Alltag

Elektronische Patientenakte für Privatversicherte: Stand 2026

Seit 2025 haben gesetzlich Versicherte automatisch eine elektronische Patientenakte, wenn sie nicht widersprechen. Privatversicherte können sie ebenfalls nutzen – als freiwilliges Angebot ihres Versicherers. Hier steht, wie das funktioniert und was Sie selbst steuern.

Redaktion Zahlt-die-PKV.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Gibt es für Privatpatienten eine elektronische Patientenakte?
  2. So funktioniert die ePA in der PKV
  3. Was in der ePA für Privatversicherte steht
  4. ePA-Widerspruch als Privatversicherte/r
  5. Ohne ePA: Ihr Recht auf Einsicht in die Behandlungsakte
  6. Die ePA in der GKV: zum Vergleich
  7. Drei Missverständnisse rund um die ePA
  8. Digitale Dienste und Leistungen: was wirklich zählt
Das Wichtigste in Kürze
  • Auch Privatversicherte können eine elektronische Patientenakte (ePA) nutzen, wenn ihr Versicherer sie anbietet; die Nutzung ist freiwillig (PKV-Verband).
  • Der private Versicherer darf die ePA erst nach vorheriger Information und mit Möglichkeit zum Widerspruch anlegen; Sie verwalten sie über seine App und bestimmen Dauer und Umfang der Zugriffe.
  • Rechtsgrundlage ist eine Kann-Regel: Stellen private Versicherer digitale Identitäten bereit, gelten die Vorschriften zu ePA und E-Rezept entsprechend (§ 362 SGB V) – eine Pflicht, die ePA anzubieten, gibt es nicht.
  • Eine Weitergabe von ePA-Daten an die Forschung wie in der GKV gibt es bei Privatversicherten nicht, weil dafür keine gesetzliche Grundlage besteht (PKV-Verband).
  • Die ePA enthält eine Medikationsliste aus Ihren E-Rezepten; ab Sommer 2026 sollen Ärzte darin auch einen Medikationsplan erstellen können.

Auch Privatversicherte können eine elektronische Patientenakte (ePA) nutzen – wenn ihr Versicherer sie anbietet. Sie ist freiwillig: Der Versicherer darf sie erst nach vorheriger Information und mit Möglichkeit zum Widerspruch anlegen; Sie verwalten sie über seine App und bestimmen, welche Praxis wie lange zugreift. Eine Weitergabe an die Forschung wie in der GKV gibt es nicht (PKV-Verband, Stand Oktober 2026).

Ampel ePA: gesetzlich und privat versichert im Vergleich, Stand Oktober 2026. Quellen: gematik (ePA für alle), PKV-Verband (ePA für Privatversicherte), § 362 SGB V. Die ePA ist ein Angebot des Versicherers, kein Tarifbaustein.
MerkmalGesetzlich versichertPrivat versichertAmpel PKV
Angebot„ePA für alle“, automatisch angelegtfreiwilliges Angebot vieler Versicherer, keine Pflicht (§ 362 SGB V)begrenzt
WiderspruchmöglichAnlage erst nach Information mit Möglichkeit zum Widerspruch; Widerspruch auch später jederzeitenthalten
Zugangüber die Krankenkasse und ihre AppApp des Versicherers mit GesundheitsID, Online-Check-in in der Praxis; keine elektronische Gesundheitskarteenthalten
Zugriffe steuernüber die App der KasseDauer und Umfang der Zugriffe selbst bestimmen, Zugriffe nachvollziehen, Daten löschenenthalten
Weitergabe an die Forschunggesetzlich geregelt, mit Widerspruchsrecht (§ 363 SGB V)keine gesetzliche Grundlagekeine Weitergabe
MedikationMedikationslisteMedikationsliste aus E-Rezepten; Medikationsplan ab Sommer 2026enthalten

Gibt es für Privatpatienten eine elektronische Patientenakte?

Ja – aber anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch. Die ePA läuft über die Telematikinfrastruktur, das sichere Datennetz des Gesundheitswesens. Für private Versicherer gilt eine Kann-Regel: Stellen sie ihren Versicherten digitale Identitäten oder Gesundheitskarten bereit, gelten die Vorschriften zu ePA und E-Rezept entsprechend (§ 362 SGB V). Eine Pflicht, die ePA anzubieten, folgt daraus nicht.

