnsitz dort oder bei einer vom Aufenthaltszweck unabhängigen Erkrankung bzw. einem Unfall vor Ort
f– (entfallen)die frühere Wissenschaftlichkeitsklausel gibt es nicht mehr
gBehandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kindernachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet
hUnterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungdafür ist die Pflegeversicherung zuständig

Daneben gilt: Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird nicht geleistet (§ 2 Abs. 1 MB/KK 2009), und mit dem Ende des Vertrags endet der Schutz auch für laufende Behandlungen (§ 7 MB/KK 2009). Besteht ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung, zahlt die PKV nur, was darüber hinaus notwendig bleibt (§ 5 Abs. 3 MB/KK 2009).

Nur medizinisch Notwendiges: Kosmetik, Wunschleistungen, Übermaß

Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 Abs. 2 MB/KK 2009, § 192 Abs. 1 VVG). Daraus folgen drei Grenzen:

  • Kosmetik und Wunschleistungen: Leistungen über das medizinisch Notwendige hinaus dürfen Ärzte nur auf Ihr Verlangen erbringen (§ 1 Abs. 2 GOÄ); sie werden in der Regel nicht erstattet – etwa Bleaching oder ästhetische Veneers (mehr unter Zahlt die PKV Veneers oder Bleaching?).
  • Übermaß: Geht eine Behandlung über das notwendige Maß hinaus, kann der Versicherer auf einen angemessenen Betrag kürzen; bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Kosten und Leistung muss er insoweit nicht zahlen (§ 5 Abs. 2 MB/KK 2009, § 192 Abs. 2 VVG).
  • Methoden: Erstattet werden schulmedizinisch überwiegend anerkannte Methoden – und darüber hinaus solche, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil es keine schulmedizinische Alternative gibt (§ 4 Abs. 6 MB/KK 2009).

Die gute Nachricht: „Notwendig“ heißt nicht „am billigsten“. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich die Leistungspflicht nicht auf die kostengünstigste Behandlung beschränkt (BGH, 12.03.2003, IV ZR 278/01). Was als notwendig gilt, erklärt der Ratgeber Medizinische Notwendigkeit in der PKV.

Wartezeiten: was am Anfang noch nicht gezahlt wird

In den ersten Monaten nach Versicherungsbeginn gelten Wartezeiten: allgemein höchstens drei Monate, für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens acht Monate (§ 197 Abs. 1 VVG, § 3 MB/KK 2009). Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen. Wer nahtlos aus der GKV oder einer anderen Vollversicherung wechselt, bekommt die Vorversicherung angerechnet, wenn er spätestens zwei Monate nach deren Ende beantragt (§ 3 Abs. 5 MB/KK 2009). Hinzu kommt bei Zahnleistungen meist eine Zahnstaffel in den ersten Jahren – mehr unter PKV-Zahnersatz.

Tariflücken: Was einzelne Tarife nicht vorsehen

Die größten Unterschiede liegen nicht in den Musterbedingungen, sondern im Tarif. In unserer Auswertung von 34 Tarifdrucken sind das die häufigsten Lücken – jeweils mit Beispielen für Tarife, die die Leistung einschließen:

Typische Tariflücken laut Tarifdruck (Kurzfassung); Auswertung PKV-Tarifprofil.de, Stand 10.10.2026. Beispiele, keine vollständige Liste. Keine Leistungszusage – maßgeblich sind die Tarifbedingungen.
Leistungnicht oder nur eng geregelt (Beispiele)eingeschlossen (Beispiele)
KurHanseMerkur KVS1/KVS3, LVM A, Nürnberger TOP6, Signal Iduna KOMFORT-PLUS, Gothaer MediVitaLKH GUP und Württembergische Premium bis 3.000 € in 3 Jahren, Signal Iduna privat-SI bis 2.500 €, SDK bis 2.000 €
ZahnleistungenAXA ActiveMe-U, EL Bonus-U, GesundExtra, Vital 750 (nur über Zahnbaustein bzw. nicht versichert)fast alle anderen Volltarife, 60 bis 100 %
Kieferorthopädie ab 21Allianz MeinGesundheitsschutz, Gothaer, INTER (bis 21), DKV (Beginn bis 19)LVM Z 100/100, SDK Z9, Münchener Verein, HUK-COBURG Komfort ohne Altersgrenze im Wortlaut
HeilpraktikerGothaer MediVita, Hallesche NK.select S, HUK-COBURG E, INTER Basis, LVM AP, SDK AM3xLVM A, R+V AGIL premium, Nürnberger TOP6 ohne Jahresgrenze
Arzthonorar über 3,5-fachu. a. HanseMerkur KVS1/KVS3, LVM A, Hallesche PRIMO (bis Höchstsatz); Debeka N (Vereinbarungen nicht)INTER Premium, LKH GUP, R+V AGIL premium, ottonova (bis 5,0-fach ambulant)
HilfsmittelDebeka PN (abschließende Liste); Pflegehilfsmittel in vielen Tarifen ausgeschlossenoffene Kataloge z. B. Barmenia, Hallesche NK.select XL, LKH GUP, SDK

