Inhalt (8 Abschnitte)
- Private Krankenversicherung und künstliche Befruchtung unverheiratet: Warum die PKV anders entscheidet
- Ehe-Klausel in den Bedingungen? Was das OLG Karlsruhe entschieden hat
- Was unverheiratete Paare in der GKV und mit Förderung zahlen
- Beispielrechnung: drei ICSI-Versuche ohne Trauschein
- Drei Missverständnisse rund um Kinderwunsch ohne Trauschein
- Sonderfall: nur einer von beiden ist privat versichert
- Beamte und Beihilfe: hier zählt die Ehe doch
- Paare mit Kinderwunsch und PKV-Option: früh planen
- Die GKV zahlt eine künstliche Befruchtung nur Ehepaaren; ohne Ehe gibt es von der Kasse für die Behandlung nichts (§ 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
- In der PKV spielt der Familienstand laut PKV-Verband in der Regel keine Rolle: Die meisten Versicherer erstatten auch unverheirateten Paaren nach dem Verursacherprinzip (privat-patienten.de, Februar 2026).
- Das OLG Karlsruhe hielt 2017 eine Klausel, die die Leistung auf Verheiratete beschränkt, für unwirksam, weil die Unterscheidung bei einem privaten Versicherer willkürlich sei (12 U 107/17); eine höchstrichterliche Entscheidung ist uns nicht bekannt.
- Bund und einige Länder fördern IVF und ICSI auch bei unverheirateten Paaren: Bund 12,5 % des Eigenanteils im 1. bis 3. Versuch und 25 % im 4. Versuch, wenn das Land mindestens gleich viel gibt.
- Beispielrechnung: Drei ICSI-Versuche zu je 5.400 € kosten ein unverheiratetes, gesetzlich versichertes Paar in Mecklenburg-Vorpommern nach Förderung rund 13.500 €; mit einem PKV-Tarif, der 100 % erstattet, und der Ursache beim Privatversicherten 0 €.
In der privaten Krankenversicherung ist die künstliche Befruchtung auch unverheiratet möglich: Laut PKV-Verband spielt der Familienstand in der Regel keine Rolle, die meisten Versicherer erstatten nach dem Verursacherprinzip – also wenn die versicherte Person die Kinderlosigkeit organisch verursacht. Die GKV zahlt dagegen nur Ehepaaren (§ 27a SGB V). Stand Oktober 2026; keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
| Stelle | Was unverheiratete Paare bekommen | Ampel |
|---|---|---|
| GKV | keine Kostenbeteiligung – die Ehe ist gesetzliche Voraussetzung | nicht enthalten |
| PKV (Regelfall laut PKV-Verband) | Erstattung nach Tarif und Verursacherprinzip, Familienstand in der Regel ohne Bedeutung; viele Tarife bis 100 % | enthalten |
| PKV-Einsteigertarife (z. B. Hallesche PRIMO, HanseMerkur KVS1/KVS3) | künstliche Befruchtung laut Tarifdruck nicht versichert – unabhängig vom Familienstand | nicht enthalten |
| Bund-Länder-Förderung | Bund 12,5 % des Eigenanteils (1. bis 3. Versuch), 25 % (4. Versuch), Land mindestens gleich viel – nur in Ländern mit Programm | begrenzt |
| Beihilfe (Bund) | nur bei Ehe (§ 43 BBhV); der Restkostentarif zahlt nach eigenen Bedingungen | nicht enthalten |
Private Krankenversicherung und künstliche Befruchtung unverheiratet: Warum die PKV anders entscheidet
Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an einer künstlichen Befruchtung nur, wenn die Partner „miteinander verheiratet sind“ und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (§ 27a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V). Das ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die das Bundesverfassungsgericht 2007 für verfassungsgemäß erklärt hat (1 BvL 5/03) – medizinisch macht die Ehe keinen Unterschied.
