Inhalt (7 Abschnitte)
- PKV und Hebamme: Was zum Versicherungsfall gehört
- So rechnen Hebammen bei Privatversicherten ab
- So regeln es Tarife: Hebamme, Entbindung, Pauschalen
- Wartezeit für die Entbindung und Vorversicherung
- Rufbereitschaft, Geburtshaus, Hausgeburt: die Prüfpunkte
- Nach der Geburt: das Kind und die Hebammenhilfe
- Familienplanung mit PKV: früh die richtigen Weichen stellen
- Die PKV zahlt Hebammenhilfe als Teil des Versicherungsfalls Schwangerschaft und Entbindung (§ 1 Abs. 2 MB/KK 2009, § 192 Abs. 1 VVG); wie viel, regelt der Tarif – laut Tarifdruck etwa uniVersa uni-intro|Privat „Geburtshilfe und Hebamme 100 %“ (Stand 10.10.2026).
- Hebammen rechnen bei Privatversicherten nach den Gebührenordnungen der Länder ab; diese erlaubten laut einer Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV einen Steigerungsfaktor von bis zu 1,8 bis 2,0 auf meist am GKV-Vertrag orientierte Sätze (Stand 2015).
- Für die Entbindung gilt in der PKV eine besondere Wartezeit von höchstens acht Monaten; Vorversicherungszeiten etwa in der GKV werden angerechnet, wenn sie rechtzeitig beantragt werden (§ 197 VVG, § 3 MB/KK 2009).
- Viele Tarife zahlen Pauschalen rund um die Geburt, etwa bei einer Hausgeburt 3.000 € (Allianz MeinGesundheitsschutz Best), 2.000 € (LKH GesundheitsUpgrade Premium) oder 1.000 € (AXA GesundExtra), laut Tarifdruck.
- In der GKV besteht Anspruch auf Hebammenhilfe in Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung, im Wochenbett bis zwölf Wochen nach der Geburt, darüber hinaus auf ärztliche Anordnung (§ 24d SGB V).
Die PKV zahlt die Hebamme in Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett als Teil des Versicherungsfalls Schwangerschaft und Entbindung (§ 1 Abs. 2 MB/KK 2009); wie viel, regelt der Tarif – laut Tarifdruck etwa „Geburtshilfe und Hebamme 100 %“ bei uniVersa uni-intro|Privat. Hebammen rechnen bei Privatversicherten nach den Gebührenordnungen der Länder ab. Für die Entbindung gilt eine besondere Wartezeit von höchstens acht Monaten (§ 197 VVG). Stand Oktober 2026; keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
| Versicherung | Was erstattet wird | Ampel |
|---|---|---|
| GKV | Hebammenhilfe in Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung; Wochenbett bis 12 Wochen, darüber auf ärztliche Anordnung | enthalten |
| PKV nach Musterbedingungen | Schwangerschaft und Entbindung sind Versicherungsfall; besondere Wartezeit für die Entbindung höchstens 8 Monate | enthalten |
| PKV Basis (z. B. uniVersa uni-intro|Privat) | Geburtshilfe und Hebamme 100 %; bis 6 Monate beitragsfrei nach der Entbindung, solange der Elternteil nicht erwerbstätig ist | enthalten |
| PKV Komfort (z. B. Alte Oldenburger A 90/100) | Hebammenhilfe und Geburtsvorbereitung zum Satz des ambulanten Tarifs: 90 %, ab 1.650 € Rechnungsbetrag im Jahr 100 % | begrenzt |
| PKV Top (z. B. AXA GesundExtra) | Hebammenleistungen im Krankenhaus 100 %, Entbindungspauschale 1.000 € bei Hausgeburt, Familienzimmer bei stationärer Entbindung | enthalten |
| Beihilfe (Bund) | Hebamme im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung beihilfefähig | enthalten |
PKV und Hebamme: Was zum Versicherungsfall gehört
Die Musterbedingungen der PKV nennen neben der Heilbehandlung wegen Krankheit ausdrücklich einen weiteren Versicherungsfall: die „Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung“ (§ 1 Abs. 2 a MB/KK 2009). Auch das Gesetz zählt Schwangerschaft und Entbindung zu den vereinbarten Leistungen der Krankheitskostenversicherung (§ 192 Abs. 1 VVG). Hebammenhilfe gehört dazu: Vorsorge in der Schwangerschaft, Geburtshilfe – ob im Krankenhaus, im Geburtshaus oder zu Hause – und die Betreuung im Wochenbett.
