Inhalt (6 Abschnitte)
- Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Mutter- und Vater-Kind-Maßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (§ 24 SGB V); die Regeldauer beträgt drei Wochen.
- In der PKV gibt es keine eigene Mutter-Kind-Leistung: Kur- und Sanatoriumsbehandlung ist nur versichert, wenn der Tarif es vorsieht (§ 5 Abs. 1 d MB/KK 2009) – und jede versicherte Person hat ihren eigenen Tarif.
- Tarife mit Kurleistung zahlen laut Tarifdruck zum Beispiel bis 3.000 € in drei Kalenderjahren (LKH GesundheitsUpgrade Premium), bis 1.800 € je Kur inklusive Unterkunft (R+V AGIL premium) oder Arzt- und Kurmittelkosten bis 50 € je Tag (Debeka N), Stand Oktober 2026.
- Die Bundesbeihilfe erkennt Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V an, Unterkunft und Verpflegung für höchstens 21 Tage (§ 35 BBhV).
- Keine Leistungszusage: Klären Sie vor der Kur schriftlich, was der Versicherer für Sie und für Ihr Kind zahlt.
In der PKV gibt es keine eigene Mutter-Kind-Leistung: Die Kur wird nur bezahlt, wenn der Tarif eine Kurleistung vorsieht (§ 5 Abs. 1 d MB/KK 2009), und zwar für jede versicherte Person nach ihrem eigenen Tarif – etwa bis 3.000 € in drei Kalenderjahren (LKH GesundheitsUpgrade Premium) oder bis 1.800 € je Kur inklusive Unterkunft (R+V AGIL premium), Stand Oktober 2026. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Mutter- und Vater-Kind-Maßnahmen (§ 24 SGB V), Beamte erhalten Beihilfe (§ 35 BBhV). Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
| Versicherung | Was erstattet wird | Ampel |
|---|---|---|
| GKV | Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen; Zuzahlung der Eltern 10 €, ab 01.01.2027 15 € je Tag | enthalten |
| PKV Basis (z. B. HanseMerkur KVS1/KVS3) | ambulante Kuren und stationäre Kur- oder Sanatoriumsbehandlung nicht versichert | nicht enthalten |
| PKV Komfort (z. B. Debeka N) | Arzt- und Kurmittelkosten bis 50 € je Tag für bis zu 4 Wochen in 3 Kalenderjahren | begrenzt |
| PKV Top (z. B. R+V AGIL premium) | ambulante oder stationäre Kur 100 % bis 1.800 € je Kur inklusive Unterkunft, frühestens nach drei Versicherungsjahren | begrenzt |
| Beihilfe (Bund) | Mutter-Kind- und Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V, nach Anerkennung vor Beginn | enthalten |
Mutter-Kind-Kur mit PKV: die Ausgangslage
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Mutter-Kind-Kur eine eigene Leistung mit eigenem Paragrafen. In der PKV gilt der Vertrag – und die Musterbedingungen schließen Kur- und Sanatoriumsbehandlung aus, „wenn der Tarif nichts anderes vorsieht“ (§ 5 Abs. 1 d MB/KK 2009). In den Steckbriefen der 34 ausgewerteten Tarife taucht eine eigene Mutter-Kind-Regel nicht auf; maßgeblich ist deshalb die allgemeine Kurleistung des Tarifs.
Dazu kommt eine Besonderheit der PKV: Jede Person ist einzeln versichert, mit eigenem Tarif und eigenem Beitrag. Für die Mutter-Kind-Kur heißt das: Was für Sie als Mutter oder Vater gezahlt wird, richtet sich nach Ihrem Tarif. Ob und was für Ihr Kind erstattet wird, hängt davon ab, ob es selbst behandelt wird oder nur mitreist, und was sein eigener Tarif vorsieht. Klären Sie beides vorab schriftlich. Allgemeine Regeln zur Kur stehen unter Zahlt die PKV eine Kur?