Die private Krankenversicherung erstattet dagegen medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit (§ 192 Abs. 1 VVG). Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit. Liegt sie bei der versicherten Person, zahlt deren Versicherer die gesamte Behandlung einschließlich der Mitbehandlung des Partners oder der Partnerin (BGH, 03.03.2004, IV ZR 25/03). Ob das Paar verheiratet ist, spielt für diese Logik keine Rolle. Der PKV-Verband formuliert es so: „In der Regel spielt Ihr Familienstand keine Rolle. Die meisten PKV-Unternehmen erstatten die Kosten für eine künstliche Befruchtung auch dann, wenn Sie unverheiratet sind.“ (privat-patienten.de, Februar 2026)
Alle übrigen Regeln gelten unverändert: Die Erfolgsaussicht muss je Embryotransfer mindestens 15 % betragen (BGH, IV ZR 113/04), und Ihr Tarif bestimmt Prozentsatz, Zahl der Versuche und eine etwaige Zusagepflicht. Welche Tarife was regeln, zeigt die Übersicht auf Künstliche Befruchtung und PKV.
Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
Ehe-Klausel in den Bedingungen? Was das OLG Karlsruhe entschieden hat
Früher fanden sich in manchen Versicherungsbedingungen Klauseln, die die Kinderwunschleistung an eine Ehe knüpften – nach dem Vorbild der GKV. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine solche Klausel am 13.10.2017 für unwirksam erklärt (12 U 107/17). Die Begründung laut Bericht des Deutschen Ärzteblatts: Weil der private Versicherer nur wirtschaftliche Interessen verfolge, sei die Unterscheidung zwischen Verheirateten und Unverheirateten mit Kinderwunsch willkürlich. Die Begrenzung auf drei Versuche hielt das Gericht dagegen für wirksam.
Zwei Einschränkungen gehören zur ehrlichen Einordnung: Das Urteil war nicht rechtskräftig, und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs speziell zur Ehe-Klausel ist uns nicht bekannt (Stand Oktober 2026). Ein Oberlandesgericht bindet andere Gerichte nicht. In der Praxis hat sich die Frage vielfach erledigt, weil die meisten Versicherer nach Angabe des Verbands ohnehin nicht auf den Familienstand abstellen. Steht in Ihren Bedingungen dennoch eine Ehe-Voraussetzung und lehnt der Versicherer ab, hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht; der PKV-Ombudsmann schlichtet kostenfrei.
Prüfpunkt TarifklauselOb die Kinderwunschklausel Ihres Tarifs eine Ehe voraussetzt, haben wir in den Tarif-Steckbriefen nicht gesondert ausgewertet. Die sichere Antwort liefert eine Kostenzusage vor Behandlungsbeginn – bei Kosten über 2.000 € muss der Versicherer binnen vier Wochen Auskunft geben (§ 192 Abs. 8 VVG).
Was unverheiratete Paare in der GKV und mit Förderung zahlen
Ohne Ehe tragen gesetzlich versicherte Paare die Behandlung grundsätzlich selbst. Eine IVF kostet laut familienplanung.de rund 3.200 bis 3.600 € je Versuch, eine ICSI ab rund 3.500 € (Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit, Stand 07.01.2026); Medikamente kommen meist hinzu. Entlastung bietet nur die Bund-Länder-Förderung:
- Bund: bis zu 12,5 % des Eigenanteils im 1. bis 3. Versuch, bis zu 25 % im 4. Versuch – gefördert werden nur IVF und ICSI, keine Insemination (Bundesrichtlinie Nr. 3 und Nr. 6).
- Land: mindestens derselbe Betrag; ohne Landesprogramm zahlt auch der Bund nicht. Zusammen sind es also bis zu 25 % (1. bis 3. Versuch) bzw. 50 % (4. Versuch), gedeckelt auf Landeshöchstbeträge.
- Länder mit Programm für unverheiratete Paare (Auswahl): Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsvorschrift seit 01.01.2026 bis 2030), Rheinland-Pfalz (seit 01.07.2024), Sachsen; Bremen fördert unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare ebenfalls. Bayern, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen fördern derzeit nicht.
- Bedingungen: Altersgrenzen wie in der GKV (Frau 25 bis unter 40, Mann 25 bis unter 50), Hauptwohnsitz und Behandlung in Deutschland, Antrag vor Behandlungsbeginn, kein Rechtsanspruch.
- Privatversicherte: ausdrücklich förderfähig; Grundlage ist der Eigenanteil nach Abrechnung mit der privaten Krankenversicherung (Bundesrichtlinie Nr. 5 Abs. 4).
Einige Länder fördern aus reinen Landesmitteln auch gleichgeschlechtliche Paare, etwa Bremen, Hessen (im 4. Versuch), Rheinland-Pfalz und Thüringen. In der PKV bleibt Voraussetzung, dass bei der versicherten Person eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit vorliegt.
