Inhalt (11 Abschnitte)
- Was zahlt die PKV mehr als die GKV? Die Leistungsampel für 15 Leistungen
- Warum die PKV anders leistet: Vertrag statt Katalog
- Zähne: Festzuschuss gegen Prozent der Rechnung
- Augen: Brille, Kontaktlinsen, Augenlasern
- Naturheilkunde: Heilpraktiker, Osteopathie, Akupunktur
- Hilfsmittel und Hörgeräte
- Arzneimittel, Physiotherapie und Zuzahlungen
- Arztbesuch, Facharzt und Krankenhaus
- Kinderwunsch und Vorsorge
- Wo Sie in der PKV genauer hinschauen – und wie Sie es lösen
- Wer in die PKV darf – und wie Sie den passenden Tarif finden
- Die GKV darf nur leisten, was ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist (§ 12 SGB V); die PKV erstattet im vereinbarten Umfang (§ 192 Abs. 1 VVG) – je nach Tarif weit darüber hinaus.
- Zahnersatz: GKV-Festzuschuss auf die Regelversorgung, ab 2027 nur noch 50 % statt 60 % (BGBl. 2026 I Nr. 228); PKV-Tarife erstatten 60 bis 100 % der Rechnung, oft auch für Implantate.
- Brille, Augenlasern, Heilpraktiker und Kieferorthopädie für Erwachsene zahlt die GKV in der Regel nicht; in 34 ausgewerteten Tarifdrucken sind sie meist eingeschlossen – mit unterschiedlichen Grenzen.
- Ab 2027 steigen in der GKV die Zuzahlungen um die Hälfte, etwa auf höchstens 15 € je Arzneimittel und 15 € je Krankenhaustag (§ 61 SGB V n. F.).
- Prüfpunkte in der PKV: Kur nur, wenn der Tarif sie vorsieht, Zahnstaffel in den ersten Jahren und Gesundheitsprüfung beim Abschluss – lösbar mit der richtigen Tarifwahl und einer anonymen Risikovoranfrage.
Die PKV zahlt vor allem dort mehr als die GKV, wo die gesetzliche Kasse nur einen Festzuschuss oder gar nichts zahlt: beim Zahnersatz 60 bis 100 % der Rechnung statt eines Festzuschusses (ab 2027 50 % der Regelversorgung), bei Brille, Augenlasern, Heilpraktiker und Kieferorthopädie für Erwachsene – je nach Tarif. Grundlage ist der Vertrag, nicht ein gesetzlicher Katalog (§ 192 VVG); Stand Oktober 2026, keine Leistungszusage.
Was zahlt die PKV mehr als die GKV? Die Leistungsampel für 15 Leistungen
| Leistung | GKV | PKV laut Tarifdrucken | Ampel PKV |
|---|---|---|---|
| Zahnersatz, Implantate | Festzuschuss 60 %, ab 2027 50 % der Regelversorgung; Implantat nur in Ausnahmefällen | 60–100 % der Rechnung, meist inkl. Implantate | enthalten |
| Zahnspange ab 18 | nur bei schweren Kieferanomalien mit Kieferchirurgie | viele Tarife bis 21, starke ohne Altersgrenze (60–100 %) | begrenzt |
| Professionelle Zahnreinigung | keine Regelleistung | meist 100 %, oft 1–2 × im Jahr | enthalten |
| Brille, Kontaktlinsen | Erwachsene nur ab mehr als 6 / 4 Dioptrien, kein Gestell | 100–1.000 € je Zeitraum | begrenzt |
| Augenlasern | keine Leistung | 100 € bis 2.500 € je Auge | begrenzt |
| Heilpraktiker | keine Leistung | 75–100 %, 1.000 € bis ohne Jahresgrenze | begrenzt |
| Osteopathie | nur Satzungszuschuss einzelner Kassen | über Heilmittel oder Heilpraktiker | begrenzt |
| Hörgeräte | Festbetrag rund 802 € je Ohr minus Zuzahlung | 1.000 € bis 3.000 € je Ohr oder 100 % | enthalten |
| Arzneimittel | verschreibungspflichtige; Zuzahlung ab 2027 bis 15 € | meist 100 %, teils Generika-Regel | enthalten |
| Physiotherapie | Kassensatz; Zuzahlung 10 % + 10 €, ab 2027 + 15 € je Verordnung | 75–100 %, oft bis 110–150 % der Beihilfe-Höchstbeträge | enthalten |
| Arzthonorar über 2,3-fach | nicht relevant (Kassenabrechnung) | meist bis 3,5-fach, starke Tarife auch darüber | enthalten |