Welche Tarife eine Kur einschließen
| Tarif | Kurregel laut Tarifdruck | Ampel |
|---|---|---|
| Allianz MeinGesundheitsschutz | ambulante und stationäre Kur bis 1.500 € in 36 Monaten (Best: 3.000 €) | begrenzt |
| Barmenia einsA expert+ | Kurbehandlung 100 % (sonstige Kur höchstens einmal in 2 Kalenderjahren) | begrenzt |
| Debeka N/NW | Arzt- und Kurmittelkosten bis 50 € je Tag für bis zu 4 Wochen in 3 Kalenderjahren (NC: plus 50 € Tagegeld) | begrenzt |
| Debeka B + BC (Beihilfe) | B: Arzt- und Kurmittelkosten je Tag bis zum Betrag der Tarifstufe, bis 4 Wochen in 3 Kalenderjahren; BC: zusätzlich Tagegeld | begrenzt |
| DKV BestMed Komfort | 30 € Kurtagegeld für höchstens 28 Tage, erneut nach 36 Monaten | begrenzt |
| HUK-COBURG Komfort | Kur in Deutschland 100 % für Arzt, Kurplan, Arznei, Kurmittel, Kurtaxe bis 35 Tage oder 30 € Tagegeld; keine Unterkunft | begrenzt |
| LKH GesundheitsUpgrade Premium | ambulante und stationäre Kuren bis 3.000 € in 3 Kalenderjahren | begrenzt |
| R+V AGIL premium | Kur 100 % bis 1.800 € je Kur inkl. Unterkunft, frühestens nach 3 Versicherungsjahren | begrenzt |
| Signal Iduna privat-SI | ambulante und stationäre Kuren je bis 2.500 € in 3 Kalenderjahren, Wartezeit 24 Monate | begrenzt |
| Württembergische Premium | Kur nach vorheriger Zusage 100 %, höchstens 3.000 € in 3 Versicherungsjahren | begrenzt |
| Continentale, Gothaer MediVita, HanseMerkur KVS, LVM A, Nürnberger TOP6 | Kur laut Tarifdruck nicht versichert (teils über Zusatztarife mit Kurtagegeld) | nicht enthalten |
Ob Ihr Tarif eine Kurleistung hat, zeigt der Tarif-Check „Zahlt mein Tarif das?“; weitere Tarife je Leistung stehen unter Welche PKV zahlt …?
Gemischt versicherte Familien: Vater privat, Mutter gesetzlich
In vielen Familien ist ein Elternteil privat, der andere gesetzlich versichert. Dann gilt:
- Der gesetzlich versicherte Elternteil hat selbst Anspruch auf eine Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme (§ 24 SGB V).
- Der privat versicherte Elternteil bekommt die Kurleistung seines Tarifs – oder keine, wenn der Tarif sie nicht vorsieht.
- Das Kind ist bei einem gesetzlich versicherten Elternteil grundsätzlich familienversichert. Ausnahme: Ist der privat versicherte Elternteil mit dem anderen verheiratet oder verpartnert, liegt sein Gesamteinkommen regelmäßig über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat und ist es höher als das des gesetzlich versicherten Partners, ist das Kind nicht familienversichert (§ 10 Abs. 3 SGB V). Dann gilt sein eigener Tarif.
Wer für welche Kosten aufkommt, klären Sie deshalb vor der Kur mit Kasse und Versicherer. Wie die Familie im Krankheitsfall des Kindes abgesichert ist, erklärt die Seite Kind krank und privat versichert.
Beihilfe für Beamtenfamilien
Für Bundesbeamte erkennt die Beihilfe Mutter-Kind- und Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen an, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BBhV). Beihilfefähig sind dann unter anderem Unterkunft und Verpflegung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger berechnet, Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privatem Pkw jeweils bis höchstens 200 € für die Gesamtmaßnahme und die Kurtaxe (§ 35 Abs. 2 BBhV). Voraussetzung ist die Anerkennung der Beihilfestelle vor Beginn; sie ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorherigen Kalenderjahren schon eine solche Maßnahme anerkannt wurde, außer sie ist medizinisch dringend früher nötig (§ 36 BBhV). Die Beihilfe zahlt Ihren Bemessungssatz – für Kinder 80 % (§ 46 BBhV); den Rest deckt der Restkostentarif der PKV nach seinen Bedingungen.
Was die GKV bei der Mutter-Kind-Kur zahlt
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann als Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden, und das gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen (§ 24 Abs. 1 SGB V). Anders als bei der allgemeinen Vorsorge muss nicht zuerst eine ambulante Maßnahme versucht werden. Stationäre Vorsorge soll höchstens drei Wochen dauern und nicht vor Ablauf von vier Jahren wiederholt werden (§ 23 Abs. 5 SGB V). Laut Müttergenesungswerk zahlen Eltern 10 € je Kalendertag zu, Kinder sind befreit; ab dem 01.01.2027 steigt die Zuzahlung auf 15 € je Tag (§ 61 Satz 2 SGB V n. F., BGBl. 2026 I Nr. 228).
So bereiten Sie die Kur als Privatversicherte vor
Notwendigkeit bescheinigen
Ihr Arzt bestätigt, dass und warum eine Kur für Sie – und gegebenenfalls für Ihr Kind – medizinisch notwendig ist.