Laut PKV-Verband bieten viele Versicherer die ePA bereits an; wer sie anbietet, informiert seine Versicherten. Eine öffentliche Liste der Anbieter gibt es nicht. Als Größenordnung nennt der Verband: Mehr als 6,8 Millionen Privatversicherte, über drei Viertel der Vollversicherten, können mindestens einen Dienst der Telematikinfrastruktur nutzen (Angabe ohne Datum). Auch die gematik schreibt: „Auch Privatversicherte können die ePA nutzen.“

So funktioniert die ePA in der PKV

Information durch den Versicherer

Bietet Ihr Versicherer die ePA an, informiert er Sie vorher. Er darf sie erst anlegen, wenn Sie die Möglichkeit hatten zu widersprechen.

App und GesundheitsID

Sie nutzen die ePA-App Ihres Versicherers. Dafür brauchen Sie eine GesundheitsID, eine digitale Identität, die an Ihr Smartphone gebunden ist; das Anlegen ist freiwillig.

Online-Check-in in der Praxis

Damit eine Praxis auf Ihre Akte zugreifen kann, melden Sie sich dort einmalig per Online-Check-in an; dabei wird Ihre Krankenversichertennummer übermittelt.

Zugriff freigeben

Sie bestimmen selbst, wie lange und in welchem Umfang eine Einrichtung zugreifen darf, und können Zugriffe nachvollziehen und ändern.

Was in der ePA für Privatversicherte steht

Ein zentraler Baustein ist die Medikationsliste: Sie enthält laut PKV-Verband die Arzneimittel, die Ihnen per E-Rezept verordnet wurden. Ab Sommer 2026 sollen Ärzte in der ePA auch einen Medikationsplan erstellen können. Das hilft, Doppelverordnungen und Wechselwirkungen im Blick zu behalten – vorausgesetzt, Sie nutzen das E-Rezept und geben den Zugriff frei. Wie das E-Rezept für Privatpatienten funktioniert, steht unter E-Rezept für Privatpatienten. Wer weiter Papierrezepte nutzt, findet die Regeln unter Privatpatient und Rezept.

Sie behalten die Hoheit über die Inhalte: Laut PKV-Verband können Sie Daten jederzeit löschen. Eine Weitergabe an die Forschung, wie sie für gesetzlich Versicherte geregelt ist, gibt es bei Privatversicherten nicht.

ePA-Widerspruch als Privatversicherte/r

Die ePA in der PKV folgt einer Widerspruchslösung: Der Versicherer darf sie anlegen, muss Sie aber vorher informieren und Ihnen die Möglichkeit geben, zu widersprechen. Den Widerspruch richten Sie an Ihren Versicherer. Laut PKV-Verband können Sie auch später jederzeit widersprechen oder eine bestehende ePA einfach nicht mehr nutzen. Wer sie nutzt, kann den Umfang fein steuern – etwa nur bestimmten Praxen für eine begrenzte Zeit Zugriff geben.

  • Vor dem Anlegen: Lesen Sie die Information Ihres Versicherers und entscheiden Sie in Ruhe.
  • Während der Nutzung: Prüfen Sie in der App regelmäßig, welche Einrichtungen Zugriff haben.
  • Jederzeit: Widerspruch erklären, Daten löschen oder Zugriffe zurücknehmen.

Ohne ePA: Ihr Recht auf Einsicht in die Behandlungsakte

Bietet Ihr Versicherer keine ePA an oder nutzen Sie sie nicht, kommen Sie trotzdem an Ihre Unterlagen. Jede Praxis und jedes Krankenhaus führt eine Behandlungsakte, und Sie haben ein gesetzliches Einsichtsrecht: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren“ (§ 630g Abs. 1 BGB). Sie können auch Abschriften verlangen; die erste Abschrift ist unentgeltlich. Verweigern darf der Behandelnde die Einsicht nur, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen, und er muss das begründen (§ 630g Abs. 2 BGB).

Praktisch ist das zum Beispiel, wenn Sie den Arzt wechseln, eine Zweitmeinung einholen oder Ihre Unterlagen vor einem Versicherungsantrag ordnen möchten. Wie Sie Unterlagen vor einem PKV-Antrag anfordern, erklärt PKV-trotz-Vorerkrankung.de: Patientenakte anfordern vor dem PKV-Antrag.

Die ePA in der GKV: zum Vergleich

Für gesetzlich Versicherte gilt seit 2025 die „ePA für alle“: Sie wird automatisch angelegt, ein Antrag ist nicht mehr nötig; wer nicht teilnehmen möchte, kann widersprechen. Seit dem 1. Oktober 2025 müssen medizinische Einrichtungen die ePA im Alltag nutzen (gematik). Für Privatversicherte bleibt die ePA ein freiwilliges Angebot ihres Versicherers. Das hat Vor- und Nachteile: Sie entscheiden selbst und behalten die Kontrolle; dafür hängt es vom Versicherer ab, ob und wann Sie die ePA nutzen können.