| Künstliche Befruchtung | 50 %, nur Ehepaare, Altersgrenzen, je 3 Versuche | Verursacherprinzip, Familienstand meist ohne Bedeutung | tarifabhängig |
| Vorsorge | Check-up ab 35 alle 3 Jahre, Programme nach G-BA | gesetzliche Programme, viele Tarife darüber hinaus | enthalten |
| Kur | Vorsorge- und Mutter-Kind-Kur nach Genehmigung | nur wenn der Tarif es vorsieht (bis 3.000 € in 3 Jahren) | tarifabhängig |
| Krankenhaus-Komfort | Mehrbettzimmer, kein Chefarzt als Regelleistung | je nach Tarif Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarzt | wählbar |
Ob Ihr eigener Tarif eine Leistung einschließt, zeigt der Tarif-Check; gesetzlich Versicherte sehen im Leistungsprofil-Check, was die PKV für ihre Wunschleistungen bringt. Mit eigenen Beträgen rechnet der Erstattungs-Rechner.
Warum die PKV anders leistet: Vertrag statt Katalog
Die gesetzliche Krankenversicherung ist an einen Grundsatz gebunden: Leistungen müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 SGB V). Wo ein Festbetrag festgesetzt ist, erfüllt die Kasse ihre Pflicht mit diesem Betrag (§ 12 Abs. 2 SGB V). Was genau dazugehört, legen Gesetzgeber und Gemeinsamer Bundesausschuss fest – und sie können es ändern.
Genau das ist 2026 geschehen: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) senkt den Festzuschuss für Zahnersatz für Bewilligungen ab 01.01.2027 von 60 auf 50 %, erhöht die Zuzahlungen ab 2027 um die Hälfte, hat homöopathische Arzneimittel seit dem 30.07.2026 aus dem Regelanspruch genommen und Cannabisblüten aus der Versorgung gestrichen.
In der PKV gilt der Vertrag. Der Versicherer erstattet „im vereinbarten Umfang“ die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung (§ 192 Abs. 1 VVG); kostengünstigste Behandlung ist dabei kein Maßstab, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat (BGH, 12.03.2003, IV ZR 278/01). Den Umfang wählen Sie beim Abschluss – vom Grundschutz bis zum Top-Tarif. Und er bleibt: Die Krankheitskostenvollversicherung kann der Versicherer nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Steigen die Kosten, kann sich der Beitrag ändern, nicht aber das, was Ihr Tarif verspricht.
GKV-Zuzahlungen: ab 2027 um die Hälfte höher
Höchst- bzw. Festbeträge in Euro für Versicherte ab 18 Jahren, bis 31.12.2026 und ab 01.01.2027 (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
§ 61 SGB V in der bis 31.12.2026 geltenden und in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung (BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23, Art. 8 Abs. 2). Mindestzuzahlung steigt von 5 auf 7,50 €. *Heilmittel: zusätzlich 10 % der Kosten.
Zähne: Festzuschuss gegen Prozent der Rechnung
Beim Zahnersatz ist der Unterschied am größten. Die GKV zahlt keinen Prozentsatz Ihrer Rechnung, sondern einen Festzuschuss auf die Kosten der Regelversorgung – der einfachsten ausreichenden Lösung für Ihren Befund, etwa einer Brücke statt eines Implantats. Bis Ende 2026 sind das 60 %, mit Bonusheft 70 bzw. 75 %; für Bewilligungen ab 01.01.2027 nur noch 50 %, mit Bonus 60 bzw. 65 % (§ 55 Abs. 1 SGB V n. F.). Wer sich für ein Implantat oder eine hochwertigere Versorgung entscheidet, bekommt denselben Festzuschuss und zahlt den Rest selbst (§ 55 Abs. 4, 5 SGB V). Implantate selbst übernimmt die Kasse nur bei seltenen Ausnahmeindikationen (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V).