Wie viel erstattet wird, regelt der Tarif. Manche Tarife ordnen Hebammenleistungen dem ambulanten Teil zu, andere dem stationären, viele zahlen zusätzlich Pauschalen. Eine Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) weist darauf hin, dass es auch Tarife gibt, die keine ambulanten Hebammenleistungen vorsehen (Diskussionspapier 3/15). Ein Blick in Teil III Ihrer Bedingungen lohnt sich deshalb früh. Die PKV-Leistungen in der Schwangerschaft insgesamt erklärt Höchstbeitrag.de: PKV-Leistungen in der Schwangerschaft.
Keine Leistungszusage – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
So rechnen Hebammen bei Privatversicherten ab
Gesetzlich versicherte Frauen erhalten Hebammenhilfe als Sachleistung; die Vergütung handeln der GKV-Spitzenverband und die Hebammenverbände in einem bundesweiten Vertrag aus (§ 134a SGB V). Für Privatversicherte gilt dieser Vertrag nicht. Die Hebamme rechnet nach der privaten Gebührenordnung des Bundeslandes ab, die Versicherte bezahlt die Rechnung und reicht sie beim Versicherer ein – wie beim Arzt. Beihilfeberechtigte reichen sie zusätzlich bei der Beihilfestelle ein; der Bund erkennt die Aufwendungen „im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung“ an (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BBhV).
- Grundlage: In den meisten Ländern orientieren sich die Gebührenordnungen am aktuellen Vergütungsvertrag der GKV; einige Länder hatten eigene Leistungsverzeichnisse (WIP, Stand 2015).
- Steigerungsfaktor: Je nach Land durften Hebammen die Gebühren bis zum 1,8- bis 2,0-Fachen steigern, teils auch Wegegeld; bemessen nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung (WIP, Stand August 2015). Die aktuelle Fassung Ihres Landes kann davon abweichen.
- Bedeutung für die Versorgung: Laut WIP rechneten Hebammen 2013 insgesamt 79,0 Mio. € über private Gebührenordnungen ab; der Mehrumsatz durch Privatversicherte betrug 36,5 Mio. € – laut WIP ein überproportionaler Finanzierungsbeitrag der Privatversicherten.
Für Ihre Erstattung heißt das: Prüfen Sie, ob Ihr Tarif Hebammenleistungen bis zu den Sätzen der Landesgebührenordnung erstattet oder einen Höchstbetrag nennt. Wie Sie Rechnungen schnell einreichen, steht unter PKV-Rechnung einreichen.
So regeln es Tarife: Hebamme, Entbindung, Pauschalen
Beispiele aus den ausgewerteten Tarifdrucken, alphabetisch und ohne Rangfolge:
| Tarif | Hebamme und Entbindung laut Tarifdruck |
|---|---|
| Allianz MeinGesundheitsschutz | Best: Hausgeburt-Pauschale 3.000 €; 6 Monate Beitragsbefreiung bei Elterngeld oder Elternzeit |
| Alte Oldenburger A/K 20 | Hebammenhilfe und Geburtsvorbereitung zum Satz des A-Tarifs |
| AXA GesundExtra | privatärztliche Behandlung und Hebammenleistungen im Krankenhaus 100 %; Entbindungspauschale 1.000 € bei Hausgeburt |
| DKV BestMed Komfort | Entbindungspauschale 1.000 € |
| Gothaer MediVita 250/500 | Schwangerschaftsuntersuchungen und Hebammenleistungen im ambulanten Teil 100 % nach Selbstbeteiligung |
| Hallesche NK.select | Hausgeburt-Pauschale 600 €; Kind im 1. Lebensjahr beitragsfrei |
| HUK-COBURG Komfort | Pauschale 500 € bei ambulanter Entbindung |
| LKH GesundheitsUpgrade Premium | Hausgeburt-Pauschale 2.000 €; Familienzimmer bei Entbindung |
| ottonova First Class | Entbindungspauschale 600 €, Hebamme und Geburtshaus |
| Signal Iduna KOMFORT-PLUS | ambulante Arztleistungen 100 % bis zu den GOÄ-Höchstsätzen, auch Hebammenleistungen |
| uniVersa uni-intro|Privat | Geburtshilfe und Hebamme 100 % |
Ob Ihr Tarif dabei ist, zeigt der Tarif-Check; die Familien- und Geburtsleistungen je Tarif zeigt PKV-Tarifprofil.de.