Nennt ein Tarifdruck eine Leistung nicht ausdrücklich, heißt das nicht automatisch, dass nichts gezahlt wird – fragen Sie im Zweifel nach. Details je Leistung: PKV Zahnspange für Erwachsene und PKV-Hilfsmittel: offener oder geschlossener Katalog.

Was eigene Bausteine sind: Krankentagegeld, Pflege, individuelle Ausschlüsse

Krankentagegeld

Die Krankheitskostenversicherung zahlt Behandlungen, keinen Verdienstausfall. Dafür gibt es das Krankentagegeld als eigenen Baustein – mehr bei PKV-Gründer.de: Krankentagegeld.

Kinderkrankengeld

Gibt es nur in der GKV. Privatversicherte Eltern haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 5 SGB V); was Ihr Tarif bei Krankheit eines Kindes vorsieht, steht in den Bedingungen.

Individuelle Ausschlüsse

Nach der Gesundheitsprüfung kann für einzelne Vorerkrankungen ein Leistungsausschluss vereinbart werden – mehr bei PKV-trotz-Vorerkrankung.de: Leistungsausschluss.

Pflegeleistungen kommen aus der privaten Pflegepflichtversicherung, die jeder Privatversicherte zusätzlich hat; die Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit ist in der Krankenversicherung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 h MB/KK 2009).

Zum Vergleich: Auch die GKV zahlt vieles nicht

Ganz ohne Grenzen ist keine Krankenversicherung. Die GKV darf nur leisten, was ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 1 SGB V). Erwachsene bekommen Brillengläser nur in Ausnahmefällen, Augenlasern und Heilpraktiker gar nicht; beim Zahnersatz gibt es einen Festzuschuss, der für Bewilligungen ab 2027 von 60 auf 50 % sinkt, und ab 2027 steigen die Zuzahlungen um die Hälfte (BGBl. 2026 I Nr. 228). Homöopathische Arzneimittel sind seit dem 30.07.2026 aus dem Regelanspruch gestrichen. Der Unterschied: In der GKV kann der Gesetzgeber den Katalog ändern, in der PKV gilt Ihr Vertrag. Den Vergleich Leistung für Leistung finden Sie unter Was zahlt die PKV mehr als die GKV?

GKV-Zuzahlungen: ab 2027 um die Hälfte höher

Höchst- bzw. Festbeträge in Euro für Versicherte ab 18 Jahren, bis 31.12.2026 und ab 01.01.2027 (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

0 €5 €10 €15 €20 €1015Arznei-, Hilfsmittel (max.)1015Fahrkosten je Fahrt (max.)1015Krankenhaus/Reha je Tag1015Heilmittel je Verordnung*
bis 2026ab 2027

§ 61 SGB V in der bis 31.12.2026 geltenden und in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung (BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23, Art. 8 Abs. 2). Mindestzuzahlung steigt von 5 auf 7,50 €. *Heilmittel: zusätzlich 10 % der Kosten.

So schließen Sie Lücken in der PKV

1. Lücke kennen

Lesen Sie Teil III Ihrer Bedingungen oder nutzen Sie den kostenlosen Leistungs-Check. Vor teuren Behandlungen über 2.000 € muss der Versicherer auf Anfrage binnen vier Wochen sagen, was er zahlt (§ 192 Abs. 8 VVG) – mehr unter Kostenzusage vorab.

2. Ergänzungstarif prüfen

Manche Lücken schließt ein Baustein: Kurtagegeld etwa über einen Ergänzungstarif wie KUR (Alte Oldenburger), KURT (LVM) oder KUT (HanseMerkur), Zahnleistung über einen Zahnbaustein (AXA).

3. Tarif wechseln

Beim eigenen Versicherer können Sie in einen Tarif mit gleichartigem Schutz und mehr Leistung wechseln; Rechte und Alterungsrückstellung bleiben erhalten (§ 204 Abs. 1 VVG). Für Mehrleistungen sind Gesundheitsprüfung, Zuschlag, Ausschluss oder Wartezeit möglich.