PKV-Tarife erstatten dagegen einen Prozentsatz der tatsächlichen Rechnung, in den ausgewerteten Tarifdrucken 60 bis 100 % – meist für Kronen, Inlays und Implantate gleichermaßen. Zu beachten ist die Zahnstaffel: In den ersten Versicherungsjahren begrenzen fast alle Tarife die Erstattung, typisch 1.000 bis 1.500 € im ersten Jahr; Unfälle sind ausgenommen.
Zahnersatz inkl. Implantate: Erstattungssatz laut Tarifdruck
Prozent der Rechnung (Honorar, meist auch Material und Labor); zum Vergleich: Die GKV zahlt ab 2027 einen Festzuschuss von 50 % der Regelversorgung
Tarifdrucke laut Steckbriefen von PKV-Tarifprofil.de, Stand 10.10.2026; Zahnstaffel in den ersten Jahren nicht berücksichtigt. GKV: § 55 SGB V in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung. Keine Leistungszusage.
Auch bei der Zahnspange für Erwachsene und der professionellen Zahnreinigung zahlen viele Tarife, was die GKV nicht kennt: Kieferorthopädie ab 18 ist Kassenleistung nur bei schweren Kieferanomalien mit kieferchirurgischer Behandlung (§ 28 Abs. 2 SGB V); die Zahnreinigung ist keine Regelleistung. Details auf Zahlt die PKV Zahnimplantate?, PKV Zahnspange für Erwachsene und PKV und professionelle Zahnreinigung. Den allgemeinen Zahnarzt-Vergleich finden Sie bei PKV-Tarifprofil: Was zahlt die PKV beim Zahnarzt?
Augen: Brille, Kontaktlinsen, Augenlasern
Erwachsene bekommen in der GKV Sehhilfen nur in Ausnahmefällen: bei einer schweren Sehbeeinträchtigung, bei mehr als 6 Dioptrien Kurz- oder Weitsichtigkeit oder mehr als 4 Dioptrien Hornhautverkrümmung sowie als therapeutische Sehhilfe (§ 33 Abs. 2 SGB V). Das Brillengestell zahlt die Kasse nie, Kontaktlinsen nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen. Seit dem 01.03.2025 gibt es für Sehhilfen nicht einmal mehr Festbeträge (GKV-Spitzenverband). Augenlasern steht auf der Liste der Methoden, die keine Kassenleistung sind (G-BA, MVV-Richtlinie Anlage II Nr. 13).
PKV-Tarife regeln Sehhilfen meist unabhängig von der Dioptrienzahl, mit einem Höchstbetrag je Zeitraum – von 100 € in 36 Monaten bis 1.000 € in drei Jahren. Augenlasern ist in vielen Tarifen eigens geregelt, bis 2.500 € je Auge. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Versicherer die Notwendigkeit einer LASIK nicht allein mit dem Verweis auf die übliche Brille verneinen darf (BGH, 29.03.2017, IV ZR 533/15).
Brille und Kontaktlinsen: Erstattungsgrenze laut Tarifdruck
Höchstbetrag in Euro je Zeitraum (in Klammern); die GKV zahlt Erwachsenen in der Regel nichts
Tarifdrucke laut Steckbriefen von PKV-Tarifprofil.de, Stand 10.10.2026; HanseMerkur: zusammen mit Augenlasern; Barmenia: je Sehhilfe, erneut nach 2 Jahren. GKV: § 33 Abs. 2 SGB V. Keine Leistungszusage.
Mehr auf Zahlt die PKV Augenlasern? und Zahlt die PKV Kontaktlinsen?
Naturheilkunde: Heilpraktiker, Osteopathie, Akupunktur
In der GKV behandeln nur Ärzte und Zahnärzte (§ 15 Abs. 1 SGB V) – Heilpraktiker gehören nicht dazu. Osteopathie ist keine Regelleistung; einzelne Kassen zahlen freiwillig einen kleinen Zuschuss, die DAK-Gesundheit etwa bis 40 € je Behandlung, höchstens drei Behandlungen im Jahr (Stand 01.10.2026). Homöopathische Arzneimittel sind seit dem 30.07.2026 aus dem Regelanspruch gestrichen; ab 2027 dürfen Kassen sie auch nicht mehr als Satzungsleistung anbieten (§ 11 Abs. 6 SGB V n. F.).