Wartezeit für die Entbindung und Vorversicherung
Die besonderen Wartezeiten der PKV betragen nach den Musterbedingungen „für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate“ (§ 3 Abs. 3 MB/KK 2009); das Gesetz lässt höchstens acht Monate zu (§ 197 Abs. 1 VVG). Die Wartezeit rechnet ab Versicherungsbeginn. Wer vorher gesetzlich oder in einer anderen Vollversicherung versichert war, bekommt diese Zeit angerechnet, wenn er die Anrechnung spätestens zwei Monate nach deren Ende beantragt (§ 197 Abs. 2 VVG). Viele Tarife verzichten in der Vollversicherung ganz auf Wartezeiten – laut Tarifdruck etwa HUK-COBURG Komfort („Bei Krankheitskostenvollversicherungen gelten keine Wartezeiten.“), SDK GesundheitsFAIR oder Württembergische Premium; Debeka N sieht für Schwangerschaft und Entbindung nur die allgemeine Wartezeit vor (Stand 10.10.2026).
Wechsel in der SchwangerschaftEin Wechsel während der Schwangerschaft ist ein eigenes Thema mit Gesundheitsprüfung und Wartezeit. Für die Familienplanung gilt: Wer den Weg in die PKV erwägt, klärt die Absicherung am besten früh – beim Abschluss fragt der Versicherer nach der Gesundheit, auch nach einer bestehenden Schwangerschaft.
Rufbereitschaft, Geburtshaus, Hausgeburt: die Prüfpunkte
- Rufbereitschaft: Vereinbaren Sie mit einer Hebamme eine Rufbereitschaft für eine Haus- oder Beleggeburt, fragen Sie vorher schriftlich, ob und bis zu welcher Höhe Ihr Tarif die Pauschale erstattet – in den Steckbriefen ist sie nicht eigens ausgewertet.
- Geburtshaus: Manche Tarife nennen das Geburtshaus ausdrücklich, etwa ottonova First Class. Auch die Beihilfe des Bundes erkennt von Hebammen geleitete Einrichtungen an (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BBhV).
- Hausgeburt: Viele Tarife zahlen eine Pauschale – laut Tarifdruck von 500 € bis 3.000 €. Sie kommt zur Erstattung der Hebammenrechnung meist hinzu; Einzelheiten stehen in Ihren Bedingungen.
- Haushaltshilfe: Rund um Schwangerschaft und Geburt zahlen einzelne Tarife eine Haushaltshilfe, laut Tarifdruck etwa Barmenia einsA expert+ bis 75 € täglich für bis zu 90 Tage. Mehr unter Haushaltshilfe als Privatversicherte.
- Krankenhaus anzeigen: Jede Krankenhausbehandlung zeigen Sie dem Versicherer nach den Musterbedingungen binnen 10 Tagen an (§ 9 Abs. 1 MB/KK 2009).
Nach der Geburt: das Kind und die Hebammenhilfe
In der GKV hat auch das Neugeborene einen eigenen Anspruch auf die Hebammenleistungen, die sich auf das Kind beziehen, wenn die Mutter es nach der Geburt nicht versorgen kann (§ 24d SGB V). In der PKV wird das Kind ab der Geburt eigenständig versichert: Ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten beim Versicherer versichert ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird; der Schutz darf nicht höher sein als der des Elternteils (§ 198 VVG, § 2 Abs. 2 MB/KK 2009). Einzelne Tarife stellen das Kind in den ersten Monaten beitragsfrei, etwa Hallesche NK.select im ersten Lebensjahr oder LKH GesundheitsUpgrade Premium für Geburtsmonat plus sechs Monate (Tarifdruck, Stand 10.10.2026).
Welche Vorsorgeuntersuchungen die PKV für Mutter und Kind zahlt, steht unter Welche Vorsorgeuntersuchungen zahlt die PKV?; wer erst noch einen Kinderwunsch hat, findet Informationen unter Künstliche Befruchtung und PKV.