Beispielrechnung: drei ICSI-Versuche ohne Trauschein
| Fall | Kosten | Kasse/Versicherer | Förderung | Eigenanteil |
|---|---|---|---|---|
| Unverheiratet, beide gesetzlich versichert | 16.200 € | 0 € | 2.700 € | 13.500 € |
| Zum Vergleich: verheiratet, beide gesetzlich versichert | 16.200 € | 8.100 € | 2.700 € | 5.400 € |
| Unverheiratet, Ursache beim privat versicherten Partner, Tarif mit 100 % | 16.200 € | 16.200 € | 0 € | 0 € |
Im ersten Fall zahlt die Kasse mangels Ehe nichts; die Förderung beträgt 25 % von 5.400 €, gedeckelt auf 900 € je Versuch. Im zweiten Fall übernimmt die Kasse die Hälfte; vom verbleibenden Eigenanteil von 2.700 € je Versuch tragen Bund und Land die Hälfte, ebenfalls höchstens 900 €. Im dritten Fall erstattet die PKV die gesamte Behandlung – der Familienstand spielt keine Rolle. Mit Ihren eigenen Werten rechnet der Kinderwunsch-Kostenrechner; Ihre Eingaben bleiben dabei in Ihrem Browser.
Drei Missverständnisse rund um Kinderwunsch ohne Trauschein
- „Ohne Ehe zahlt keine Krankenversicherung.“ Das gilt nur für die GKV und die Beihilfe. In der PKV entscheidet der Tarif; laut PKV-Verband erstatten die meisten Unternehmen auch unverheirateten Paaren.
- „Die PKV zahlt dann immer.“ Nicht ganz: Voraussetzung ist eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit der versicherten Person, eine ausreichende Erfolgsaussicht von mindestens 15 % je Embryotransfer und ein Tarif, der die künstliche Befruchtung nicht ausschließt.
- „Heiraten löst alles.“ In der GKV öffnet die Ehe den Anspruch auf 50 % – aber nur innerhalb der Altersgrenzen und für höchstens drei IVF- oder ICSI-Versuche. In der PKV gibt es keine starre Altersgrenze; dort zählt die Erfolgsaussicht im Einzelfall.
Sonderfall: nur einer von beiden ist privat versichert
Viele Paare sind gemischt versichert. Dann entscheidet die Ursache: Liegt sie beim privat versicherten Partner, zahlt dessen PKV die gesamte Behandlung – auch ohne Trauschein. Liegt sie allein beim gesetzlich versicherten Partner, besteht laut PKV-Verband nur ein Anspruch gegen die Kasse, und den gibt es ohne Ehe nicht. Liegt die Ursache bei beiden, kommt es auf die Bedingungen und die Aufteilung der Behandlung an. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber Künstliche Befruchtung, wenn ein Partner privat versichert ist.
Beamte und Beihilfe: hier zählt die Ehe doch
Die Beihilfe des Bundes übernimmt Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nur unter denselben Bedingungen wie die GKV – darunter die Ehe und die Altersgrenzen – und dann zu 50 % (§ 43 BBhV). Für unverheiratete Beamtinnen und Beamte fällt der Beihilfe-Anteil also weg. Der private Restkostentarif zahlt seinen tariflichen Prozentsatz nach seinen eigenen Bedingungen, ersetzt aber den Beihilfe-Anteil nicht automatisch. Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen. Wie sich das im Einzelfall auswirkt und ob ein Ergänzungstarif hilft, klärt ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk.
Paare mit Kinderwunsch und PKV-Option: früh planen
Für unverheiratete Paare, bei denen ein Partner in die PKV wechseln kann – Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 €, Bundesrat ausstehend), Selbstständige, Freiberufler, Beamte –, kann die PKV bei der Kinderwunschbehandlung den Unterschied machen. Damit das funktioniert, kommt es auf die Reihenfolge an:
1. Tarif mit Kinderwunschklausel wählen
Prozentsatz, Zahl der Versuche, Vorversicherungszeit: Die Tarife unterscheiden sich deutlich, einzelne schließen die Leistung aus. Ein Überblick nach Leistung steht unter Welche PKV zahlt …?
2. Vor einer Behandlung abschließen
Beim Abschluss fragt der Versicherer nach der Gesundheit, auch nach geplanten oder laufenden Behandlungen. Für eine schon begonnene Behandlung leistet ein neuer Vertrag nicht.