Die Musterbedingungen der PKV erlauben ausdrücklich die Behandlung durch Heilpraktiker, soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen (§ 4 Abs. 2 MB/KK 2009), und Methoden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie schulmedizinische (§ 4 Abs. 6 MB/KK 2009). Die meisten Tarife erstatten bis zu den Sätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, mit Jahresgrenzen zwischen 1.000 € und mehreren Tausend Euro.
Heilpraktiker: höchste Erstattung pro Jahr laut Tarifdruck
Euro pro Jahr; meist nur bis zu den Sätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker – die GKV zahlt keine Heilpraktiker
Tarifdrucke laut Steckbriefen von PKV-Tarifprofil.de, Stand 10.10.2026; Hallesche PRIMO: 75 % von höchstens 1.000 € Rechnungsbetrag; INTER: 3.000 € Rechnungsbetrag inkl. Arzneimittel. Ohne Jahresgrenze im Wortlaut u. a. LVM A, R+V AGIL premium. Keine Leistungszusage.
Mehr auf Zahlt die PKV Osteopathie? und PKV-Heilpraktiker-Erstattung.
Hilfsmittel und Hörgeräte
Für viele Hilfsmittel zahlt die GKV einen Festbetrag. Bei Hörgeräten sind das 704,37 € netto je Gerät für schwerhörige Erwachsene, gültig seit dem 01.04.2022 – für beide Ohren mit Ohrpassstück laut GKV-Spitzenverband 1.603,81 € brutto. Davon geht die Zuzahlung ab (ab 2027 höchstens 15 € je Hilfsmittel), Mehrkosten für komfortablere Geräte tragen Sie selbst.
In der PKV entscheidet zweierlei: der Hilfsmittelkatalog – offen („zum Beispiel“) oder abschließend aufgezählt – und die Höchstbeträge. Für Hörgeräte reichen sie in den ausgewerteten Tarifdrucken von 1.000 € bis 3.000 € je Ohr, einige Tarife nennen 100 % ohne Betragsgrenze. Manche zahlen 100 % nur über den Hilfsmittelservice des Versicherers, sonst 80 %.
Hörgeräte: Höchstbetrag je Ohr – GKV und PKV-Tarife
Euro je Gerät bzw. Ohr; GKV: Festbetrag inkl. Ohrpassstück und Umsatzsteuer, abzüglich Zuzahlung
GKV: Festbeträge für Hörhilfen, GKV-Spitzenverband (gültig seit 01.04.2022), 704,37 € netto je Gerät; Beispiel beidohrig mit Ohrpassstück 1.603,81 € brutto, also rund 802 € je Ohr. PKV: Tarifdrucke laut PKV-Tarifprofil.de, Stand 10.10.2026; Allianz Plus 100 % nur bei Bezug über die Allianz, sonst 80 %. Keine Leistungszusage.
Mehr auf Was zahlt die PKV für Hörgeräte? und PKV-Hilfsmittel: offener oder geschlossener Katalog.
Arzneimittel, Physiotherapie und Zuzahlungen
Gesetzlich Versicherte zahlen bei Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Fahrkosten bis Ende 2026 10 % Zuzahlung, mindestens 5 €, höchstens 10 €; ab 01.01.2027 mindestens 7,50 € und höchstens 15 € (§ 61 Satz 1 SGB V n. F.). Bei Physiotherapie und anderen Heilmitteln sind es ab 2027 10 % der Kosten plus 15 € je Verordnung statt bisher 10 €. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zahlt die Kasse Erwachsenen grundsätzlich nicht (§ 34 Abs. 1 SGB V). Eine Belastungsgrenze von 2 % der Bruttoeinnahmen (chronisch Kranke 1 %) deckelt die Zuzahlungen (§ 62 SGB V).
In der PKV gibt es keine gesetzlichen Zuzahlungen. Verordnete Arzneimittel erstatten die Tarife meist zu 100 %, manche mit einer Generika-Regel oder einem Prozentsatz; ein vereinbarter Selbstbehalt kommt hinzu. Heilmittel wie Krankengymnastik erstatten viele Tarife bis zu einem Mehrfachen der Beihilfe-Höchstbeträge – die liegen etwa bei 29,00 € für Krankengymnastik und 34,80 € für Manuelle Therapie (BBhV Anlage 9). Mehr auf Zahlt die PKV Medikamente? und Zahlt die PKV Physiotherapie?