Familienplanung mit PKV: früh die richtigen Weichen stellen
Für Familien bietet die PKV einiges, was die GKV so nicht kennt: Pauschalen für Haus- und ambulante Geburten, Familienzimmer im Krankenhaus, Beitragsbefreiung in Elternzeit und Nachversicherung des Kindes ohne Gesundheitsprüfung – je nach Tarif. Gleichzeitig zahlt in der PKV jede Person einen eigenen Beitrag; die Kindernachversicherung, Beihilfe für Beamtenkinder und ein Tarifvergleich helfen, das zu planen. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk zeigt Ihnen, welche Tarife zu Ihrer Familienplanung passen, und klärt mit einer anonymen Risikovoranfrage, wer Sie zu welchen Bedingungen annimmt. Ob Sie in die PKV wechseln können, zeigt der Leistungsprofil-Check – ohne Gesundheitsfragen.
Häufige Fragen
Zahlt die PKV die Hebamme?
Ja, Hebammenhilfe gehört zum Versicherungsfall Schwangerschaft und Entbindung, den die Musterbedingungen ausdrücklich einschließen (§ 1 Abs. 2 MB/KK 2009). Wie viel Ihr Tarif erstattet und ob ambulante Hebammenleistungen, Geburtsvorbereitung oder Pauschalen eingeschlossen sind, steht in Ihren Tarifbedingungen; laut einer Auswertung des WIP gibt es auch Tarife, die keine ambulanten Hebammenleistungen vorsehen. Keine Leistungszusage.
Wie rechnet die Hebamme bei Privatversicherten ab?
Nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes. Privatversicherte sind gegenüber der Hebamme Selbstzahlerinnen und reichen die Rechnung bei ihrem Versicherer ein. Die Landesgebührenordnungen orientieren sich meist am Vergütungsvertrag der GKV und erlaubten laut WIP (Stand 2015) einen Steigerungsfaktor bis 1,8 bis 2,0. Beihilfe des Bundes gibt es für Hebammenhilfe im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung (§ 42 BBhV).
Gibt es in der PKV eine Wartezeit für die Entbindung?
Ja, nach den Musterbedingungen beträgt die besondere Wartezeit für die Entbindung acht Monate ab Versicherungsbeginn; das Gesetz erlaubt höchstens acht Monate (§ 197 Abs. 1 VVG, § 3 Abs. 3 MB/KK 2009). Versicherungszeiten in der GKV oder einer anderen Vollversicherung werden angerechnet, wenn die Anrechnung spätestens zwei Monate nach deren Ende beantragt wird. Viele Tarife verzichten in der Vollversicherung ganz auf Wartezeiten, laut Tarifdruck etwa HUK-COBURG Komfort oder SDK GesundheitsFAIR.
Zahlt die PKV die Rufbereitschaftspauschale der Hebamme?
Das regelt Ihr Tarif; in den Tarif-Steckbriefen, auf die sich diese Seite stützt, ist die Rufbereitschaft nicht eigens ausgewertet. Klären Sie vor der Vereinbarung mit der Hebamme schriftlich mit Ihrem Versicherer, ob und bis zu welcher Höhe er die Pauschale erstattet. Pauschalen für Haus- oder ambulante Geburten sind in vielen Tarifen dagegen ausdrücklich geregelt.
Wie lange habe ich nach der Geburt Anspruch auf Hebammenhilfe?
In der GKV bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, darüber hinaus auf ärztliche Anordnung (§ 24d SGB V). In der PKV richtet sich der Umfang nach dem Versicherungsfall Schwangerschaft und Entbindung und nach Ihrem Tarif. Ist Ihr Kind nachversichert, hat es eigene Ansprüche nach seinem Tarif.
Quellen
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (PDF) – Stand Juni 2024
- § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen – abgerufen 18.10.2026
- § 197 VVG – Wartezeiten – abgerufen 18.10.2026
- § 24d SGB V – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe – abgerufen 19.10.2026
- § 42 BBhV – Schwangerschaft und Geburt (Beihilfe des Bundes) – abgerufen 19.10.2026
- WIP-Diskussionspapier 3/15: Ausgaben der Privatversicherten für ambulante Hebammenleistungen (PDF) – September 2015
- § 198 VVG – Kindernachversicherung – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Tarifprofil.de: Tarif-Steckbriefe (Felder Arzt ambulant, Wahlarzt, Familie, Besonderheiten) – Stand 10.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Leistungen und Erstattungen der privaten Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine Leistungszusage: Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, richtet sich allein nach Ihren Tarifbedingungen und der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Vor teuren Behandlungen können Sie eine Auskunft Ihres Versicherers verlangen (§ 192 Abs. 8 VVG). Herausgeber: Zahlt-die-PKV.de. Zahlt-die-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.