4. Mit dem Experten rechnen

Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft kostenlos, welcher Weg Ihre Lücke am günstigsten schließt – Tarifwechsel beim eigenen Versicherer: so geht’s.

Gesetzlich Versicherte, die in die PKV wollen, legen die wichtigen Leistungen gleich beim Abschluss fest – der Leistungsprofil-Check zeigt die Prüfpunkte; eine anonyme Risikovoranfrage klärt vorab, zu welchen Bedingungen ein Versicherer Sie annimmt. Lehnt Ihr Versicherer eine Erstattung ab, helfen die Schritte unter PKV zahlt nicht – was tun?

Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen und die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was zahlt die PKV nicht?

Nicht gezahlt wird, was der Tarif nicht vorsieht, was nicht medizinisch notwendig ist (z. B. reine Kosmetik) und was die Bedingungen ausschließen. Die Musterbedingungen nennen unter anderem Kur- und Sanatoriumsbehandlung, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht, Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder (Sachkosten werden erstattet), Entziehungsmaßnahmen sowie Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit (§ 5 Abs. 1 MB/KK 2009). Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.

Zahlt die PKV alles?

Nein – sie zahlt, was Ihr Tarif vertraglich zusagt, und das ist je nach Tarif sehr unterschiedlich. Starke Tarife erstatten zum Beispiel Zahnersatz zu 100 %, Heilpraktiker ohne Jahresgrenze oder Kuren bis 3.000 € in drei Jahren; Grundschutz-Tarife haben engere Grenzen. Der Vorteil: Was im Vertrag steht, kann der Gesetzgeber nicht kürzen, und der Versicherer kann die Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG).

Zahlt die PKV eine Kur?

Nur, wenn der Tarif es vorsieht – die Musterbedingungen schließen Kur- und Sanatoriumsbehandlung sonst aus (§ 5 Abs. 1 d MB/KK 2009). Laut Tarifdruck zahlen etwa LKH GesundheitsUpgrade Premium und Württembergische Premium bis 3.000 € in drei Jahren, DKV BestMed ein Kurtagegeld von 30 € für bis zu 28 Tage; keine Kurleistung sehen zum Beispiel HanseMerkur KVS1/KVS3 und Signal Iduna KOMFORT-PLUS vor (Stand Oktober 2026).

Wann zahlt die PKV nicht?

Typische Gründe für eine Ablehnung sind: Die Behandlung gilt nicht als medizinisch notwendig, der Tarif sieht die Leistung nicht vor oder begrenzt sie, eine Wartezeit läuft noch, eine nötige Zusage vorab fehlt oder eine Obliegenheit wurde verletzt, etwa die Anzeige eines Krankenhausaufenthalts binnen 10 Tagen (§ 9 Abs. 1 MB/KK 2009). Was Sie dann tun können, steht im Ratgeber „PKV zahlt nicht – was tun?“.

Zahlt die PKV Krankengeld?

Die Krankheitskostenversicherung erstattet Behandlungskosten. Einen Verdienstausfall sichern Privatversicherte über ein eigenes Krankentagegeld ab, das als Baustein vereinbart wird. Kinderkrankengeld bei der Betreuung eines kranken Kindes gibt es nur in der GKV; PKV-Versicherte haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 5 SGB V).

Quellen

  1. PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§§ 1–7, 9) – Stand Juni 2024
  2. § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen (Abs. 1, 2, 8) – abgerufen 18.10.2026
  3. § 197 VVG – Wartezeiten – abgerufen 18.10.2026
  4. § 204 VVG – Tarifwechsel – abgerufen 18.10.2026
  5. § 206 VVG – Kündigungsausschluss – abgerufen 18.10.2026
  6. § 1 GOÄ – Verlangensleistungen (Abs. 2) – abgerufen 18.10.2026
  7. § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot – abgerufen 18.10.2026
  8. § 45 SGB V – Kinderkrankengeld (Abs. 5) – abgerufen 18.10.2026
  9. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 – verkündet 29.07.2026
  10. § 35 BBhV – Rehabilitationsmaßnahmen – abgerufen 18.10.2026
  11. PKV-Tarifprofil.de: Tarif-Steckbriefe (Kur, Kieferorthopädie, Heilpraktiker, GOÄ, Hilfsmittel) – Stand 10.10.2026
Redaktion Zahlt-die-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Die Antwort auf „Zahlt die PKV das?“ – mit Quelle.

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