Arztbesuch, Facharzt und Krankenhaus
Privatpatienten werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet; die meisten Tarife erstatten bis zum 3,5-fachen Satz, starke Tarife auch Honorarvereinbarungen darüber. Bei der Terminvergabe zeigt sich der Unterschied deutlich: 60 % der Privatversicherten bekamen ihren letzten Facharzttermin in weniger als vier Wochen, gesetzlich Versicherte nur zu 35 % (Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA, 2025).
Facharzttermin in weniger als vier Wochen
Anteil der Befragten in Prozent, die ihren letzten Facharzttermin in weniger als vier Wochen bekamen
Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA, Nov./Dez. 2025, N = 3.970 (veröffentlicht 04/2026).
Im Krankenhaus ist in der GKV das Mehrbettzimmer Standard, Chefarztbehandlung keine Regelleistung. In der PKV wählen Sie je nach Tarif Ein- oder Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung. Wie Sie eine Arztrechnung prüfen, steht im Ratgeber PKV-Rechnung prüfen.
Kinderwunsch und Vorsorge
Künstliche Befruchtung: Die GKV übernimmt 50 % der genehmigten Kosten – nur für Ehepaare, nur mit eigenen Ei- und Samenzellen, wenn beide mindestens 25 sind, die Frau unter 40 und der Mann unter 50, und in der Regel für höchstens drei IVF- oder ICSI-Versuche (§ 27a SGB V, Richtlinie des G-BA). In der PKV gilt das Verursacherprinzip: Der Versicherer der Person mit der organischen Ursache zahlt die gesamte Behandlung, wenn die Erfolgsaussicht je Versuch mindestens rund 15 % beträgt (BGH IV ZR 25/03, IV ZR 113/04); laut PKV-Verband spielt der Familienstand in der Regel keine Rolle. Mehr auf Künstliche Befruchtung und PKV.
Vorsorge: Die GKV zahlt die Programme, die der G-BA festlegt – etwa den Gesundheits-Check-up einmal zwischen 18 und 34 und ab 35 alle drei Jahre, das Hautkrebs-Screening ab 35 alle zwei Jahre. Die PKV leistet für gezielte Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen (§ 1 Abs. 2 MB/KK 2009); viele Tarife zahlen darüber hinaus und rechnen Vorsorge nicht auf Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung an. Mehr auf Welche Vorsorgeuntersuchungen zahlt die PKV?
Wo Sie in der PKV genauer hinschauen – und wie Sie es lösen
Das bietet Ihnen die PKV
- Leistung nach Vertrag, nicht nach Kassenlage – kein gesetzlicher Abbau Ihres Tarifs
- Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker, Hörgeräte: je nach Tarif deutlich mehr als Festzuschuss und Festbetrag
- Keine gesetzlichen Zuzahlungen; Beitrag unabhängig vom Einkommen
- Vor teuren Behandlungen über 2.000 € Auskunft binnen vier Wochen (§ 192 Abs. 8 VVG)
Das klären Sie vorher – mit dem Partner-Experten
- Kur: nach den Musterbedingungen nur versichert, wenn der Tarif es vorsieht – wählen Sie einen Tarif mit Kurleistung, wenn sie Ihnen wichtig ist.
- Zahnstaffel und Wartezeiten: in den ersten Jahren begrenzt; besondere Wartezeiten höchstens acht Monate (§ 197 VVG).
- Gesundheitsprüfung: beim Abschluss fragt der Versicherer nach Ihrer Gesundheit – eine anonyme Risikovoranfrage zeigt vorab, wer Sie zu welchen Bedingungen annimmt.
- Familie: jede Person zahlt einen eigenen Beitrag, Kinderkrankengeld gibt es nur in der GKV; Neugeborene versichern Sie ohne Gesundheitsprüfung nach, wenn Sie sie binnen zwei Monaten anmelden (§ 198 VVG).
Was die PKV grundsätzlich nicht zahlt, fasst der Ratgeber Was zahlt die PKV nicht? zusammen.
Wer in die PKV darf – und wie Sie den passenden Tarif finden
In die private Krankenvollversicherung können Angestellte wechseln, deren regelmäßiges Jahresgehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt – 2026: 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026: 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler können unabhängig vom Einkommen wählen, Beamte versichern mit Beihilfe nur die Restkosten, Studierende können sich zu Studienbeginn befreien lassen. Den Systemvergleich insgesamt finden Sie bei Höchstbeitrag.de: GKV oder PKV.