Tarife beider prüfen
Prüfen Sie die Kurleistung in Ihrem Tarif und im Tarif Ihres Kindes: Budget, Wartezeit, Intervall, Unterkunft.
Zusage einholen
Fragen Sie vor Beginn schriftlich nach, was der Versicherer zahlt; bei voraussichtlich mehr als 2.000 € muss er binnen vier Wochen antworten (§ 192 Abs. 8 VVG).
Beihilfe beantragen
Beamte beantragen die Anerkennung vor Beginn; beginnt die Maßnahme nicht binnen sechs Monaten, entfällt sie (§ 36 Abs. 1 BBhV).
Sieht Ihr Tarif keine Kur vor, kann eine Reha über die Rentenversicherung in Frage kommen – mehr unter Zahlt die PKV eine Reha? Für die Zukunft lohnt ein Tarif mit Kurleistung: Beim Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers bleiben Rechte und Alterungsrückstellung erhalten (§ 204 Abs. 1 VVG); für die Mehrleistung kann der Versicherer einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder insoweit eine Wartezeit verlangen. Familien, die den Weg in die PKV prüfen, starten mit dem Leistungs-Check; ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk zeigt Ihnen danach kostenlos passende Familientarife. Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
Häufige Fragen
Zahlt die PKV eine Mutter-Kind-Kur?
Nur wenn der Tarif eine Kurleistung vorsieht; eine eigene Mutter-Kind-Leistung nennt keiner der 34 ausgewerteten Tarifdrucke. Dann gilt die Kurregel für jede versicherte Person nach ihrem eigenen Tarif, etwa bis 3.000 € in drei Kalenderjahren bei LKH GesundheitsUpgrade Premium (Stand Oktober 2026). Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
Zahlt die Debeka eine Mutter-Kind-Kur?
Im Tarif Debeka N/NW zahlt die Debeka laut Tarifdruck bei einer Kur Arzt- und Kurmittelkosten bis 50 € je Tag für bis zu vier Wochen in drei Kalenderjahren, mit der Ergänzung NC zusätzlich 50 € Tagegeld. Eine eigene Mutter-Kind-Regel nennt der ausgewertete Tarifdruck nicht; für Beamte im Tarif B kommt die Beihilfe hinzu.
Wie beantrage ich als Privatversicherte eine Mutter-Kind-Kur?
Lassen Sie sich die medizinische Notwendigkeit ärztlich bescheinigen, wählen Sie eine Einrichtung und fragen Sie Ihren Versicherer vor Beginn schriftlich, was er für Sie und Ihr Kind zahlt. Beamte beantragen zusätzlich die Anerkennung bei der Beihilfestelle, ebenfalls vor Beginn (§ 36 BBhV). Beratungsstellen des Müttergenesungswerks helfen bei der Suche nach einer Einrichtung.
Vater privat, Mutter gesetzlich versichert – wer zahlt die Kur?
Die gesetzlich versicherte Mutter hat selbst Anspruch auf eine Mutter-Kind-Maßnahme (§ 24 SGB V). Für das Kind kommt es darauf an, wo es versichert ist: Ist der privat versicherte Vater verheiratet, verdient er mehr als die Mutter und liegt sein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, ist das Kind nicht familienversichert (§ 10 Abs. 3 SGB V) – dann gilt sein eigener Tarif. Klären Sie die Kosten für das Kind vorab mit Kasse und Versicherer.
Bis zu welchem Alter darf das Kind mit zur Kur?
Laut Müttergenesungswerk können Kinder in der Regel bis 12 Jahre mitgenommen werden, in besonderen Fällen bis 14; für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze. In der Beihilfe wird bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson unterstellt (§ 35 Abs. 2 BBhV).
Quellen
- § 24 SGB V – Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter – abgerufen 19.10.2026
- § 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen (Abs. 5: Dauer, Intervall) – abgerufen 19.10.2026
- Müttergenesungswerk: Häufige Fragen – abgerufen 19.10.2026
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 5 Abs. 1 d) – Stand Juni 2024
- BBhV §§ 35, 36 – Rehabilitationsmaßnahmen (Mutter-Kind, Vater-Kind) – Fassung vom 14.10.2025
- § 10 SGB V – Familienversicherung (Abs. 3) – abgerufen 19.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (§ 61 SGB V n. F.) – verkündet 29.07.2026
- PKV-Tarifprofil.de: Tarif-Steckbriefe (Quelle der Tarifbeispiele) – Stand 10.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.