3. Anonyme Risikovoranfrage
Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk fragt anonym bei mehreren Versicherern an, wer zu welchen Bedingungen annimmt – ohne dass Sie vorher einen Antrag unter Ihrem Namen stellen.
4. Kostenzusage vor dem ersten Versuch
Ist der Vertrag in Kraft und die Behandlung geplant, holen Sie die Auskunft nach § 192 Abs. 8 VVG ein. Mehr unter PKV-Kostenzusage vorab.
Ob Sie in die PKV wechseln können und welche Leistungen zu Ihnen passen, zeigt der Leistungsprofil-Check in 60 Sekunden – ohne Gesundheitsfragen.
Häufige Fragen
Zahlt die PKV eine künstliche Befruchtung, wenn wir nicht verheiratet sind?
In der Regel ja. Laut PKV-Verband spielt der Familienstand meist keine Rolle; die meisten PKV-Unternehmen erstatten die Kosten auch unverheirateten Paaren, wenn die versicherte Person die Kinderlosigkeit organisch verursacht. Maßgeblich bleiben Ihre Tarifbedingungen – einzelne Einsteigertarife schließen die künstliche Befruchtung ganz aus. Keine Leistungszusage.
Warum zahlt die Krankenkasse nicht bei unverheirateten Paaren?
Weil § 27a SGB V es so vorschreibt: Die Personen, die die Behandlung in Anspruch nehmen, müssen miteinander verheiratet sein, und es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Die Kasse übernimmt dann 50 % der genehmigten Kosten. Ohne Ehe gibt es keinen Anspruch – auch nicht teilweise.
Darf die PKV eine Ehe-Klausel in den Bedingungen haben?
Das OLG Karlsruhe hat eine solche Klausel 2017 für unwirksam erklärt (12 U 107/17): Ein privater Versicherer verfolge nur wirtschaftliche Interessen, die Unterscheidung zwischen Verheirateten und Unverheirateten sei deshalb willkürlich. Die Begrenzung auf drei Versuche hielt das Gericht dagegen für wirksam. Das Urteil war nicht rechtskräftig; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Ehe-Klausel ist uns nicht bekannt. Im Streitfall hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Gibt es einen Zuschuss für unverheiratete Paare?
Ja, in einigen Ländern. Der Bund zahlt unverheirateten Paaren bis zu 12,5 % des Eigenanteils im 1. bis 3. Versuch und 25 % im 4. Versuch, wenn das Land mindestens den gleichen Betrag gibt – auch Privatversicherten. Stand Oktober 2026 fördern nach Angaben der Länder etwa Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen unverheiratete Paare; der Antrag muss vor Behandlungsbeginn gestellt werden.
Gilt das auch für Beamte mit Beihilfe?
Für die Beihilfe des Bundes nicht: Sie verlangt für die künstliche Befruchtung eine Ehe (§ 43 BBhV). Der private Restkostentarif zahlt dann seinen tariflichen Anteil nach seinen eigenen Bedingungen; den Beihilfe-Anteil ersetzt er nicht automatisch. Ob ein Ergänzungstarif die Lücke schließt, prüft ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk.
Quellen
- § 27a SGB V – Künstliche Befruchtung – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband (privat-patienten.de): Erstattet die PKV die Kosten für eine künstliche Befruchtung? – Stand Februar 2026
- Deutsches Ärzteblatt: Privatversicherer müssen Ledigen künstliche Befruchtung bezahlen (OLG Karlsruhe, 12 U 107/17) – Bericht Oktober 2017
- BGH, Urteil vom 03.03.2004 – IV ZR 25/03 (Verursacherprinzip) – abgerufen 18.10.2026
- Bundesförderrichtlinie assistierte Reproduktion (PDF) – Fassung 23.12.2015
- Informationsportal Kinderwunsch (BMBFSFJ): Unterstützung von Bund und Ländern – abgerufen 18.10.2026
- LAGuS Mecklenburg-Vorpommern: Förderung von Kinderwunschbehandlungen – Verwaltungsvorschrift seit 01.01.2026
- LSJV Rheinland-Pfalz: Förderrichtlinie assistierte Reproduktion (PDF) – in Kraft seit 01.07.2024
- § 43 BBhV – Künstliche Befruchtung – abgerufen 18.10.2026
- familienplanung.de (BIÖG): ICSI – Stand 07.01.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.