Drei Missverständnisse rund um die ePA

  • „Die ePA ist Pflicht.“ Nein: Für Privatversicherte ist die Nutzung freiwillig, und private Versicherer müssen sie nicht anbieten (§ 362 SGB V, PKV-Verband).
  • „Ohne ePA kein E-Rezept.“ Nein: Für das E-Rezept brauchen Sie GesundheitsID und Online-Check-in; einlösen können Sie es auch mit der E-Rezept-App der gematik oder einem Ausdruck.
  • „Ohne ePA komme ich nicht an meine Befunde.“ Nein: Ihr Einsichtsrecht in die Behandlungsakte besteht unabhängig davon (§ 630g BGB).

Digitale Dienste und Leistungen: was wirklich zählt

ePA, E-Rezept und GesundheitsID bietet der Versicherer an – unabhängig davon, welchen Tarif Sie haben. Was Ihnen im Krankheitsfall erstattet wird, entscheidet dagegen Ihr Tarif: Zahnersatz, Heilpraktiker, Arzneimittel, Kur. Wer seinen Versicherer nach seinem digitalen Angebot auswählt, sollte deshalb immer auch die Tarifleistungen prüfen. Was Ihr Tarif bei einer bestimmten Leistung zahlt, zeigt der Tarif-Check „Zahlt mein Tarif das?“; welche PKV-Leistungen zu gesetzlich Versicherten passen, der Leistungsprofil-Check. Den schnellsten Einstieg bietet der kostenlose Leistungs-Check – ohne Gesundheitsfragen: Ihre gewählte Leistung bleibt in Ihrem Browser.

Wie Rechnungen digital eingereicht werden, steht unter PKV-Rechnung einreichen. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk berät Sie auf Wunsch kostenlos zu Tarif und Versicherer – mit allen Vor- und Nachteilen. Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.

Häufige Fragen

Gibt es für Privatpatienten eine elektronische Patientenakte?

Ja, wenn ihr Versicherer sie anbietet. Laut PKV-Verband ist die ePA ein freiwilliges Angebot vieler privater Krankenversicherer; wer sie anbietet, informiert seine Versicherten. Eine öffentliche Liste der Versicherer mit ePA gibt es nicht – fragen Sie im Zweifel direkt bei Ihrem Versicherer nach.

Warum haben manche Privatpatienten keine ePA?

Weil private Versicherer die ePA anbieten können, aber nicht müssen (§ 362 SGB V). Anders als in der GKV wird sie nicht automatisch für alle angelegt. Bietet Ihr Versicherer sie an, legt er sie erst nach vorheriger Information und mit Möglichkeit zum Widerspruch an.

Wie widerspreche ich der ePA als Privatversicherter?

Gegenüber Ihrem Versicherer: Er muss Sie vor dem Anlegen informieren und Ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch geben. Laut PKV-Verband können Sie auch später jederzeit widersprechen oder eine bestehende ePA nicht mehr nutzen und Daten löschen.

Wer kann meine ePA als Privatpatient sehen?

Ärzte und andere Einrichtungen erhalten nur Zugriff, wenn Sie sich dort per Online-Check-in angemeldet und den Zugriff freigegeben haben; Dauer und Umfang bestimmen Sie in der App Ihres Versicherers. Zugriffe können Sie dort nachvollziehen und anpassen (PKV-Verband).

Werden meine ePA-Daten für die Forschung genutzt?

Bei Privatversicherten nicht: Laut PKV-Verband gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. In der GKV ist die Übermittlung von ePA-Daten zu Forschungszwecken dagegen gesetzlich geregelt, mit Widerspruchsrecht (§ 363 SGB V).

Quellen

  1. PKV-Verband: Elektronische Patientenakte (ePA) für Privatversicherte – abgerufen 19.10.2026
  2. PKV-Verband: GesundheitsID für Privatversicherte – abgerufen 18.10.2026
  3. PKV-Verband: Digitale Medizin – abgerufen 18.10.2026
  4. gematik: ePA für alle – abgerufen 19.10.2026
  5. § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte – abgerufen 19.10.2026
  6. § 362 SGB V – Telematikinfrastruktur für Versicherte der privaten Krankenversicherung – abgerufen 18.10.2026
  7. § 363 SGB V – Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken – abgerufen 19.10.2026
Redaktion Zahlt-die-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Die Antwort auf „Zahlt die PKV das?“ – mit Quelle.

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