Für die Tarifwahl zählen die Leistungen, die Ihnen wichtig sind: Wie viel Prozent beim Zahnersatz, welche Zahnstaffel, offener Hilfsmittelkatalog, Grenzen bei Brille und Heilpraktiker, Erstattung bis oder über den GOÄ-Höchstsatz, Kurleistung. Beispiele je Leistung stehen unter Welche PKV zahlt …?.
Häufige Fragen
Was zahlt die PKV mehr als die GKV?
Je nach Tarif vor allem Zahnersatz bis 100 % der Rechnung statt eines Festzuschusses, Brille und Kontaktlinsen auch ohne starke Fehlsichtigkeit, Augenlasern, Heilpraktiker, Kieferorthopädie für Erwachsene, Hörgeräte über dem Festbetrag sowie Arzthonorare bis zum Höchstsatz der GOÄ. In unserer Auswertung von 34 Tarifdrucken reicht etwa die Erstattung für Augenlasern bis 2.500 € je Auge (Stand Oktober 2026).
Ist die PKV bei allen Leistungen besser als die GKV?
Nicht automatisch – entscheidend ist der Tarif. Die Musterbedingungen schließen Kur- und Sanatoriumsbehandlung aus, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht (§ 5 Abs. 1 d MB/KK 2009), und Kinderkrankengeld gibt es nur in der GKV. Wer diese Punkte wichtig findet, wählt einen Tarif mit Kurleistung und plant die Kinderbetreuung anders; ein Partner-Experte zeigt, welche Tarife das abdecken.
Zahlt die PKV Zahnersatz besser als die GKV?
In der Regel ja. Die GKV zahlt einen Festzuschuss auf die günstigste Regelversorgung – bis Ende 2026 60 %, für Bewilligungen ab 01.01.2027 50 % (§ 55 SGB V). PKV-Tarife erstatten einen Prozentsatz der tatsächlichen Rechnung, in den ausgewerteten Tarifdrucken 60 bis 100 %, oft einschließlich Implantaten; in den ersten Jahren begrenzt eine Zahnstaffel die Erstattung.
Zahlt die GKV eine Brille für Erwachsene?
Nur in Ausnahmefällen: bei mehr als 6 Dioptrien Kurz- oder Weitsichtigkeit, mehr als 4 Dioptrien Hornhautverkrümmung, schwerer Sehbeeinträchtigung oder als therapeutische Sehhilfe – und dann nur die Gläser, nie das Gestell (§ 33 Abs. 2 SGB V). PKV-Tarife zahlen meist 100 bis 1.000 € je Zeitraum, unabhängig von der Dioptrienzahl.
Wer darf von der GKV in die PKV wechseln?
Angestellte mit einem regelmäßigen Jahresgehalt über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €; 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026: 84.150 €, Bundesrat ausstehend), hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler, Beamte sowie Studierende zu Beginn des Studiums. Ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherer Sie annimmt, klärt eine anonyme Risikovoranfrage.
Kann der Gesetzgeber PKV-Leistungen kürzen?
Den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang Ihres Tarifs kann der Gesetzgeber nicht per Gesetz kürzen wie in der GKV, und der Versicherer kann die Krankheitskostenvollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). In der GKV hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026 dagegen Kürzungen und höhere Zuzahlungen ab 2027 beschlossen.
Quellen
- § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot – abgerufen 18.10.2026
- § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen – abgerufen 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 – verkündet 29.07.2026
- § 55 SGB V – Festzuschüsse Zahnersatz – abgerufen 18.10.2026
- § 33 SGB V – Hilfsmittel und Sehhilfen – abgerufen 18.10.2026
- § 27a SGB V – Künstliche Befruchtung – abgerufen 18.10.2026
- § 61 SGB V – Zuzahlungen – abgerufen 18.10.2026
- G-BA: Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage II Nr. 13 (refraktive Chirurgie) – Fassung 18.06.2026
- GKV-Spitzenverband: Festbeträge für Hörhilfen (PDF) – gültig seit 01.04.2022
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 – Stand Juni 2024
- PKV-Tarifprofil.de: Tarif-Steckbriefe – Stand 10.10.2026
- Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA 2025 (PDF) – veröffentlicht 04/2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.